Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.03.2017Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AZG §26 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 28 Abs 8 AZG sind auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 26 Abs 1 AZG hinsichtlich jedes/r einzelnen Arbeitnehmers/in gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Diese Voraussetzungen einer kumulativen Strafbarkeit liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die Aufzeichnungen nur insofern mangelhaft sind, als die betroffenen Arbeitnehmer/innen bloß mit (teilweise abgekürzten) Vornamen aufgezeichnet sind. Somit war der Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 26 Abs 1 AZG lediglich der Strafbestimmung des § 28 Abs 1 Z 3 AZG zu unterstellen und trotz 17 betroffener Arbeitnehmer/innen nur eine Strafe zu verhängen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 8, AZG sind auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AZG hinsichtlich jedes/r einzelnen Arbeitnehmers/in gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Diese Voraussetzungen einer kumulativen Strafbarkeit liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die Aufzeichnungen nur insofern mangelhaft sind, als die betroffenen Arbeitnehmer/innen bloß mit (teilweise abgekürzten) Vornamen aufgezeichnet sind. Somit war der Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten nach Paragraph 26, Absatz eins, AZG lediglich der Strafbestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, AZG zu unterstellen und trotz 17 betroffener Arbeitnehmer/innen nur eine Strafe zu verhängen.
Schlagworte
Arbeitgeber, Aufzeichnungen, Arbeitsstunden, Kumulation, Arbeitnehmer, Mangelhaftigkeit, FehlenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.15.535.2017Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017