RS Lvwg 2017/3/21 LVwG 50.32-1990/2016, LVwG 40.32-2050/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Index

L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

AltstadterhaltungsG Graz 2008 §8 Abs3
ABGB §293

Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs 3 AltstadterhaltungsG Graz 2008 (GAEG) sind Maßnahmen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigt werden, vom Eigentümer der jeweiligen Sache oder dessen Rechtsnachfolger zu beseitigen. Bei den vorliegenden, im Widerspruch zum GAEG aufgestellten Werbeeinrichtungen handelte es sich nicht um ein Zugehör zur Liegenschaft iSd § 293 ABGB, sondern um bewegliche Sachen, sodass der Auftrag zu ihrer Beseitigung an ihren Eigentümer und nicht an den Liegenschaftseigentümer gerichtet werden hätte müssen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AltstadterhaltungsG Graz 2008 (GAEG) sind Maßnahmen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigt werden, vom Eigentümer der jeweiligen Sache oder dessen Rechtsnachfolger zu beseitigen. Bei den vorliegenden, im Widerspruch zum GAEG aufgestellten Werbeeinrichtungen handelte es sich nicht um ein Zugehör zur Liegenschaft iSd Paragraph 293, ABGB, sondern um bewegliche Sachen, sodass der Auftrag zu ihrer Beseitigung an ihren Eigentümer und nicht an den Liegenschaftseigentümer gerichtet werden hätte müssen.

Schlagworte

Altstadterhaltung, Werbeeinrichtung, Beseitigungsauftrag, Adressat, Eigentümer, Liegenschaftseigentümer, bewegliche Sache, Zubehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.32.1990.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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