Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.01.2017Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §40 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 40 Abs 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Auf eine Verlegung des dauernden Standortes nach § 43 Abs 4 lit b KFG 1967 in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde kann nicht geschlossen werden, wenn zwar der Unternehmenssitz aus steuerlichen Gründen entsprechend verlegt und am Standort der Fahrzeuge kein Gewerbe angemeldet oder keine weitere Betriebsstätte angezeigt wurde, jedoch eine Zweigniederlassung (ein Büro) mit Parkplätzen verblieben ist, von der aus die Verwaltung der Kraftfahrzeuge erfolgt und über die Fahrzeuge hauptsächlich verfügt wird. Die Behörde hat entsprechende Feststellungen vor der Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs 2 lit g KFG 1967 zu treffen.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, KFG 1967 gilt als dauernder Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Auf eine Verlegung des dauernden Standortes nach Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG 1967 in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde kann nicht geschlossen werden, wenn zwar der Unternehmenssitz aus steuerlichen Gründen entsprechend verlegt und am Standort der Fahrzeuge kein Gewerbe angemeldet oder keine weitere Betriebsstätte angezeigt wurde, jedoch eine Zweigniederlassung (ein Büro) mit Parkplätzen verblieben ist, von der aus die Verwaltung der Kraftfahrzeuge erfolgt und über die Fahrzeuge hauptsächlich verfügt wird. Die Behörde hat entsprechende Feststellungen vor der Aufhebung der Zulassung nach Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, KFG 1967 zu treffen.
Schlagworte
Zulassung, Unternehmung, dauernder Standort, hauptsächlich, verfügen, VerlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.33.2245.2016Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017