Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.03.2017Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Ausgehend vom strengen Maßstab, der bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und der besonderen Stellung eines nach § 57a KFG 1967 (KFG) Ermächtigten anzulegen ist, erfolgt der Widerruf dieser Ermächtigung zu Recht, wenn aufgrund der Schließung des Unternehmens (Beschluss kundgemacht in der Insolvenzdatei) der für diese Tätigkeit erforderliche Gewerbetrieb nicht mehr existiert und somit seiner Begutachtungsstelle die rechtliche Grundlage zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen gemäß § 57a KFG entzogen ist. Daran ändert auch die Neugründung eines Unternehmens, welches die Betriebsausstattung im Rahmen eines Asset-Deals mit den aus dem geschlossenen Unternehmen ausgetretenen Mitarbeitern übernommen hat, nichts, weil ein neu gegründetes Unternehmen eine eigene Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen gemäß § 57a KFG benötigt.Ausgehend vom strengen Maßstab, der bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und der besonderen Stellung eines nach Paragraph 57 a, KFG 1967 (KFG) Ermächtigten anzulegen ist, erfolgt der Widerruf dieser Ermächtigung zu Recht, wenn aufgrund der Schließung des Unternehmens (Beschluss kundgemacht in der Insolvenzdatei) der für diese Tätigkeit erforderliche Gewerbetrieb nicht mehr existiert und somit seiner Begutachtungsstelle die rechtliche Grundlage zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen gemäß Paragraph 57 a, KFG entzogen ist. Daran ändert auch die Neugründung eines Unternehmens, welches die Betriebsausstattung im Rahmen eines Asset-Deals mit den aus dem geschlossenen Unternehmen ausgetretenen Mitarbeitern übernommen hat, nichts, weil ein neu gegründetes Unternehmen eine eigene Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen gemäß Paragraph 57 a, KFG benötigt.
Schlagworte
Wiederkehrende Begutachtung, Ermächtigung, Voraussetzungen, Widerruf, Veränderungen, Anzeigepflicht, Neugründung, ÜbernahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.8.1294.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017