Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.12.2016Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §68 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 68 Abs 3 lit e StVO 1960 (StVO) ist es verboten, während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren. Die Judikatur zur seinerzeit gleich lautenden Bestimmung des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG 1967 (KFG), wonach beim Lenken bereits das Halten eines Handys mit der Hand diese Rechtsvorschrift übertritt und ein tatsächliches Telefonat gar nicht stattfinden muss, ist daher auch auf Radfahrer anzuwenden. Somit stellt ein solches Verhalten beim Radfahren eine Übertretung des § 68 Abs 3 lit e StVO dar. Mit der zwar nur in der 32. KFG-Novelle erfolgten Klarstellung, wonach während des Fahrens gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG auch (fast) jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons als Telefonieren verboten ist, folgte der Gesetzgeber lediglich der angeführten Rechtsprechung.Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, Litera e, StVO 1960 (StVO) ist es verboten, während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren. Die Judikatur zur seinerzeit gleich lautenden Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 (KFG), wonach beim Lenken bereits das Halten eines Handys mit der Hand diese Rechtsvorschrift übertritt und ein tatsächliches Telefonat gar nicht stattfinden muss, ist daher auch auf Radfahrer anzuwenden. Somit stellt ein solches Verhalten beim Radfahren eine Übertretung des Paragraph 68, Absatz 3, Litera e, StVO dar. Mit der zwar nur in der 32. KFG-Novelle erfolgten Klarstellung, wonach während des Fahrens gemäß Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG auch (fast) jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons als Telefonieren verboten ist, folgte der Gesetzgeber lediglich der angeführten Rechtsprechung.
Schlagworte
Radfahren, Telefonieren, Handy, Benützungsverbot, FreisprecheinrichtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.14.118.2016Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017