RS Lvwg 2019/5/8 LVwG 30.6-795/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.05.2019

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TierschutzG 2005 §38 Abs3
TierhaltungsV 02te 2005 Anlage1 Pkt2 Abs10
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Durch Anlage 1 Punkt 2 Abs 10 der 2. Tierhaltungsverordnung 2005 wird normiert, dass Katzen unter bestimmten Haltungsbedingungen von einem Tierarzt kastriert werden müssen. Eine Vorlageverpflichtung einer Kastrationsbestätigung an die Behörde kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Die Nichtvorlage einer dementsprechenden Bestätigung stellt daher keine Verwaltungsübertretung nach § 35 Abs 3 TierschutzG 2005 dar.Durch Anlage 1 Punkt 2 Absatz 10, der 2. Tierhaltungsverordnung 2005 wird normiert, dass Katzen unter bestimmten Haltungsbedingungen von einem Tierarzt kastriert werden müssen. Eine Vorlageverpflichtung einer Kastrationsbestätigung an die Behörde kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Die Nichtvorlage einer dementsprechenden Bestätigung stellt daher keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 35, Absatz 3, TierschutzG 2005 dar.

Schlagworte

Katzen, Katzenhaltung, Kastration, Kastrationsbestätigung, Vorlagepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.6.795.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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