RS Vwgh 2004/7/28 2002/04/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06204000
E3L E16300000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
50/01 Gewerbeordnung

Norm

31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
GewO 1994 §202 Abs1 Z1;
GewO 1994 §202 Abs1 Z2;
GewO 1994 §373d Abs1 idF 2000/I/088;
GewO 1994 §373d Abs2;
GewO 1994 §373d Abs7 Z1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die Benachteiligung rein innerstaatlicher Sachverhalte gegenüber Sachverhalten mit Gemeinschaftsbezug ist dann wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig, wenn dafür keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist (Hinweis E des VfGH vom 1.3.2004, Zl. G 110/03 ua). Den vorliegenden Fall betreffend hat der VfGH jedoch festgestellt, dass die Beschwerde, soweit sie verfassungsrechtliche Fragen berührt, außer Acht lasse, dass auch bei der Ausgestaltung der Architekturrichtlinie 85/384/EWG (iVm mit Anh. VII des EWR-Vertrages, BGBl. 909/1993, S. 7550) hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten des EWR ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum besteht, und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040173.X01

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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