Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.11.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §373a Abs4Rechtssatz
Die Anzeigeverpflichtung nach § 373a Abs 4 GewO 1994 setzt voraus, dass die grenzüberschreitende Tätigkeit ein im § 94 leg cit angeführtes Gewerbe oder Tätigkeiten, die diesen Gewerben zuzuordnen sind, zum Gegenstand hat. Daher muss einer Verfolgungshandlung nach § 44a Z 1 VStG entnommen werden können, auf die Ausübung welcher gewerblichen Tätigkeit dieser Art sich der Vorhalt der Anzeigeunterlassung stützt. Der alleinige Hinweis, dass auf der angeführten inländischen Baustelle keine Meldung über eine grenzüberschreitende Dienstleistung erfolgte, genügt somit nicht.Die Anzeigeverpflichtung nach Paragraph 373 a, Absatz 4, GewO 1994 setzt voraus, dass die grenzüberschreitende Tätigkeit ein im Paragraph 94, leg cit angeführtes Gewerbe oder Tätigkeiten, die diesen Gewerben zuzuordnen sind, zum Gegenstand hat. Daher muss einer Verfolgungshandlung nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entnommen werden können, auf die Ausübung welcher gewerblichen Tätigkeit dieser Art sich der Vorhalt der Anzeigeunterlassung stützt. Der alleinige Hinweis, dass auf der angeführten inländischen Baustelle keine Meldung über eine grenzüberschreitende Dienstleistung erfolgte, genügt somit nicht.
Schlagworte
Tätigkeit, Dienstleistung, grenzüberschreitend, Meldung, Tat, gewerbliche Tätigkeitsbestandsmerkmal, KonkretisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.33.30.3377.2016Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018