Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.12.2016Index
L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
BehindertenG Stmk 2004Rechtssatz
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, eine Hilfeleistung nach dem BehindertenG Stmk 2004 in Anspruch zu nehmen. Ein Bescheid, der einen Antrag auf Reduktion des Ausmaßes der gewährten Hilfeleistung abweist, verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten.
Schlagworte
Verpflichtung, Inanspruchnahme, gewährte Hilfeleistung, Antrag, Reduktion, Stundenausmaß, Bescheid, Verletzung, subjektive Rechte, BeschwerdelegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.36.2268.2016Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017