TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/8 LVwG 30.6-795/2014

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Veröffentlicht am 08.05.2019
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Entscheidungsdatum

08.05.2019

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TierschutzG 2005 §38 Abs3
TierhaltungsV 02te 2005 Anlage1 Pkt2 Abs10
VStG §44a Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Herrmann über die Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch C & C, Rechtsanwälte GbR, Gasse, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.02.2019, GZ: BHGU-15.1-21005/2018,

z u R e c h t e r k a n n t :

I.   Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG

eingestellt.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       römisch eins.

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.02.2019, GZ: BHGU-15.1-21005/2018, wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) als Halter von zwei weiblichen und einer männlichen Katze zur Last gelegt, er habe folgende Übertretung nach der Tierhaltungsverordnung zu verantworten:

„Sie haben bis zumindest 11.06.2018 der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung keine Kastrationsbestätigung vorgelegt, obwohl gemäß Anlage 1 Punkt 2, Abs 10 der 2. Tierhalteverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004 die Pflicht besteht, Katzen, welche mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten werden, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen sind, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.“„Sie haben bis zumindest 11.06.2018 der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung keine Kastrationsbestätigung vorgelegt, obwohl gemäß Anlage 1 Punkt 2, Absatz 10, der 2. Tierhalteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, die Pflicht besteht, Katzen, welche mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten werden, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen sind, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.“

Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) iVm Anlage 1 Pkt. 2 Abs 10 der 2. Tierhaltungsverordnung begangen und wurde hierfür gemäß § 38 Abs 3 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) in Verbindung mit Anlage 1 Pkt. 2 Absatz 10, der 2. Tierhaltungsverordnung begangen und wurde hierfür gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der Begründung des ob genannten Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht bestritten habe, sondern vielmehr selbst angegeben habe, dass der Kater erst am 23.07.2018 kastriert worden sei bzw. es bis zum 25.07.2018 (Tag der Aufnahme der Niederschrift) nicht möglich gewesen wäre die Katzen kastrieren zu lassen. Auch die Angaben in der Niederschrift vom 25.07.2018, dass eine Katze vor ca. 1 ½ bis 2 Monaten verschwunden sei bzw. eine Katze Junge hätte, seien nicht geeignet eine andere als die nunmehr vorliegende Entscheidung der Behörde herbeizuführen, zumal von der ha. Amtstierärztin als Frist zur Vorlage der Kastrationsbestätigungen bereits der 16.05.2018 gesetzt worden sei und bis zumindest 11.06.2018 keine entsprechenden Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vorgelegt worden seien. Durch die vorherigen Ausführungen sehe es die Behörde als erwiesen an, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die ihm im Spruch beschriebene Übertretung zu verantworten habe.

Gegen obiges Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 19.03.2019 Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig sei. Die Bezirkshauptmannschaft übersehe, dass die Katze zum Zeitpunkt der von der Amtstierärztin gesetzten Frist (16.05.2018) bereits trächtig gewesen wäre, weshalb vom Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 25.07.2018 auf diesen Umstand hingewiesen worden sei. Eine Katze sei in der Regel neun Wochen trächtig. Zum Zeitpunkt der von der Amtstierärztin gesetzten Frist, somit während aufrechter Trächtigkeit, wäre eine Kastration bzw. Sterilisation keinesfalls zumutbar gewesen und liege bezüglich dieser Katze keine Verwaltungsübertretung vor. Im Weiteren stütze das Straferkenntnis sich auf Anlage 1 Punkt 2, Abs 10 der 2. Tierhaltungsverordnung. Die Verordnung regle jedoch nicht, wann oder binnen welcher Frist eine Kastration vorzunehmen sei. Nichts desto trotz und ohne Berücksichtigung der in der Niederschrift des Beschwerdeführers dargelegten Gründe gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich gegenständlich um eine Verwaltungsübertretung handle. Die Tatsache, dass eine Kastration der trächtigen Katze unzumutbar gewesen wäre, sowie die Umstände, dass der Kater bereits kastriert und die andere Katze verschwunden sei, seien von der belangten Behörde sowohl in ihrer rechtlichen Beurteilung noch hinsichtlich der Strafbemessung berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge das angefochtene Straferkenntnis infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der geringen Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.Gegen obiges Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 19.03.2019 Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig sei. Die Bezirkshauptmannschaft übersehe, dass die Katze zum Zeitpunkt der von der Amtstierärztin gesetzten Frist (16.05.2018) bereits trächtig gewesen wäre, weshalb vom Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 25.07.2018 auf diesen Umstand hingewiesen worden sei. Eine Katze sei in der Regel neun Wochen trächtig. Zum Zeitpunkt der von der Amtstierärztin gesetzten Frist, somit während aufrechter Trächtigkeit, wäre eine Kastration bzw. Sterilisation keinesfalls zumutbar gewesen und liege bezüglich dieser Katze keine Verwaltungsübertretung vor. Im Weiteren stütze das Straferkenntnis sich auf Anlage 1 Punkt 2, Absatz 10, der 2. Tierhaltungsverordnung. Die Verordnung regle jedoch nicht, wann oder binnen welcher Frist eine Kastration vorzunehmen sei. Nichts desto trotz und ohne Berücksichtigung der in der Niederschrift des Beschwerdeführers dargelegten Gründe gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich gegenständlich um eine Verwaltungsübertretung handle. Die Tatsache, dass eine Kastration der trächtigen Katze unzumutbar gewesen wäre, sowie die Umstände, dass der Kater bereits kastriert und die andere Katze verschwunden sei, seien von der belangten Behörde sowohl in ihrer rechtlichen Beurteilung noch hinsichtlich der Strafbemessung berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge das angefochtene Straferkenntnis infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der geringen Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers bei einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden zu lassen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Der Tierschutzombudsfrau des Landes Steiermark wurde obige Beschwerde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 08.04.2019 zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit geboten, hiezu eine Stellungnahme abzugeben.

In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 24.04.2019 verwies die Tierschutzombudsfrau unter anderem darauf, dass ihr nicht bekannt sei, ob zur Kastration des Katers eine Bestätigung vorgelegt worden sei. Dass die Katze in Folge Trächtigkeit und zuvor wegen des Verschwindens nicht kastriert habe werden können, könnte zutreffen. Aus dem Akt gehe nicht hervor, wie lange die Katze bereits trächtig gewesen wäre. Die Entscheidung, ob die Katze aufgrund einer allenfalls schon fortgeschrittenen Trächtigkeit noch kastriert hätte werden können, hätte ein Tierarzt treffen müssen. Der nunmehrige Beschwerdeführer hätte zumindest zu einem früheren (fristgerechten) Zeitpunkt die Behörde über das Verschwinden der Katze informieren und damit um eine Fristverlängerung für die Vorlage der Kastrationsbescheinigung ansuchen sollen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Mit Schreiben des Referates Umwelt- und Agrarwesen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.06.2018 wurde dem Strafreferat ein Bericht der ha. Amtstierärztin Mag. E F übermittelt. Aufgrund einer Anzeige habe am 30.03.2018 am Anwesen der Familie B eine Kontrolle nach dem Tierschutzgesetz stattgefunden. Dabei seien jedoch keine Katzen vorgefunden worden. Am 16.04.2018 habe Herr A B telefonisch mitgeteilt, dass zwei weibliche und eine männliche Katze vorhanden wären. Eine Katze habe ein Junges. Er habe versichert, die Katzen kastrieren zu lassen und eine diesbezügliche Bestätigung zu übermitteln. Als Frist sei der 16.05.2018 vereinbart worden. Bis zum heutigen Tag sei keine Kastrationsbestätigung vorgelegt worden. Es werde ersucht gegen Herrn A B ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 Abs 3 TSchG einzuleiten, da gemäß Anlage 1 Punkt 2, Abs 10 der 2. Tierhaltungsverordnung die Pflicht bestehe, Katzen von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, wenn sie mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten und nicht zur Zucht verwendet werden. Mit Schreiben des Referates Umwelt- und Agrarwesen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.06.2018 wurde dem Strafreferat ein Bericht der ha. Amtstierärztin Mag. E F übermittelt. Aufgrund einer Anzeige habe am 30.03.2018 am Anwesen der Familie B eine Kontrolle nach dem Tierschutzgesetz stattgefunden. Dabei seien jedoch keine Katzen vorgefunden worden. Am 16.04.2018 habe Herr A B telefonisch mitgeteilt, dass zwei weibliche und eine männliche Katze vorhanden wären. Eine Katze habe ein Junges. Er habe versichert, die Katzen kastrieren zu lassen und eine diesbezügliche Bestätigung zu übermitteln. Als Frist sei der 16.05.2018 vereinbart worden. Bis zum heutigen Tag sei keine Kastrationsbestätigung vorgelegt worden. Es werde ersucht gegen Herrn A B ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG einzuleiten, da gemäß Anlage 1 Punkt 2, Absatz 10, der 2. Tierhaltungsverordnung die Pflicht bestehe, Katzen von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, wenn sie mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten und nicht zur Zucht verwendet werden.

Die belangte Behörde hat in weiterer Folge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 20.02.2019 erlassen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das bereits zitierte Straferkenntnis sowie den wesentlichen Inhalt des Beschwerdevorbringens verwiesen.

Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Gemäß § 44a Abs 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 06.09.2016, Ra 2016/09/0049). Aus Rechtsschutzüberlegungen muss dem Beschuldigten die Tat im Spruch des Strafbescheids bzw. in der Entscheidung des VwG so konkretisiert vorgeworfen werden, dass er sich im Verwaltungsstrafverfahren verteidigen kann. Um seine Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können, muss er in die Lage versetzt werden, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Aus dem Spruch muss die Identität der Tat unverwechselbar hervorgehen und geeignet sein, die beschuldigte (bestrafte) Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/02/0118).

Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch und nicht erst in der Begründung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Eine Gefahr der Doppelbestrafung kann bestehen, wenn der Spruch widersprüchlich gefasst wurde und unklar bleibt, worin die Verfehlung des Beschuldigten bestanden hat (VwGH 18. 12. 2015, Ra 2015/02/0172).

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.02.2019 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe bis zumindest 11.06.2018 der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung keine Kastrationsbestätigung vorgelegt, obwohl gemäß Anlage 1 Punkt 2, Abs 10 der 2. Tierhaltungsverordnung die Pflicht bestehe, Katzen, welche mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten werden, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet würden.Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.02.2019 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe bis zumindest 11.06.2018 der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung keine Kastrationsbestätigung vorgelegt, obwohl gemäß Anlage 1 Punkt 2, Absatz 10, der 2. Tierhaltungsverordnung die Pflicht bestehe, Katzen, welche mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten werden, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet würden.

Hiedurch habe er eine Übertretung des § 38 Abs 3 TSchG iVm Anlage 1 Punkt 2, Abs 10 der 2. Tierhaltungsverordnung begangen.Hiedurch habe er eine Übertretung des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 2, Absatz 10, der 2. Tierhaltungsverordnung begangen.

Gemäß § 38 Abs 3 TSchG begeht, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG begeht, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 7, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 3 Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung gelten für die Haltung von Säugetieren die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der 2. Tierhaltungsverordnung gelten für die Haltung von Säugetieren die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen.

Anlage 1 Punkt 2 Abs 10 der 2. Tierhaltungsverordnung bestimmt:Anlage 1 Punkt 2 Absatz 10, der 2. Tierhaltungsverordnung bestimmt:

Mindestanforderung für die Haltung von Katzen

(10) Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.02.2019 wurde – wie ausgeführt - dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe bis zumindest 11.06.2018 der belangten Behörde keine Kastrationsbestätigung vorgelegt. Als verletzte Rechtsvorschriften wurden § 38 Abs 3 TSchG iVm Anlage 1 Punkt 2 Abs 10 der 2. Tierhaltungsverordnung genannt.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.02.2019 wurde – wie ausgeführt - dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe bis zumindest 11.06.2018 der belangten Behörde keine Kastrationsbestätigung vorgelegt. Als verletzte Rechtsvorschriften wurden Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 2 Absatz 10, der 2. Tierhaltungsverordnung genannt.

Hiezu ist festzuhalten, dass die Nichtvorlage einer Kastrationsbetätigung gemäß der ob genannten gesetzlichen Bestimmung nicht strafbar ist. Ein Tatvorwurf, wonach es der Beschwerdeführer bis 11.06.2018 unterlassen habe, die Katzen, welche mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten werden, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden, ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen. Die Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften für sich alleine ist zu wenig, da diese auf den jeweiligen Sachverhalt angewandt werden müssen.

Zusammenfassend ist der im Spruch erhobene Tatvorwurf nicht von der normierten Verwaltungsübertretung umfasst und war es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt einen Austausch des Tatvorwurfes vorzunehmen.

Ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen erübrigte sich somit und war spruchgemäß zu entscheiden.

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Katzen, Katzenhaltung, Kastration, Kastrationsbestätigung, Vorlagepflicht, Tatbestandsmerkmal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.6.795.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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