Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.01.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §114Rechtssatz
Für das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems ist nicht das Ausmaß durchgeführter Schulungen entscheidend, sondern die Kontrolle des durch die Schulungen erreichten Wissenstands. Der Beschwerdeführer hätte somit konkret darlegen müssen, durch welche Maßnahmen und in welchen Intervallen der in Bezug auf die Alkoholabgabe an Jugendliche erforderliche Wissensstand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kontrolliert werden.
Schlagworte
wirksames Kontrollsystem, Wissenstand, Kontrolle, Schulungen, Alkoholabgabe, JugendlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.25.3249.2016Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017