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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/03/0030 E 29. Mai 1996 RS 1 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
§ 103 Abs 2 Satz 1 erster Fall KFG stellt ausdrücklich nicht auf einen Zeitraum ab, sondern auf einen bestimmten ZEITPUNKT, zu dem ein Kfz gelenkt wurde. Eine Anfrage (Aufforderung), die sich nur auf einen Zeitraum bezieht, entspricht somit nicht dem Gesetz und vermag daher eine Pflicht des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe des Kfz-Lenkers nicht auszulösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020224.X02Im RIS seit
20.08.2004