Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.01.2017Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §141 Abs5Rechtssatz
Auch wenn in der Ausschreibung festgelegt wurde, dass die als geeignet erachteten Bieter bzw. Bietergemeinschaften zu einem Verhandlungsverfahren mit einer oder mehreren Verhandlungsrunden eingeladen werden, trifft der Auftraggeber eine gesondert anfechtbare Festlegung im Sinne des § 141 Abs 5 BVergG 2006, wenn er in der Einladung zum Hearing und zur ersten sowie letzten Verhandlung klar darauf hinweist, dass nur eine Verhandlungsrunde stattfinden wird. Unter Zugrundelegung des Interpretationsmaßstabs des § 914 ABGB war daher aus Sicht eines durchschnittlich fachkundigen Bieters davon auszugehen, dass mit keiner weiteren Verhandlungsrunde zu rechnen war.Auch wenn in der Ausschreibung festgelegt wurde, dass die als geeignet erachteten Bieter bzw. Bietergemeinschaften zu einem Verhandlungsverfahren mit einer oder mehreren Verhandlungsrunden eingeladen werden, trifft der Auftraggeber eine gesondert anfechtbare Festlegung im Sinne des Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006, wenn er in der Einladung zum Hearing und zur ersten sowie letzten Verhandlung klar darauf hinweist, dass nur eine Verhandlungsrunde stattfinden wird. Unter Zugrundelegung des Interpretationsmaßstabs des Paragraph 914, ABGB war daher aus Sicht eines durchschnittlich fachkundigen Bieters davon auszugehen, dass mit keiner weiteren Verhandlungsrunde zu rechnen war.
Schlagworte
Verhandlungsverfahren, Ausschreibung, Festlegung, gesondert anfechtbare Entscheidung, Einladung, Hinweis, VerhandlungsrundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.443.8.2916.2016Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017