RS Lvwg 2019/3/20 LVwG 30.6-578/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Index

80/02 Forstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ForstG 1975 §60 Abs1
ForstG 1975 §64 Abs1
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Die Nichtentsprechung des § 64 Abs 1 ForstG 1975 (ForstG) über die Anmeldepflicht der Errichtung von nicht bewilligungspflichtigen Forststraßen und die Verletzung des § 60 Abs 1 ForstG über die Planungserfordernisse von Bringungsanlagen sind selbständig strafbare Verwaltungsübertretungen. Sohin ist eine Übertretung nach § 64 Abs 1 iVm § 60 Abs 1 ForstG nicht möglich. Darüber hinaus wird den Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG durch den Tatvorwurf, wonach eine Forststraße und ein alter Rückeweg entgegen § 64 Abs 1 iVm § 60 Abs 1 ForstG unbefugt errichtet bzw. ausgebaut worden seien, nicht entsprochen, da dieser nicht erkennen lässt, dass die gemäß § 64 Abs 1 ForstG erforderliche Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde erstattet wurde, und inwiefern die Errichtung bzw. der Ausbau den Planungserfordernissen nach § 60 Abs 1 ForstG nicht entsprochen habe.Die Nichtentsprechung des Paragraph 64, Absatz eins, ForstG 1975 (ForstG) über die Anmeldepflicht der Errichtung von nicht bewilligungspflichtigen Forststraßen und die Verletzung des Paragraph 60, Absatz eins, ForstG über die Planungserfordernisse von Bringungsanlagen sind selbständig strafbare Verwaltungsübertretungen. Sohin ist eine Übertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, ForstG nicht möglich. Darüber hinaus wird den Voraussetzungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG durch den Tatvorwurf, wonach eine Forststraße und ein alter Rückeweg entgegen Paragraph 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, ForstG unbefugt errichtet bzw. ausgebaut worden seien, nicht entsprochen, da dieser nicht erkennen lässt, dass die gemäß Paragraph 64, Absatz eins, ForstG erforderliche Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde erstattet wurde, und inwiefern die Errichtung bzw. der Ausbau den Planungserfordernissen nach Paragraph 60, Absatz eins, ForstG nicht entsprochen habe.

Schlagworte

Bringungsanlage, Forststraße, Rückeweg, unbefugt, Errichtung, Meldung, Bewilligung, Tatumschreibung, Tatbestandsmerkmal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.6.578.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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