Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.01.2017Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §39 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 39 Abs 2 BauG Stmk 1995 (BauG) trägt der Eigentümer einer baulichen Anlage die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben. Im Falle des Vorliegens von Wohnungseigentum nach § 2 WEG 2002 treffen die Vorgaben des § 39 Abs 2 BauG nur jenen Wohnungseigentümer, der das Wohnungseigentumsobjekt, welches von einer Nutzungsuntersagung nach § 41 Abs 4 BauG betroffen ist, ausschließlich nutzen und allein darüber verfügen darf. So handelt es sich bei diesem Objekt um keinen allgemeinen Teil der Liegenschaft, der der allgemeinen Benützung sämtlicher Miteigentümer dient. Nur bei einer vorschriftswidrigen Nutzung solcher allgemeinen Teile kämen alle Miteigentümer als Adressaten eines Unterlassungsauftrags nach § 41 Abs 4 BauG in Betracht.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, BauG Stmk 1995 (BauG) trägt der Eigentümer einer baulichen Anlage die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben. Im Falle des Vorliegens von Wohnungseigentum nach Paragraph 2, WEG 2002 treffen die Vorgaben des Paragraph 39, Absatz 2, BauG nur jenen Wohnungseigentümer, der das Wohnungseigentumsobjekt, welches von einer Nutzungsuntersagung nach Paragraph 41, Absatz 4, BauG betroffen ist, ausschließlich nutzen und allein darüber verfügen darf. So handelt es sich bei diesem Objekt um keinen allgemeinen Teil der Liegenschaft, der der allgemeinen Benützung sämtlicher Miteigentümer dient. Nur bei einer vorschriftswidrigen Nutzung solcher allgemeinen Teile kämen alle Miteigentümer als Adressaten eines Unterlassungsauftrags nach Paragraph 41, Absatz 4, BauG in Betracht.
Schlagworte
Nutzung, Nutzungsuntersagung, Verantwortlichkeit, Eigentümer, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsobjekt, VerfügungsberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.21.1942.2016Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017