Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.03.2017Index
89/08 Tierschutz und PflanzenschutzNorm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Tierschutzombudsperson iSd § 41 TierschutzG 2005 stellt eine Organpartei dar, welcher zur Vertretung der Interessen des Tierschutzes in den betreffenden Verwaltungsverfahren lediglich eine Parteistellung eingeräumt wurde, der aber keinerlei hoheitliche Befugnisse zukommen. Eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gegen ein von der Tierschutzombudsperson gesetztes rechtswidriges Verhalten ist daher unzulässig, da eine Beschwerdemöglichkeit nur gegen das Verhalten eines Verwaltungsorgans im Rahmen der Hoheitsverwaltung besteht, nicht aber gegen ein rechtswidriges Verhalten einer Verfahrenspartei gegenüber einer anderen Verfahrenspartei.Die Tierschutzombudsperson iSd Paragraph 41, TierschutzG 2005 stellt eine Organpartei dar, welcher zur Vertretung der Interessen des Tierschutzes in den betreffenden Verwaltungsverfahren lediglich eine Parteistellung eingeräumt wurde, der aber keinerlei hoheitliche Befugnisse zukommen. Eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen ein von der Tierschutzombudsperson gesetztes rechtswidriges Verhalten ist daher unzulässig, da eine Beschwerdemöglichkeit nur gegen das Verhalten eines Verwaltungsorgans im Rahmen der Hoheitsverwaltung besteht, nicht aber gegen ein rechtswidriges Verhalten einer Verfahrenspartei gegenüber einer anderen Verfahrenspartei.
Schlagworte
Organpartei, Tierschutzombudsperson, keine behördlichen Befugnisse, Zurückweisung, Maßnahmenbeschwerde, rechtswidriges VerhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.20.32.3202.2016Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017