Entscheidungsdatum
06.12.2016Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z10 aText
I.)römisch eins.)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Herrn Dr. J K, geb. am xx, Rgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.11.2015, GZ: VStV/915300863652/2015,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
II.)römisch zwei.)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Herrn Dr. J K, geb. am xx, Rgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.11.2015, GZ: VStV/914300891989/2014,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem unter Spruchpunkt I.) angeführten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 18.05.2015, um 15.11 Uhr, in Graz, L331, Thalerseestraße, Richtung Norden als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 8 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.Mit dem unter Spruchpunkt römisch eins.) angeführten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 18.05.2015, um 15.11 Uhr, in Graz, L331, Thalerseestraße, Richtung Norden als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch zehn am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 8 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.
Wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 45,00 (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß
§ 99 Abs 3 lit. a StVO verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 45,00 (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß , Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verhängt.
Mit dem unter Spruchpunkt II.) angeführten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 04.08.2014, um 16.22 Uhr, in Graz, L331, Thalerseestraße, Richtung Westen als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 8 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.Mit dem unter Spruchpunkt römisch zwei.) angeführten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 04.08.2014, um 16.22 Uhr, in Graz, L331, Thalerseestraße, Richtung Westen als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch zehn am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 8 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.
Wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 45,00 (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß
§ 99 Abs 3 lit. a StVO verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 45,00 (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß , Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verhängt.
In den gegen diese Straferkenntnisse eingebrachten Beschwerden, welche gleichlautend sind, wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit festhalte, dass die Thalerseestraße beginnend von der Abzweigung der Thalstraße bis zur Steinbergstraße ohne Zweifel eine Vorrangstraße sei bzw. gewesen sei. Die in die Thalerseestraße einmündenden Nebenstraßen (z.B. Kirchberg und Linak) seien auch mit den entsprechenden Nachrangtafeln versehen. Im Bereich Hardter Straße sei noch zusätzlich der Verlauf der Vorrangstraße mit zwei Vorrangzeichen gekennzeichnet. Ohne Änderung der Vorrangkennzeichnung sei erinnerlich, im Jahr 2014 die Bodenmarkierung „30“ im Bereich Ortstafel Graz bis zur Steinbergstraße angebracht. Eine Kennzeichnung, wie im Bescheid angeführt, durch Straßenverkehrszeichen sei aber nicht erfolgt, sondern sei in Folge versucht worden, durch Aufhebung der Vorrangzeichen im Bereich Hardter Straße die Situation zu retten. Nunmehr ergebe sich ohne Zweifel eine nicht gewollte Situation, nämlich dass im gesamten Bereich der Thalerseestraße die Rechtsregel gelte. Dieser Umstand werde mit Sicherheit zu interessanten Verkehrssituationen, z.B. im Bereich Lierhofweg führen. Es werde daher um die Aufhebung der Straferkenntnisse ersucht bzw. eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß §§ 3, 7, 38 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.Gemäß Paragraphen 3, 7, 38, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Aufgrund des vom Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Am 04.08.2014, um 16.22 Uhr sowie am 18.05.2015, um 15.11 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer jeweils den PKW mit dem Kennzeichen X in der Thalerseestraße in Graz, in Richtung Norden. Der Beschwerdeführer fuhr jeweils zuvor die Steinbergstraße in Richtung stadtauswärts und bog dann nach rechts in die Thalerseestraße ein. Am 04.08.2014 wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mithilfe eines Radarmessgerätes mit 38 km/h im Bereich der Thalerseestraße gemessen, am 18.05.2015 wurde eine Geschwindigkeit von
38 km/h im Bereich der Thalerseestraße, ebenfalls mithilfe eines Radarmessgerätes festgestellt. Bei beiden Geschwindigkeitsmessungen wurde die Messtoleranz berücksichtigt. Im Tatortbereich gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.Am 04.08.2014, um 16.22 Uhr sowie am 18.05.2015, um 15.11 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer jeweils den PKW mit dem Kennzeichen römisch zehn in der Thalerseestraße in Graz, in Richtung Norden. Der Beschwerdeführer fuhr jeweils zuvor die Steinbergstraße in Richtung stadtauswärts und bog dann nach rechts in die Thalerseestraße ein. Am 04.08.2014 wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mithilfe eines Radarmessgerätes mit 38 km/h im Bereich der Thalerseestraße gemessen, am 18.05.2015 wurde eine Geschwindigkeit von , 38 km/h im Bereich der Thalerseestraße, ebenfalls mithilfe eines Radarmessgerätes festgestellt. Bei beiden Geschwindigkeitsmessungen wurde die Messtoleranz berücksichtigt. Im Tatortbereich gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der vorgenommenen Geschwindigkeits-
messungen basiert auf Anzeigen der Landespolizeidirektion Graz. Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der vorgenommenen Geschwindigkeits-, messungen basiert auf Anzeigen der Landespolizeidirektion Graz.
Bei der mündlichen Verhandlung am 04.08.2016 gab der Beschwerdeführer nachvollziehbar an, dass er die Steinbergstraße stadtauswärts befuhr und dann in die Thalerseestraße nach rechts abgebogen ist. Er gab auch richtig an, dass die Steinbergstraße als Vorrangstraße deklariert ist, jedoch in der Thalerseestraße das Verkehrsschild „Ende der Vorrangstraße“ fehlt. Die eingehaltene Geschwindigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Messungen erfolgten jeweils ca. 300 Meter nach der Abzweigung Steinbergstraße/Thalerseestraße.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO zeigt das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeits-
beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Gemäß § 44 Abs 4 StVO sind sogenannte globale Tempolimit-Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet gelten, mit dem entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ gehörig kundzumachen. Der Vorschrift des § 44 StVO ist immanent, dass die diesbezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (siehe VwGH 10.10.2014;
Zl. 2013/02/0276). Das Hinweiszeichen „Ortstafel“ gibt den Namen eines Ortes an und ist gemäß § 53 Abs 1 Z 17a StVO jeweils am Beginn des verbauten Gebietes, das Hinweiszeichen „Ortsende“ auf der Rückseite des Zeichens „Ortstafel“ anzubringen.Gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO zeigt das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeits-, beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Gemäß Paragraph 44, Absatz 4, StVO sind sogenannte globale Tempolimit-Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet gelten, mit dem entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ gehörig kundzumachen. Der Vorschrift des Paragraph 44, StVO ist immanent, dass die diesbezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (siehe VwGH 10.10.2014; , Zl. 2013/02/0276). Das Hinweiszeichen „Ortstafel“ gibt den Namen eines Ortes an und ist gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 17 a, StVO jeweils am Beginn des verbauten Gebietes, das Hinweiszeichen „Ortsende“ auf der Rückseite des Zeichens „Ortstafel“ anzubringen.
Mit Verordnung des Stadtsenates (für Gemeindestraßen) bzw. des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz (für Landesstraßen) vom 08.07.2008,
GZ: A10/1-22883/2003-2, wurde für das gesamte, durch Ortstafeln gemäß § 53
Abs 17a StVO 1960 umschlossene Stadtgebiet von Graz eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h durch Beschränkungszeichen nach
§ 52 lit. a Z 10a StVO mit dem Zusatz „ausgenommen Vorrangstraßen“ verordnet. Mit Verordnung des Stadtsenates (für Gemeindestraßen) bzw. des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz (für Landesstraßen) vom 08.07.2008, , GZ: A10/1-22883/2003-2, wurde für das gesamte, durch Ortstafeln gemäß Paragraph 53, , Absatz 17 a, StVO 1960 umschlossene Stadtgebiet von Graz eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h durch Beschränkungszeichen nach , Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO mit dem Zusatz „ausgenommen Vorrangstraßen“ verordnet.
Die von dieser Regelung ausgenommenen Vorrangstraßen wurden im Anhang A, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, streckenmäßig umfassend beschrieben. Außerdem wurden mit Verordnung der Stadt Graz vom 08.07.2008,
GZ: A10/1-18947/2003-2, gemäß§ 43 StVO aufgrund des durchgeführten Anhörungsverfahrens die in der Beilage angeführten Straßenzüge als „Vorrangstraßen“ gemäß § 52 lit a Z 25 StVO verordnet. Entsprechend den angegebenen Abschnitten sind die Verkehrszeichen „Vorrangstraße“ gemäß § 52
lit. a Z 25a StVO und „Ende der Vorrangstraße“ gemäß § 52 lit. a Z 25b StVO zur Aufstellung zu bringen. Die von dieser Regelung ausgenommenen Vorrangstraßen wurden im Anhang A, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, streckenmäßig umfassend beschrieben. Außerdem wurden mit Verordnung der Stadt Graz vom 08.07.2008, , GZ: A10/1-18947/2003-2, gemäß§ 43 StVO aufgrund des durchgeführten Anhörungsverfahrens die in der Beilage angeführten Straßenzüge als „Vorrangstraßen“ gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 25, StVO verordnet. Entsprechend den angegebenen Abschnitten sind die Verkehrszeichen „Vorrangstraße“ gemäß Paragraph 52, , Litera a, Ziffer 25 a, StVO und „Ende der Vorrangstraße“ gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 25 b, StVO zur Aufstellung zu bringen.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist die Steinbergstraße von der Mantschastraße bis zur Wetzelsdorfer Straße als Vorrangstraße in der Verordnung enthalten und auch durch entsprechende Verkehrszeichen als Vorrangstraße deklariert. Die Thalerseestraße ist in der Verordnung nicht als Vorrangstraße ausgewiesen. Am Beginn der Kreuzung Steinbergstraße/Thalerseestraße ist eine Bodenmarkierung mit dem Hinweis auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf
30 km/h angebracht. Zwischen der Kreuzung Steinbergstraße/Thalerseestraße und den Messstellen befindet sich kein Zeichen „Vorrang Ende“. Nach den Geschwindigkeitsmessstellen Thalerseestraße 40 und 46 befindet sich in weiterer Folge die Ortstafel Graz entsprechend der zitierten Verordnung sowie nach Angabe des Beschwerdeführers ein Verkehrszeichen, welches eine Vorrangstraße anzeigt und ein Stück danach in einer scharfen Rechtskurve das Verkehrszeichen „Ende der Vorrangstraße“. Die Messung erfolgte jedenfalls innerhalb des Ortsgebietes von Graz auf einer Straße, die nicht als Vorrangstraße im Anhang der Verordnung ausgewiesen ist. Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist die Steinbergstraße von der Mantschastraße bis zur Wetzelsdorfer Straße als Vorrangstraße in der Verordnung enthalten und auch durch entsprechende Verkehrszeichen als Vorrangstraße deklariert. Die Thalerseestraße ist in der Verordnung nicht als Vorrangstraße ausgewiesen. Am Beginn der Kreuzung Steinbergstraße/Thalerseestraße ist eine Bodenmarkierung mit dem Hinweis auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf , 30 km/h angebracht. Zwischen der Kreuzung Steinbergstraße/Thalerseestraße und den Messstellen befindet sich kein Zeichen „Vorrang Ende“. Nach den Geschwindigkeitsmessstellen Thalerseestraße 40 und 46 befindet sich in weiterer Folge die Ortstafel Graz entsprechend der zitierten Verordnung sowie nach Angabe des Beschwerdeführers ein Verkehrszeichen, welches eine Vorrangstraße anzeigt und ein Stück danach in einer scharfen Rechtskurve das Verkehrszeichen „Ende der Vorrangstraße“. Die Messung erfolgte jedenfalls innerhalb des Ortsgebietes von Graz auf einer Straße, die nicht als Vorrangstraße im Anhang der Verordnung ausgewiesen ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die Verordnung der Stadt Graz bekannt war. Zudem ist die Rechtslage eindeutig: Wenn jemand eine Vorrangstraße verlässt, hat dieser davon auszugehen, dass es sich nicht mehr um eine Vorrangstraße handelt. Die Vorrangstraße endet nämlich automatisch, wenn nach dem Einbiegen nicht das Verkehrszeichen „Vorrangstraße“ aufgestellt ist. Es ist nicht erforderlich, dass in diesem Fall das Verkehrszeichen „Vorrangstraße Ende“ aufgestellt ist. Zudem ist am Beginn der Thalerseestraße am Boden ein „30iger-Piktogramm“ auf der Straße vorhanden, sodass diesbezüglich ein Rechtsirrtum des Beschwerdeführers jedenfalls ausgeschlossen ist.
Der vollständigkeitshalber ist auszuführen, dass unter einer Vorrangstraße nur eine solche zu verstehen ist, die gemäß § 52 c Z 25a StVO als „Vorrangstraße“ gekennzeichnet ist, wenn eine Vorrangstraße auf einer Kreuzung die Richtung ihres Verlaufes ändert, so ist der Verlauf der Vorrangstraße auf einer Zusatztafel gemäß
§ 54 Abs 5 lit. e StVO erkennbar zu machen. Ein derartiges Verkehrszeichen war in der Steinbergstraße nicht aufgestellt, sodass davon auszugehen war, dass sich der Verlauf der Vorrangstraße nicht änderte. Durch das Abbiegen von einer Vorrangstraße, im gegenständlichen Fall von der Steinbergstraße in die Thalerseestraße, musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass es sich um keine Vorrangstraße handelt und dass die für das gesamte Ortsgebiet ansonsten gültige 30 km/h-Beschränkung in der Thalerseestraße zumindest bis zum Ortsende Graz gültig war. Wenn sich danach, insbesondere außerhalb des Ortsgebietes, andere Vorrangregeln ergeben, so hat dies auf die gegenständlichen Übertretungen keine Auswirkungen.Der vollständigkeitshalber ist auszuführen, dass unter einer Vorrangstraße nur eine solche zu verstehen ist, die gemäß Paragraph 52, c Ziffer 25 a, StVO als „Vorrangstraße“ gekennzeichnet ist, wenn eine Vorrangstraße auf einer Kreuzung die Richtung ihres Verlaufes ändert, so ist der Verlauf der Vorrangstraße auf einer Zusatztafel gemäß , Paragraph 54, Absatz 5, Litera e, StVO erkennbar zu machen. Ein derartiges Verkehrszeichen war in der Steinbergstraße nicht aufgestellt, sodass davon auszugehen war, dass sich der Verlauf der Vorrangstraße nicht änderte. Durch das Abbiegen von einer Vorrangstraße, im gegenständlichen Fall von der Steinbergstraße in die Thalerseestraße, musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass es sich um keine Vorrangstraße handelt und dass die für das gesamte Ortsgebiet ansonsten gültige 30 km/h-Beschränkung in der Thalerseestraße zumindest bis zum Ortsende Graz gültig war. Wenn sich danach, insbesondere außerhalb des Ortsgebietes, andere Vorrangregeln ergeben, so hat dies auf die gegenständlichen Übertretungen keine Auswirkungen.
Zusammenfassend ergibt sich aus dem oben gesagten, dass in dem Straßenteil, auf dem die Geschwindigkeiten des jeweils vom Beschwerdeführer tatzeitlich gelenkten Fahrzeuges gemessen wurden, keine Vorrangstraße im Sinne der Verordnung vom 08.07.2008 ist bzw. war und deshalb auf Grundlage dieser Verordnung in diesem Bereich die höchst zulässige Geschwindigkeit mit 30 km/h festgesetzt ist. Da der Beschwerdeführer diese Geschwindigkeit zu Folge des verwendeten Messgerätes – nach Abzug der Messtoleranz – um jeweils 8 km/h überschritten hat, hat er die in den angefochtenen Straferkenntnissen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in subjektiver, wie auch in objektiver Hinsicht zu verantworten und erfolgte die Bestrafung hierfür somit zu Recht.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretene Norm zielt – wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung – darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet die Verkehrssicherheit.
Von der Behörde erster Instanz wurde als erschwerend nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet.
Von einem geprüften Kraftfahrzeuglenker muss erwartet werden, dass er die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung kennt und kann insbesondere erwartet werden, dass dem Beschwerdeführer das Fehlen entsprechender Vorschriftszeichen gemäß§ 52 lit. a Z 25a StVO im tatgegenständlichen Bereich auffallen hätte müssen. Der Beschwerdeführer hätte davon auszugehen gehabt, dass im tatgegenständlichen Bereich eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt. Von einem geprüften Kraftfahrzeuglenker muss erwartet werden, dass er die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung kennt und kann insbesondere erwartet werden, dass dem Beschwerdeführer das Fehlen entsprechender Vorschriftszeichen gemäß§ 52 Litera a, Ziffer 25 a, StVO im tatgegenständlichen Bereich auffallen hätte müssen. Der Beschwerdeführer hätte davon auszugehen gehabt, dass im tatgegenständlichen Bereich eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt.
Die verhängte Strafe entspricht auch durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine näheren Angaben gemacht hat, wird davon ausgegangen, dass dieser über ein monatliches Einkommen von netto € 2.000,00 verfügt, sorgepflichtig für eine Person ist und kein nennenswertes Vermögen hat), wobei sich diese ohnedies im untersten Strafbereich bewegt. Im Weiteren soll die verhängte Strafe den Beschwerdeführer wirksam von weiterten Übertretungen der gleichen Art abhalten.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus
§ 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus , Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der/die Beschwerdeführer/in gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der/die Beschwerdeführer/in gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Ortsgebiet, Ortstafel, Zonenbeschränkung, Ortsgebiet, Vorrangstraße, Ende, Verlassen, KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.18.3404.2015..LVwG.30.18.3405.2015Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017