Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.12.2016Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z10aRechtssatz
Verlässt jemand durch Abbiegen eine Vorrangstraße, die mit dem Vorrangzeichen nach § 52 lit c Z 25a StVO 1960 (StVO) gekennzeichnet ist, hat er davon auszugehen, dass er sich nicht mehr auf einer Vorrangstraße befindet, wenn dieses Verkehrszeichen nicht auch nach dem Abbiegen aufgestellt ist. Dasselbe gilt, wenn laut Ortstafel gemäß § 53 Abs 1 Z 17a StVO für das gesamte Stadtgebiet eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h durch Beschränkungszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO mit dem Zusatz „ausgenommen Vorrangstraßen“ verordnet wurde.Verlässt jemand durch Abbiegen eine Vorrangstraße, die mit dem Vorrangzeichen nach Paragraph 52, Litera c, Ziffer 25 a, StVO 1960 (StVO) gekennzeichnet ist, hat er davon auszugehen, dass er sich nicht mehr auf einer Vorrangstraße befindet, wenn dieses Verkehrszeichen nicht auch nach dem Abbiegen aufgestellt ist. Dasselbe gilt, wenn laut Ortstafel gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 17 a, StVO für das gesamte Stadtgebiet eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h durch Beschränkungszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO mit dem Zusatz „ausgenommen Vorrangstraßen“ verordnet wurde.
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Ortsgebiet, Ortstafel, Zonenbeschränkung, Ortsgebiet, Vorrangstraße, Ende, Verlassen, KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.18.3404.2015..LVwG.30.18.3405.2015Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017