Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.02.2017Index
86/01 Veterinärrecht allgemeinNorm
TTG 2007 §21 Abs1 Z3Rechtssatz
Gemäß Anhang 1 Kapitel 1 Z 1 der VO (EG) Nr 1/2005 müssen Tiere im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sein. Gegenständlich wurde ein Rind transportiert, welches – bedungen durch seine Krankheit (Rachitis) – an allen vier Extremitäten deutlich erkennbare und ausgeprägte Veränderungen der Gelenke aufwies. Da die Beförderung so geplant wurde, dass sich das Tier hinlegen konnte und somit Transportbewegungen des Fahrzeuges nicht mehr wie im Stand mit den Extremitäten ausgleichen musste, sowie keine Hinweise hervorkamen, wonach die Veränderungen der Gelenke auch den Transport im Liegen rechtswidrig gemacht hätten, lag kein Transport eines nicht transportfähigen Tieres nach § 21 Abs 1 Z 3 TTG 2007 vor.Gemäß Anhang 1 Kapitel 1 Ziffer eins, der VO (EG) Nr 1 aus 2005, müssen Tiere im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sein. Gegenständlich wurde ein Rind transportiert, welches – bedungen durch seine Krankheit (Rachitis) – an allen vier Extremitäten deutlich erkennbare und ausgeprägte Veränderungen der Gelenke aufwies. Da die Beförderung so geplant wurde, dass sich das Tier hinlegen konnte und somit Transportbewegungen des Fahrzeuges nicht mehr wie im Stand mit den Extremitäten ausgleichen musste, sowie keine Hinweise hervorkamen, wonach die Veränderungen der Gelenke auch den Transport im Liegen rechtswidrig gemacht hätten, lag kein Transport eines nicht transportfähigen Tieres nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, TTG 2007 vor.
Schlagworte
Tiertransport, Transportfähigkeit, Beförderung, Transportbewegungen, HinlegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.28.3422.2016Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017