RS Vwgh 2004/7/23 2004/02/0224

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Veröffentlicht am 23.07.2004
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/03/0030 E 29. Mai 1996 RS 1 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

§ 103 Abs 2 Satz 1 erster Fall KFG stellt ausdrücklich nicht auf einen Zeitraum ab, sondern auf einen bestimmten ZEITPUNKT, zu dem ein Kfz gelenkt wurde. Eine Anfrage (Aufforderung), die sich nur auf einen Zeitraum bezieht, entspricht somit nicht dem Gesetz und vermag daher eine Pflicht des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe des Kfz-Lenkers nicht auszulösen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020224.X02

Im RIS seit

20.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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