RS Lvwg 2017/2/13 LVwG 30.28-3422/2016

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Veröffentlicht am 13.02.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.02.2017

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TTG 2007 §21 Abs1 Z3
VO (EG) Nr 1/2005 Anhang 1 Kapitel 1 Z1

Rechtssatz

Gemäß Anhang 1 Kapitel 1 Z 1 der VO (EG) Nr 1/2005 müssen Tiere im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sein. Gegenständlich wurde ein Rind transportiert, welches – bedungen durch seine Krankheit (Rachitis) – an allen vier Extremitäten deutlich erkennbare und ausgeprägte Veränderungen der Gelenke aufwies. Da die Beförderung so geplant wurde, dass sich das Tier hinlegen konnte und somit Transportbewegungen des Fahrzeuges nicht mehr wie im Stand mit den Extremitäten ausgleichen musste, sowie keine Hinweise hervorkamen, wonach die Veränderungen der Gelenke auch den Transport im Liegen rechtswidrig gemacht hätten, lag kein Transport eines nicht transportfähigen Tieres nach § 21 Abs 1 Z 3 TTG 2007 vor.Gemäß Anhang 1 Kapitel 1 Ziffer eins, der VO (EG) Nr 1 aus 2005, müssen Tiere im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sein. Gegenständlich wurde ein Rind transportiert, welches – bedungen durch seine Krankheit (Rachitis) – an allen vier Extremitäten deutlich erkennbare und ausgeprägte Veränderungen der Gelenke aufwies. Da die Beförderung so geplant wurde, dass sich das Tier hinlegen konnte und somit Transportbewegungen des Fahrzeuges nicht mehr wie im Stand mit den Extremitäten ausgleichen musste, sowie keine Hinweise hervorkamen, wonach die Veränderungen der Gelenke auch den Transport im Liegen rechtswidrig gemacht hätten, lag kein Transport eines nicht transportfähigen Tieres nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, TTG 2007 vor.

Schlagworte

Tiertransport, Transportfähigkeit, Beförderung, Transportbewegungen, Hinlegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.28.3422.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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