Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.05.2018Index
86/01 Veterinärrecht allgemeinNorm
TTG 2007 §21 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Transportunfähigkeit von Schweinen im Sinn des § 21 Abs 1 Z 3 TTG 2007 iVm Art 3 lit b Verordnung (EG) Nr 1/2005 ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn sie die Verladerampe nicht wie üblich von sich aus hinuntergehen. Auch bei Schweinen, die beim Entladen massiv angetrieben werden müssen, muss die Annahme einer Transportunfähigkeit, z.B. wegen eines pathologischen Gangbildes, durch weitere Beweismittel wie Fotos und Videoaufnahmen, nachvollziehbar dokumentiert sein.Die Transportunfähigkeit von Schweinen im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, TTG 2007 in Verbindung mit Artikel 3, Litera b, Verordnung (EG) Nr 1 aus 2005, ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn sie die Verladerampe nicht wie üblich von sich aus hinuntergehen. Auch bei Schweinen, die beim Entladen massiv angetrieben werden müssen, muss die Annahme einer Transportunfähigkeit, z.B. wegen eines pathologischen Gangbildes, durch weitere Beweismittel wie Fotos und Videoaufnahmen, nachvollziehbar dokumentiert sein.
Schlagworte
Tiertransport, Transportfähigkeit, Schweine, BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.6.527.2018Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018