RS Lvwg 2018/5/3 LVwG 30.6-527/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.05.2018

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TTG 2007 §21 Abs1 Z3
Verordnung (EG) Nr 1/2005 Art3 litb

Rechtssatz

Die Transportunfähigkeit von Schweinen im Sinn des § 21 Abs 1 Z 3 TTG 2007 iVm Art 3 lit b Verordnung (EG) Nr 1/2005 ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn sie die Verladerampe nicht wie üblich von sich aus hinuntergehen. Auch bei Schweinen, die beim Entladen massiv angetrieben werden müssen, muss die Annahme einer Transportunfähigkeit, z.B. wegen eines pathologischen Gangbildes, durch weitere Beweismittel wie Fotos und Videoaufnahmen, nachvollziehbar dokumentiert sein.Die Transportunfähigkeit von Schweinen im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, TTG 2007 in Verbindung mit Artikel 3, Litera b, Verordnung (EG) Nr 1 aus 2005, ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn sie die Verladerampe nicht wie üblich von sich aus hinuntergehen. Auch bei Schweinen, die beim Entladen massiv angetrieben werden müssen, muss die Annahme einer Transportunfähigkeit, z.B. wegen eines pathologischen Gangbildes, durch weitere Beweismittel wie Fotos und Videoaufnahmen, nachvollziehbar dokumentiert sein.

Schlagworte

Tiertransport, Transportfähigkeit, Schweine, Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.6.527.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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