Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.05.2019Index
86/01 Veterinärrecht allgemeinRechtssatz
Durch Anlage 1 Punkt 2 Abs 10 der 2. Tierhaltungsverordnung 2005 wird normiert, dass Katzen unter bestimmten Haltungsbedingungen von einem Tierarzt kastriert werden müssen. Eine Vorlageverpflichtung einer Kastrationsbestätigung an die Behörde kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Die Nichtvorlage einer dementsprechenden Bestätigung stellt daher keine Verwaltungsübertretung nach § 35 Abs 3 TierschutzG 2005 dar.Durch Anlage 1 Punkt 2 Absatz 10, der 2. Tierhaltungsverordnung 2005 wird normiert, dass Katzen unter bestimmten Haltungsbedingungen von einem Tierarzt kastriert werden müssen. Eine Vorlageverpflichtung einer Kastrationsbestätigung an die Behörde kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Die Nichtvorlage einer dementsprechenden Bestätigung stellt daher keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 35, Absatz 3, TierschutzG 2005 dar.
Schlagworte
Katzen, Katzenhaltung, Kastration, Kastrationsbestätigung, VorlagepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.6.795.2014Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020