RS Lvwg 2017/1/31 LVwG 50.21-1942/2016, LVwG 40.21-1972/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.01.2017

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauG Stmk 1995 §39 Abs2
BauG Stmk 1995 §41 Abs4
WEG 2002 §2 Abs2
WEG 2002 §2 Abs5

Rechtssatz

Gemäß § 39 Abs 2 BauG Stmk 1995 (BauG) trägt der Eigentümer einer baulichen Anlage die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben. Im Falle des Vorliegens von Wohnungseigentum nach § 2 WEG 2002 treffen die Vorgaben des § 39 Abs 2  BauG nur jenen Wohnungseigentümer, der das Wohnungseigentumsobjekt, welches von einer Nutzungsuntersagung nach § 41 Abs 4 BauG betroffen ist, ausschließlich nutzen und allein darüber verfügen darf. So handelt es sich bei diesem Objekt um keinen allgemeinen Teil der Liegenschaft, der der allgemeinen Benützung sämtlicher Miteigentümer dient. Nur bei einer vorschriftswidrigen Nutzung solcher allgemeinen Teile kämen alle Miteigentümer als Adressaten eines Unterlassungsauftrags nach § 41 Abs 4 BauG in Betracht.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, BauG Stmk 1995 (BauG) trägt der Eigentümer einer baulichen Anlage die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben. Im Falle des Vorliegens von Wohnungseigentum nach Paragraph 2, WEG 2002 treffen die Vorgaben des Paragraph 39, Absatz 2,  BauG nur jenen Wohnungseigentümer, der das Wohnungseigentumsobjekt, welches von einer Nutzungsuntersagung nach Paragraph 41, Absatz 4, BauG betroffen ist, ausschließlich nutzen und allein darüber verfügen darf. So handelt es sich bei diesem Objekt um keinen allgemeinen Teil der Liegenschaft, der der allgemeinen Benützung sämtlicher Miteigentümer dient. Nur bei einer vorschriftswidrigen Nutzung solcher allgemeinen Teile kämen alle Miteigentümer als Adressaten eines Unterlassungsauftrags nach Paragraph 41, Absatz 4, BauG in Betracht.

Schlagworte

Nutzung, Nutzungsuntersagung, Verantwortlichkeit, Eigentümer, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsobjekt, Verfügungsberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.21.1942.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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