RS Lvwg 2016/12/9 LVwG 52.6-2972/2016

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Veröffentlicht am 09.12.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.12.2016

Index

L65006 Jagd Wild Steiermark

Rechtssatz

Der Antrag auf Bestellung eines Jagdverwalters gemäß § 23 JagdG Stmk 1986 idF von 2016 ist eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung nach § 833 erster Satz ABGB. Daher setzt ein solcher Antrag (unter anderem) die Einstimmigkeit aller Miteigentümer voraus und kann nicht nur von der Mehrheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung nach § 833 zweiter Satz ABGB gestellt werden.Der Antrag auf Bestellung eines Jagdverwalters gemäß Paragraph 23, JagdG Stmk 1986 in der Fassung von 2016 ist eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung nach Paragraph 833, erster Satz ABGB. Daher setzt ein solcher Antrag (unter anderem) die Einstimmigkeit aller Miteigentümer voraus und kann nicht nur von der Mehrheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung nach Paragraph 833, zweiter Satz ABGB gestellt werden.

Schlagworte

Jagdverwalter, Bestellung, Antrag, Miteigentümer, Einstimmigkeit, Mehrheitsbeschluss, außerordentliche Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.52.6.2972.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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