RS Vwgh 2004/7/23 2003/02/0267

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Veröffentlicht am 23.07.2004
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark

Norm

GVG Stmk 1993 §1 Abs2;
GVG Stmk 1993 §1;
GVG Stmk 1993 §10 Z1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 10 Z. 1 Stmk GVG 1993 hat den Sinn, eine rasche Abfolge von Erwerb und Weiterveräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zu verhindern. Dass eine solche Abfolge dem in § 1 legcit dargestellten Ziel klar zuwider laufen würde, liegt auf der Hand: Eine der Voraussetzungen, dass land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vorliegen, ist nämlich nach § 1 Abs. 2 legcit, dass sie im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehört es aber, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete "nachhaltige" Tätigkeit (Hinweis E 17.11.2000, 98/02/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020267.X01

Im RIS seit

31.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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