Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.02.2019Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AZG §28 Abs5 Z2Rechtssatz
Gemäß Art 7 VO (EG) Nr. 561/2006 kann die ununterbrochene Fahrtunterbrechung (Lenkpause) von wenigstens 45 Minuten nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden so ersetzt werden, dass eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, durchgeführt wird. Daher ist es nicht zulässig, diese Unterbrechungen in umgekehrter Reihenfolge vorzunehmen, auch wenn die Gesamtdauer von wenigstens 45 Minuten eingehalten wird. Der Grund liegt im größeren Erholungswert der längeren Unterbrechung, welche daher später und vorzugsweise am Ende der zulässigen Lenkdauer konsumiert werden soll.Gemäß Artikel 7, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, kann die ununterbrochene Fahrtunterbrechung (Lenkpause) von wenigstens 45 Minuten nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden so ersetzt werden, dass eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, durchgeführt wird. Daher ist es nicht zulässig, diese Unterbrechungen in umgekehrter Reihenfolge vorzunehmen, auch wenn die Gesamtdauer von wenigstens 45 Minuten eingehalten wird. Der Grund liegt im größeren Erholungswert der längeren Unterbrechung, welche daher später und vorzugsweise am Ende der zulässigen Lenkdauer konsumiert werden soll.
Schlagworte
Lenkpause, Fahrtunterbrechung, ReihenfolgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.29.2878.2018Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020