TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/20 LVwG 30.6-578/2019

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Veröffentlicht am 20.03.2019
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Entscheidungsdatum

20.03.2019

Index

80/02 Forstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ForstG 1975 §60 Abs1
ForstG 1975 §64 Abs1
VStG §44a Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, vertreten durch C & D, Rechtsanwälte, Gasse, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 10.01.2019,GZ: BHBM-15.1-10000/2018,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

                    

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
 

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 10.01.2019, GZ: BHBM-15.1-10000/2018, wurde Herrn A B, geb. am xx, betreffend der Tatzeit 13.08.2018 unter Punkt 1. zur Last gelegt, er habe im Bereich des Tatortes, KG F, Gst-Nr. xy, auf zumindest 50 lfm auf Waldboden eine unbefugte Forststraße errichtet.

Hiedurch habe er eine Übertretung des § 64 Abs 1 iVm § 60 Abs 1 Forstgesetz 1975 (im Folgenden ForstG) begangen und wurde hiefür gemäß § 174 Abs 1a Z 23 ForstG eine Geldstrafe in der Höhe von € 360,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe er eine Übertretung des Paragraph 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Forstgesetz 1975 (im Folgenden ForstG) begangen und wurde hiefür gemäß Paragraph 174, Absatz eins a, Ziffer 23, ForstG eine Geldstrafe in der Höhe von € 360,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Unter Punkt 2. wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe einen alten Rückweg unbefugt auf einer Länge von 480 lfm auf den Grundstücken KG F, Nr. yy und xy ausgebaut.

Hiedurch habe er eine Übertretung des § 64 Abs 1 iVm § 60 Abs 1 ForstG begangen und wurde hiefür gemäß § 174 Abs 1a Z 23 ForstG eine Geldstrafe in der Höhe von € 360,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe er eine Übertretung des Paragraph 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, ForstG begangen und wurde hiefür gemäß Paragraph 174, Absatz eins a, Ziffer 23, ForstG eine Geldstrafe in der Höhe von € 360,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Unter Spruchpunkt 3. wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe einen Rückweg ohne Bewilligung an den Grundstücken KG F, Nr. zz und vv ausgebaut, ohne eine Bewilligung dafür besessen zu haben.

Hiedurch habe er eine Übertretung des § 64 Abs 1 iVm § 60 Abs 1 und 2a ForstG begangen und wurde hiefür gemäß § 174 Abs 1a Z 23 ForstG eine Geldstrafe in der Höhe von € 360,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe er eine Übertretung des Paragraph 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins und 2 a ForstG begangen und wurde hiefür gemäß Paragraph 174, Absatz eins a, Ziffer 23, ForstG eine Geldstrafe in der Höhe von € 360,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Obige Entscheidung wurde im Wesentlichen mit den Angaben des Anzeigers DI Dr. G H (Forstfachreferat der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag) begründet und seien diese für die Behörde schlüssig und nachvollziehbar. Die erkennende Behörde sehe es daher als erwiesen an, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die angezeigten Übertretungen zu verantworten habe.

Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 06.02.2019 Beschwerde erhoben und beantragt den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. Zu Spruchpunkt 1. wurde unter anderem darauf verwiesen, dass es sich keinesfalls um Waldboden oder Waldfläche im Sinne des Forstgesetzes handle. Die Parzelle xy KG F stelle in der Natur zum überwiegenden Teil eine Aschedeponie der vormaligen Firma I dar, der durch Selbstanflug teilweise bewachsen sei. Zu Spruchpunkt 2. wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer den in der Natur immer eindeutig als solchen erkennbaren Weg lediglich ausgeputzt und hergerichtet habe. Es habe sich keinesfalls um einen alten Rückeweg gehandelt. So hätten die Grundnachbarn J und K auf diesem Weg ihren Hauptzufahrtsweg zu ihren Bauernhöfen gehabt. Zu Spruchpunkt 3. wurde darauf verwiesen, dass die Parzelle zz nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Über den vom Beschwerdeführer sanierten Weg führe die im Grundbuch einverleibte Dienstbarkeit des Viehtriebsrechtes für das Gst-Nr. ww L vlg. M. Dieser Weg habe seit jeher als Rechtsweg für den Nachbarn L vlg. M gedient, den der Beschwerdeführer lediglich ausgeputzt und entsprechend wiederhergestellt habe. Vor wenigen Jahren habe der Beschwerdeführer über diesen Weg selbst auch Holz per Achse abtransportiert. Weder habe der Ausbau der Forststraßen in beiden Fällen Waldboden in erheblichem Ausmaß beansprucht, noch sei überhaupt ein illegaler Ausbau einer Forststraße erfolgt. Es sei weder Schutz- noch Bannwald betroffen, sondern habe der Beschwerdeführer versucht bestehende Weganlagen wieder entsprechend in einen brauchbaren Zustand zu versetzten. Im Zuge der Erhaltungsarbeiten der Bringungsanlagen seien Eingriffe gemäß § 60 Abs 2 ForstG zulässig.Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 06.02.2019 Beschwerde erhoben und beantragt den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. Zu Spruchpunkt 1. wurde unter anderem darauf verwiesen, dass es sich keinesfalls um Waldboden oder Waldfläche im Sinne des Forstgesetzes handle. Die Parzelle xy KG F stelle in der Natur zum überwiegenden Teil eine Aschedeponie der vormaligen Firma römisch eins dar, der durch Selbstanflug teilweise bewachsen sei. Zu Spruchpunkt 2. wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer den in der Natur immer eindeutig als solchen erkennbaren Weg lediglich ausgeputzt und hergerichtet habe. Es habe sich keinesfalls um einen alten Rückeweg gehandelt. So hätten die Grundnachbarn J und K auf diesem Weg ihren Hauptzufahrtsweg zu ihren Bauernhöfen gehabt. Zu Spruchpunkt 3. wurde darauf verwiesen, dass die Parzelle zz nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Über den vom Beschwerdeführer sanierten Weg führe die im Grundbuch einverleibte Dienstbarkeit des Viehtriebsrechtes für das Gst-Nr. ww L vlg. M. Dieser Weg habe seit jeher als Rechtsweg für den Nachbarn L vlg. M gedient, den der Beschwerdeführer lediglich ausgeputzt und entsprechend wiederhergestellt habe. Vor wenigen Jahren habe der Beschwerdeführer über diesen Weg selbst auch Holz per Achse abtransportiert. Weder habe der Ausbau der Forststraßen in beiden Fällen Waldboden in erheblichem Ausmaß beansprucht, noch sei überhaupt ein illegaler Ausbau einer Forststraße erfolgt. Es sei weder Schutz- noch Bannwald betroffen, sondern habe der Beschwerdeführer versucht bestehende Weganlagen wieder entsprechend in einen brauchbaren Zustand zu versetzten. Im Zuge der Erhaltungsarbeiten der Bringungsanlagen seien Eingriffe gemäß Paragraph 60, Absatz 2, ForstG zulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Entsprechend der bezughabenden Anzeige des Forstfachreferates der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 28.08.2018 seien am 13.08.2018 im Zuge des Forstaufsichtsdienstes durch N O und DI Dr. G H folgende unbefugte Forststraßen Neu- und Ausbauten vorgefunden worden. Eigentümer dieser Grundstücke sei der nunmehrige Beschwerdeführer.

1.
Unbefugte Errichtung einer Forststraße mit einer Länge von ca. 50 lfm, auf dem Gst-Nr. xy. Der angelegte Neubau führe abseits des bestehenden Weges (unbefugter Ausbau, Punkt Nr. 2) Richtung Südosten zu einer Kehre und drehe dann wieder Richtung Südwesten und ende vor einem Fichtenbestand. Die ersten 30 m des Weges seinen im Grundbuchkataster als Wald eingezeichnet. Der weitere Abschnitt liege laut Grundbuch auf einer Abbaufläche, wobei diese von Hang unterseits schon wieder bewaldet sei. Es würden sich Kiefern-, Lärchen- und auch ein Fichtenanwuchs (teils Birke) auf der Fläche befinden. Laut ALS Daten aus dem Jahr 2009 sei durchwegs bis vor der Kehre Bewuchs mit einer Höhe von mindestens 5 m vorzufinden. Der Bau des unbefugten Weges sei also auf einer Länge von zumindest 50 lfm auf Waldboden.
2.
Sei ein unbefugter Ausbau eines alten Rückeweges mit einer Länge von 480 lfm auf dem Gst-Nr. yy und xy festgestellt worden. Der Ausbau des bestehenden alten Rückeweges sei aus forstfachlicher Sicht nicht notwendig, da sich unmittelbar angrenzend parallel verlaufend ein bestehender Forstweg befinde (Distanz 20 bis 30 m Luftlinie). Die Geländeneigung zwischen den Wegen sei ca. 30 bis 40 % mit großteils gleichmäßig verlaufendem Gelände, wodurch eine Rückung auf den unteren bestehenden Forstweg möglich sei. Beim Ausbau des Weges seien Erdmassen im erheblichen Ausmaß bewegt worden, teils seien Wassergräben bis zu 2 m tief ausgehoben worden. Auf jeden Fall sei auf fast der gesamten Länge des alten Rückeweges das bisherige Niveau mehr als einen halben Meter verändert worden. Dabei sei kein erkennbares Management des Wasserlaufes in Quer- und Längsrichtung erkennbar. Aus forstfachlicher Sicht sei der Weg soweit rück zu bauen, dass er sich wieder ins Gelände einforme (schließe eine Befahrbarkeit nicht aus).
3.
Sei ein unbefugter Ausbau eines alten Rückeweges mit einer Länge von
215 lfm auf den Gst-Nr. zz und vv festgestellt worden. Der alte Rückeweg befinde sich in einem steilen Bereich mit Geländeneigungen zwischen 60 bis teilweise 90 %. Beim Ausbau seien Erdmassen im erheblichen Ausmaß bewegt und das Niveau um mindestens einen halben Meter verändert worden. Wie in den Abbildungen zu sehen sei, seien die bergseitigen Böschungen nicht ins Urgelände integriert worden und würden in den nächsten Jahren durch Frost weiter erodieren. Überschüssiges Material sei ungenügend verdichtet an der talseitigen Böschung angeschüttet worden, teilweise seien schon Setzungserscheinungen erkennbar. Eine geplante Wasserleitung sei nicht erkennbar. Die angeführte Anbindung an die untere Forststraße sei im ALS-Bild aus dem Jahr 2009 noch nicht erkennbar.
Sei ein unbefugter Ausbau eines alten Rückeweges mit einer Länge von, 215 lfm auf den Gst-Nr. zz und vv festgestellt worden. Der alte Rückeweg befinde sich in einem steilen Bereich mit Geländeneigungen zwischen 60 bis teilweise 90 %. Beim Ausbau seien Erdmassen im erheblichen Ausmaß bewegt und das Niveau um mindestens einen halben Meter verändert worden. Wie in den Abbildungen zu sehen sei, seien die bergseitigen Böschungen nicht ins Urgelände integriert worden und würden in den nächsten Jahren durch Frost weiter erodieren. Überschüssiges Material sei ungenügend verdichtet an der talseitigen Böschung angeschüttet worden, teilweise seien schon Setzungserscheinungen erkennbar. Eine geplante Wasserleitung sei nicht erkennbar. Die angeführte Anbindung an die untere Forststraße sei im ALS-Bild aus dem Jahr 2009 noch nicht erkennbar.

Für die gegenständlichen Forststraßen sei keine Meldung nach
§ 64 Abs 1 ForstG bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag erfolgt. Der Zeitraum der Baggerarbeiten lasse sich auf das Frühjahr bis Sommer 2018 eingrenzen.
Für die gegenständlichen Forststraßen sei keine Meldung nach, Paragraph 64, Absatz eins, ForstG bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag erfolgt. Der Zeitraum der Baggerarbeiten lasse sich auf das Frühjahr bis Sommer 2018 eingrenzen.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen werde ersucht, gegen den Waldeigentümer ein Strafverfahren nach § 74 Abs 1a Z 23 ForstG einzuleiten.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen werde ersucht, gegen den Waldeigentümer ein Strafverfahren nach Paragraph 74, Absatz eins a, Ziffer 23, ForstG einzuleiten.

Die belangte Behörde hat in weiterer Folge nach Durchführung eines Ermittlungs-verfahrens das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 10.01.2019 erlassen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie ist der Sachverhalt, der den Deliktstatbestand erfüllt. Es bedarf im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die erforderlich sind, um das inkriminierte Verhalten zu individualisieren und zu konkretisieren und um die als erwiesen angenommene Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift zu subsumieren (VwGH 24.05.2013, 2012/02/0103). Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhalts des Tatgeschehens (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078).Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie ist der Sachverhalt, der den Deliktstatbestand erfüllt. Es bedarf im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die erforderlich sind, um das inkriminierte Verhalten zu individualisieren und zu konkretisieren und um die als erwiesen angenommene Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift zu subsumieren (VwGH 24.05.2013, 2012/02/0103). Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhalts des Tatgeschehens (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078).

Der Beschuldigte/ die Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm/ ihr die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 06.09.2016, Ra 2016/09/0049). Aus Rechtsschutzüberlegungen muss dem Beschuldigten/ der Beschuldigten die Tat im Spruch des Strafbescheids bzw. in der Entscheidung des VwG so konkretisiert vorgeworfen werden, dass er/ sie sich im Verwaltungsstrafverfahren verteidigen kann. Um seine/ ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können, muss er/ sie in die Lage versetzt werden, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Aus dem Spruch muss die Identität der Tat unverwechselbar hervorgehen und geeignet sein, die beschuldigte (bestrafte) Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/02/0118).

Es muss aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Übertretung geschlossen werden können. Die Umschreibung der Tat muss daher so präzise sein und keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten/der Beschuldigten und keine Gefahr einer Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung einer als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/02/0027).

Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch und nicht erst in der Begründung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte/die Beschuldigte seine/ihre Verteidigungs-rechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Eine Gefahr der Doppelbestrafung kann bestehen, wenn der Spruch widersprüchlich gefasst wurde und unklar bleibt, worin die Verfehlung des Beschuldigten/der Beschuldigten bestanden hat (VwGH 18. 12. 2015, Ra 2015/02/0172).

Zu den einzelnen Tatvorwürfen in dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 10.01.2019 ist wie folgt auszuführen:

Zu Spruchpunkt 1. und 2.:

§ 60 Abs 1 ForstG 1975 bestimmt:Paragraph 60, Absatz eins, ForstG 1975 bestimmt:

Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen

Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.

§ 64 Abs 1 ForstG 1975 bestimmt:Paragraph 64, Absatz eins, ForstG 1975 bestimmt:

Anmeldepflichtige Forststraßen

Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß Paragraph 62, bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (Paragraph 61,) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.

§ 64 Abs 2 ForstG 1975 bestimmt:Paragraph 64, Absatz 2, ForstG 1975 bestimmt:

Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der §§ 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der Paragraphen 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Gemäß § 174 Abs 1a Z 23 ForstG 1975 begeht, wer Bringungsanlagen entgegen
§ 60 Abs 1 oder 2 plant, errichtet oder erhält eine Verwaltungsübertretung - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Diese Übertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu ahnden.
Gemäß Paragraph 174, Absatz eins a, Ziffer 23, ForstG 1975 begeht, wer Bringungsanlagen entgegen, Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 plant, errichtet oder erhält eine Verwaltungsübertretung - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Diese Übertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu ahnden.

Vorerst ist darauf zu verweisen, dass es sich bei den von der belangten Behörde genannten verletzten Rechtsvorschriften des § 64 Abs 1 iVm § 60 Abs 1 ForstG 1975 um zwei getrennt zu bestrafende Verwaltungsübertretungen handelt.Vorerst ist darauf zu verweisen, dass es sich bei den von der belangten Behörde genannten verletzten Rechtsvorschriften des Paragraph 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, ForstG 1975 um zwei getrennt zu bestrafende Verwaltungsübertretungen handelt.

Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer entgegen § 64 Abs 1 leg cit die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einen nach § 64 Abs 2 ergangenen Bescheid zuwidergehandelt habe, sind dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht zu entnehmen (Strafbestimmungen des § 174 Abs 1b Z 18 ForstG, Strafrahmen bis zu € 3.630,00). Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer entgegen Paragraph 64, Absatz eins, leg cit die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einen nach Paragraph 64, Absatz 2, ergangenen Bescheid zuwidergehandelt habe, sind dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht zu entnehmen (Strafbestimmungen des Paragraph 174, Absatz eins b, Ziffer 18, ForstG, Strafrahmen bis zu € 3.630,00).

Hätte die belangte Behörde der Anzeige folgend gemeint, dass für die gegen-ständlichen Forststraßen keine Meldung nach § 64 Abs 1 ForstG erfolgte, hätte sie dies im Spruch näher ausführen müssen und nicht eine „unbefugte“ Errichtung einer Forststraße bzw. unbefugten Ausbau eines alten Rückeweges vorwerfen dürfen.Hätte die belangte Behörde der Anzeige folgend gemeint, dass für die gegen-ständlichen Forststraßen keine Meldung nach Paragraph 64, Absatz eins, ForstG erfolgte, hätte sie dies im Spruch näher ausführen müssen und nicht eine „unbefugte“ Errichtung einer Forststraße bzw. unbefugten Ausbau eines alten Rückeweges vorwerfen dürfen.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass § 60 Abs 1 leg cit den Eingriff in den Wald auf das zur Erschließung Erforderliche begrenzt; § 60 Abs 2 lit a bis e leg cit nennt grundsächlich unzulässige Eingriffe, die Abs 3 nur bei Unvermeidbarkeit und Behebbarkeit unter der Auflage rascher Beseitigung oder Absicherung zulässt. Ist eine Bringungsanlage nur mit unbehebbaren Eingriffen nach Abs 2 herzustellen, muss ihre Errichtung unterbleiben.Im Weiteren ist festzuhalten, dass Paragraph 60, Absatz eins, leg cit den Eingriff in den Wald auf das zur Erschließung Erforderliche begrenzt; Paragraph 60, Absatz 2, Litera a bis e leg cit nennt grundsächlich unzulässige Eingriffe, die Absatz 3, nur bei Unvermeidbarkeit und Behebbarkeit unter der Auflage rascher Beseitigung oder Absicherung zulässt. Ist eine Bringungsanlage nur mit unbehebbaren Eingriffen nach Absatz 2, herzustellen, muss ihre Errichtung unterbleiben.

Sowohl der von der belangten Behörde gewählte Tatvorwurf zu Spruchpunkt 1., wonach auf zumindest 50 lfm auf Waldboden eine unbefugte Forststraße errichtet worden sei, als auch zu Spruchpunkt 2., wonach ein alter Rückweg (gemeint: Rückeweg) unbefugt ausgebaut worden sei, lässt nicht erkennen in wie fern eine unbefugte Forststraße entgegen den Bestimmungen des § 60 Abs 1 ForstG 1975 errichtet bzw. ein alter „Rückweg“ unbefugt ausgebaut worden sei. Auch der Begründung des angefochtenen Bescheides ist dies mangels näherer Umschreibung nicht zu entnehmen. Es ist also nicht erkennbar, ob es beispielsweise durch die Steilheit der Wegtrasse bzw. die fehlende Oberflächenentwässerung zu einer raschen Erosion kommen könnte und in weiterer Folge ein Nachrutschen der bergseitigen Böschung zu erwarten sei, es sich also um einen Verstoß gegen das „Maßhaltegebot“ des § 60 Abs 1 leg cit handelt.Sowohl der von der belangten Behörde gewählte Tatvorwurf zu Spruchpunkt 1., wonach auf zumindest 50 lfm auf Waldboden eine unbefugte Forststraße errichtet worden sei, als auch zu Spruchpunkt 2., wonach ein alter Rückweg (gemeint: Rückeweg) unbefugt ausgebaut worden sei, lässt nicht erkennen in wie fern eine unbefugte Forststraße entgegen den Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, ForstG 1975 errichtet bzw. ein alter „Rückweg“ unbefugt ausgebaut worden sei. Auch der Begründung des angefochtenen Bescheides ist dies mangels näherer Umschreibung nicht zu entnehmen. Es ist also nicht erkennbar, ob es beispielsweise durch die Steilheit der Wegtrasse bzw. die fehlende Oberflächenentwässerung zu einer raschen Erosion kommen könnte und in weiterer Folge ein Nachrutschen der bergseitigen Böschung zu erwarten sei, es sich also um einen Verstoß gegen das „Maßhaltegebot“ des Paragraph 60, Absatz eins, leg cit handelt.

Zusammenfassend war die Tatumschreibung sowohl zu Spruchpunkt 1. als auch zu Spruchpunkt 2. zu unbestimmt und war es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt diesen zu präzisieren, da unklar ist, welchen konkreten Tatbestand die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfen wollte (vgl. VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0172).Zusammenfassend war die Tatumschreibung sowohl zu Spruchpunkt 1. als auch zu Spruchpunkt 2. zu unbestimmt und war es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt diesen zu präzisieren, da unklar ist, welchen konkreten Tatbestand die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfen wollte vergleiche , VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0172).

 

Zu Spruchpunkt 3.:

§ 62 Abs 1 ForstG 1975 bestimmt:Paragraph 62, Absatz eins, ForstG 1975 bestimmt:

Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen

Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):

a)
ortsfeste forstliche Materialseilbahnen,
b)
nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzen oder fremde Gebäude gefährden könnten,
c)
Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,
d)
sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.

Unter Punkt 3. wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe einen Rückweg ohne Bewilligung an den genannten Grundstücken ausgebaut, ohne eine Bewilligung dafür zu besitzen und hiedurch die Rechtsvorschriften des § 64 Abs 1 iVm § 60 Abs 1 und 2a ForstG verletzt und wäre hiefür - wie bereits ausgeführt - jeweils eine gesonderte Geldstrafe (verschiedene Strafnormen) zu verhängen gewesen.Unter Punkt 3. wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe einen Rückweg ohne Bewilligung an den genannten Grundstücken ausgebaut, ohne eine Bewilligung dafür zu besitzen und hiedurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins und 2 a ForstG verletzt und wäre hiefür - wie bereits ausgeführt - jeweils eine gesonderte Geldstrafe (verschiedene Strafnormen) zu verhängen gewesen.

Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Bauwerber gemäß § 64 Abs 1 leg cit die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 leg cit bedürfen, spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden hat. Solche Ausführungen fehlen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Auch ist nicht erkennbar in wie fern der Beschwerdeführer entgegen § 60 Abs 1 oder 2 leg cit eine Bringungsanlage errichtet haben soll (Strafnorm § 174 Abs 1 lit a Z 23 ForstG 1975).Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Bauwerber gemäß Paragraph 64, Absatz eins, leg cit die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß Paragraph 62, leg cit bedürfen, spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden hat. Solche Ausführungen fehlen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Auch ist nicht erkennbar in wie fern der Beschwerdeführer entgegen Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 leg cit eine Bringungsanlage errichtet haben soll (Strafnorm Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 23, ForstG 1975).

Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass ein Rückweg (gemeint: Rückeweg) ohne Bewilligung ausgebaut (errichtet) worden sei, so hätte sie dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 62 Abs 1 leg cit zur Last legen müssen (Strafsanktion § 174 Abs 1 lit a Z 25 ForstG 1975). Ebenso wäre eine nähere Umschreibung dahingehend erforderlich gewesen, weshalb es einer solchen Bewilligung bedurft hätte (§ 62 Abs 1 lit a bis d ForstG 1975).Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass ein Rückweg (gemeint: Rückeweg) ohne Bewilligung ausgebaut (errichtet) worden sei, so hätte sie dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 62, Absatz eins, leg cit zur Last legen müssen (Strafsanktion Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 25, ForstG 1975). Ebenso wäre eine nähere Umschreibung dahingehend erforderlich gewesen, weshalb es einer solchen Bewilligung bedurft hätte (Paragraph 62, Absatz eins, Litera a bis d ForstG 1975).

Es ist davon auszugehen, dass nicht jeder Ausbau eines Rückeweges einer Bewilligung bedarf.

Da auch unter Spruchpunkt 3. verschiedene verletzte Rechtsvorschriften (anderslautender unkonkreter Tatvorwurf) genannten wurden und kein konkreter Hinweis dahingehend vorliegt, dass der Beschwerdeführer etwaig gegen jede der genannten Rechtsvorschriften verstoßen haben soll, war in Folge mangelnder Tatumschreibung auch Spruchpunkt 3. zur Einstellung zu bringen.

Ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen erübrigte sich somit.

Diese Entscheidung kann gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Diese Entscheidung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

II.römisch zwei.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bringungsanlage, Forststraße, Rückeweg, unbefugt, Errichtung, Meldung, Bewilligung, Tatumschreibung, Tatbestandsmerkmal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.6.578.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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