Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.03.2019Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkRechtssatz
Da es sich bei der Verpflichtung des Eigentümers eines herrschenden Grundstückes, eine Servitutszufahrt für Einsatzfahrzeuge ständig freizuhalten (vgl. § 9 Stmk BauG) und als solche zu kennzeichnen, um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG handelt, und sich ein solches auch nicht aus der Duldungspflicht des Eigentümers gegenüber Servitutsberechtigten nach § 472 ABGB ableiten lässt, hat der Nachbar, selbst wenn eine im objektiv-öffentlichen Interesse vorgeschriebene Auflage zu Unrecht missachtet wird, keine Antragslegitimation im Vollstreckungsverfahren nach § 1a Abs 2 VVG.Da es sich bei der Verpflichtung des Eigentümers eines herrschenden Grundstückes, eine Servitutszufahrt für Einsatzfahrzeuge ständig freizuhalten vergleiche Paragraph 9, Stmk BauG) und als solche zu kennzeichnen, um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG handelt, und sich ein solches auch nicht aus der Duldungspflicht des Eigentümers gegenüber Servitutsberechtigten nach Paragraph 472, ABGB ableiten lässt, hat der Nachbar, selbst wenn eine im objektiv-öffentlichen Interesse vorgeschriebene Auflage zu Unrecht missachtet wird, keine Antragslegitimation im Vollstreckungsverfahren nach Paragraph eins a, Absatz 2, VVG.
Schlagworte
Zufahrten für Einsatzfahrzeuge, Duldungspflicht Eigentümer, Servitutsberechtigter, Antragslegitimation im Vollstreckungsverfahren, subjektiv-öffentliche Rechte, objektiv-öffentliche Interessen, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Steiermärkisches Baugesetz, Allgemeines bürgerliches GesetzbuchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.80.17.203.2019Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024