Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.01.2017Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §50 Abs2Rechtssatz
§ 50 Abs 2 KFG 1967 (KFG), wonach dem Zulassungsbesitzer bei einem nicht mehr dauernd gut lesbaren Kennzeichen auf Antrag eine neue Kennzeichentafel auszufolgen ist, enthält kein Gebot oder Verbot, das an den Zulassungsbesitzer eines KFZ gerichtet ist (vgl. VwGH 22.03.1989, 85/18/0103). Nach der Zeugeneinvernahme des Meldungslegers waren einige Zahlen am hinteren Kennzeichen des Sattelanhängers auf eine Entfernung von ca. sechs Metern nicht mehr ausreichend erkennbar, da die Farbe durch die Waschvorgänge zumindest zur Hälfte beinahe verschwunden gewesen sei. Dieser Sachverhalt ist unter § 49 Abs 4 KFG zu subsumieren, wonach die Schriftzeichen auf den Kennzeichentafeln bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m lesbar sein müssen. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, den Tatvorwurf unter Ergänzung dieser wesentlichen Tatbestandselemente einer Übertretung des § 49 Abs 4 KFG auszutauschen.Paragraph 50, Absatz 2, KFG 1967 (KFG), wonach dem Zulassungsbesitzer bei einem nicht mehr dauernd gut lesbaren Kennzeichen auf Antrag eine neue Kennzeichentafel auszufolgen ist, enthält kein Gebot oder Verbot, das an den Zulassungsbesitzer eines KFZ gerichtet ist vergleiche VwGH 22.03.1989, 85/18/0103). Nach der Zeugeneinvernahme des Meldungslegers waren einige Zahlen am hinteren Kennzeichen des Sattelanhängers auf eine Entfernung von ca. sechs Metern nicht mehr ausreichend erkennbar, da die Farbe durch die Waschvorgänge zumindest zur Hälfte beinahe verschwunden gewesen sei. Dieser Sachverhalt ist unter Paragraph 49, Absatz 4, KFG zu subsumieren, wonach die Schriftzeichen auf den Kennzeichentafeln bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m lesbar sein müssen. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, den Tatvorwurf unter Ergänzung dieser wesentlichen Tatbestandselemente einer Übertretung des Paragraph 49, Absatz 4, KFG auszutauschen.
Schlagworte
Kennzeichen, Schriftzeichen, Lesbarkeit, Gebot, TatbestandsmerkmalEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.11.3205.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2017