Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.03.2017Index
L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SteiermarkRechtssatz
Gemäß § 8 Abs 3 AltstadterhaltungsG Graz 2008 (GAEG) sind Maßnahmen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigt werden, vom Eigentümer der jeweiligen Sache oder dessen Rechtsnachfolger zu beseitigen. Bei den vorliegenden, im Widerspruch zum GAEG aufgestellten Werbeeinrichtungen handelte es sich nicht um ein Zugehör zur Liegenschaft iSd § 293 ABGB, sondern um bewegliche Sachen, sodass der Auftrag zu ihrer Beseitigung an ihren Eigentümer und nicht an den Liegenschaftseigentümer gerichtet werden hätte müssen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AltstadterhaltungsG Graz 2008 (GAEG) sind Maßnahmen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigt werden, vom Eigentümer der jeweiligen Sache oder dessen Rechtsnachfolger zu beseitigen. Bei den vorliegenden, im Widerspruch zum GAEG aufgestellten Werbeeinrichtungen handelte es sich nicht um ein Zugehör zur Liegenschaft iSd Paragraph 293, ABGB, sondern um bewegliche Sachen, sodass der Auftrag zu ihrer Beseitigung an ihren Eigentümer und nicht an den Liegenschaftseigentümer gerichtet werden hätte müssen.
Schlagworte
Altstadterhaltung, Werbeeinrichtung, Beseitigungsauftrag, Adressat, Eigentümer, Liegenschaftseigentümer, bewegliche Sache, ZubehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.32.1990.2016Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017