Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.01.2017Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Verlust einer geladenen Schusswaffe und die nicht unverzügliche Meldung des Verlustes bei der nächsten Sicherheitsbehörde rechtfertigen die Entziehung des Waffenpasses gemäß § 25 Abs 3 WaffG mangels notwendiger Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 41a leg cit.Der Verlust einer geladenen Schusswaffe und die nicht unverzügliche Meldung des Verlustes bei der nächsten Sicherheitsbehörde rechtfertigen die Entziehung des Waffenpasses gemäß Paragraph 25, Absatz 3, WaffG mangels notwendiger Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, leg cit.
Schlagworte
Entziehung des Waffenpasses mangels Verlässlichkeit, Verlust der Schusswaffe, Nichtmeldung des Verlustes einer Schusswaffe, mangelnde VerlässlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.70.3.2269.2016Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017