RS Lvwg 2017/1/23 LVwG 45.16-3484/2016, LVwG 44.16-3483/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.01.2017

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitcc
BVergG 2006 §129 Abs1 Z10

Rechtssatz

Welcher Unternehmer in der Aufforderung zur Angebotsabgabe im offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nach § 2 Z 16 lit a sublit cc BVergG 2006 (BVergG) in Aussicht genommen wurde, ist nicht allein nach dem Willen des Auftraggebers, sondern auch nach dem Vertrauensschutz der Mitbewerber auszulegen. Daher erfolgt diese Auslegung im Wesentlichen nach der Übung des redlichen Verkehrs. Im Gegenstande wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe zwar dem Wortlaut nach an ein rechtlich nicht existentes Unternehmen gerichtet. Jedoch verfügten zwei ähnlich lautende Gesellschaften über dieselbe Adresse und E-Mailadresse, wobei im Einladungsschreiben der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter einer der beiden Gesellschaften persönlich angesprochen wurde. Daher konnte sich diese Gesellschaft, welche die Ausschreibungsunterlagen auch besaß, als aufgefordert betrachten und ein Angebot einreichen. Ein Fall erkennbarer Unklarheit, der ihre Rückfrage erfordert hätte, lag nicht vor. Somit war das Ausscheiden ihres Angebotes wegen angenommener Nichtaufforderung zur Angebotsabgabe nach § 129 Abs 1 Z 10 BVergG verfehlt.Welcher Unternehmer in der Aufforderung zur Angebotsabgabe im offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nach Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, c, c, BVergG 2006 (BVergG) in Aussicht genommen wurde, ist nicht allein nach dem Willen des Auftraggebers, sondern auch nach dem Vertrauensschutz der Mitbewerber auszulegen. Daher erfolgt diese Auslegung im Wesentlichen nach der Übung des redlichen Verkehrs. Im Gegenstande wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe zwar dem Wortlaut nach an ein rechtlich nicht existentes Unternehmen gerichtet. Jedoch verfügten zwei ähnlich lautende Gesellschaften über dieselbe Adresse und E-Mailadresse, wobei im Einladungsschreiben der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter einer der beiden Gesellschaften persönlich angesprochen wurde. Daher konnte sich diese Gesellschaft, welche die Ausschreibungsunterlagen auch besaß, als aufgefordert betrachten und ein Angebot einreichen. Ein Fall erkennbarer Unklarheit, der ihre Rückfrage erfordert hätte, lag nicht vor. Somit war das Ausscheiden ihres Angebotes wegen angenommener Nichtaufforderung zur Angebotsabgabe nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 10, BVergG verfehlt.

Schlagworte

Nicht offenes Verfahren, gesondert anfechtbare Entscheidungen, Aufforderung zur Angebotsabgabe, Ausscheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.45.16.3484.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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