RS Lvwg 2019/3/21 LVwG 80.17-203/2019, LVwG 50.17-404/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.03.2019

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

VVG 1991 §1a Abs2
BauG Stmk 1995 §26 Abs1
BauG Stmk 1995 §9
ABGB §472

Rechtssatz

Da es sich bei der Verpflichtung des Eigentümers eines herrschenden Grundstückes, eine Servitutszufahrt für Einsatzfahrzeuge ständig freizuhalten (vgl. § 9 Stmk BauG) und als solche zu kennzeichnen, um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG handelt, und sich ein solches auch nicht aus der Duldungspflicht des Eigentümers gegenüber Servitutsberechtigten nach § 472 ABGB ableiten lässt, hat der Nachbar, selbst wenn eine im objektiv-öffentlichen Interesse vorgeschriebene Auflage zu Unrecht missachtet wird, keine Antragslegitimation im Vollstreckungsverfahren nach § 1a Abs 2 VVG.Da es sich bei der Verpflichtung des Eigentümers eines herrschenden Grundstückes, eine Servitutszufahrt für Einsatzfahrzeuge ständig freizuhalten vergleiche Paragraph 9, Stmk BauG) und als solche zu kennzeichnen, um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG handelt, und sich ein solches auch nicht aus der Duldungspflicht des Eigentümers gegenüber Servitutsberechtigten nach Paragraph 472, ABGB ableiten lässt, hat der Nachbar, selbst wenn eine im objektiv-öffentlichen Interesse vorgeschriebene Auflage zu Unrecht missachtet wird, keine Antragslegitimation im Vollstreckungsverfahren nach Paragraph eins a, Absatz 2, VVG.

Schlagworte

Zufahrten für Einsatzfahrzeuge, Duldungspflicht Eigentümer, Servitutsberechtigter, Antragslegitimation im Vollstreckungsverfahren, subjektiv-öffentliche Rechte, objektiv-öffentliche Interessen, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Steiermärkisches Baugesetz, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.80.17.203.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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