Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.01.2017Index
L46106 TierhaltungNorm
LSicherheitsG Stmk §3b Abs1Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht kommt gemäß § 17 Abs 1 AVG nur den Parteien des Verfahrens zu. Wer unter diesen Kreis fällt, regelt auch im Verwaltungsstrafverfahren § 8 AVG iVm § 24 VStG. Ausdrücklich sieht das VStG den Beschuldigten gemäß Das Recht auf Akteneinsicht kommt gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG nur den Parteien des Verfahrens zu. Wer unter diesen Kreis fällt, regelt auch im Verwaltungsstrafverfahren Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG. Ausdrücklich sieht das VStG den Beschuldigten gemäß
§ 32 Abs 1, den Privatankläger gemäß § 56 Abs 1, sowie den Privatbeteiligten gemäß § 57 Abs 1 als Parteien des Verwaltungsstrafverfahren vor. Einer Privatanzeigerin einer Übertretung nach § 3b Abs 1 Stmk. Landessicherheitsgesetz kommt keine Parteistellung im von ihr angezeigten Verfahren zu und wurde ihr die Akteneinsicht von der Behörde zu Recht verweigert.Paragraph 32, Absatz eins,, den Privatankläger gemäß Paragraph 56, Absatz eins,, sowie den Privatbeteiligten gemäß Paragraph 57, Absatz eins, als Parteien des Verwaltungsstrafverfahren vor. Einer Privatanzeigerin einer Übertretung nach Paragraph 3 b, Absatz eins, Stmk. Landessicherheitsgesetz kommt keine Parteistellung im von ihr angezeigten Verfahren zu und wurde ihr die Akteneinsicht von der Behörde zu Recht verweigert.
Schlagworte
Recht auf Akteneinsicht, Privatanzeiger einer Verwaltungsübertretung, Voraussetzung für die Parteistellung, Partei des VerwaltungsstrafverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.40.7.3441.2016Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017