Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.12.2016Index
L65006 Jagd Wild SteiermarkRechtssatz
Der Antrag auf Bestellung eines Jagdverwalters gemäß § 23 JagdG Stmk 1986 idF von 2016 ist eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung nach § 833 erster Satz ABGB. Daher setzt ein solcher Antrag (unter anderem) die Einstimmigkeit aller Miteigentümer voraus und kann nicht nur von der Mehrheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung nach § 833 zweiter Satz ABGB gestellt werden.Der Antrag auf Bestellung eines Jagdverwalters gemäß Paragraph 23, JagdG Stmk 1986 in der Fassung von 2016 ist eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung nach Paragraph 833, erster Satz ABGB. Daher setzt ein solcher Antrag (unter anderem) die Einstimmigkeit aller Miteigentümer voraus und kann nicht nur von der Mehrheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung nach Paragraph 833, zweiter Satz ABGB gestellt werden.
Schlagworte
Jagdverwalter, Bestellung, Antrag, Miteigentümer, Einstimmigkeit, Mehrheitsbeschluss, außerordentliche VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.52.6.2972.2016Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017