Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.05.2019Index
L46006 Jugendförderung Jugendschutz SteiermarkNorm
StJG 2013 §1Rechtssatz
Im Lichte des Legalitätsprinzips gemäß Art 18 Abs 1 B-VG ist der in § 20 JSchG Stmk 2013 verwendete Begriff „jugendgefährdender Gegenstand“, für die Frage, ob eine Softairgun unter diesen Begriff subsumierbar ist, zu unbestimmt, um daran eine Strafsanktion knüpfen zu können.Im Lichte des Legalitätsprinzips gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG ist der in Paragraph 20, JSchG Stmk 2013 verwendete Begriff „jugendgefährdender Gegenstand“, für die Frage, ob eine Softairgun unter diesen Begriff subsumierbar ist, zu unbestimmt, um daran eine Strafsanktion knüpfen zu können.
Schlagworte
Softairgun, jugendgefährdender Gegenstand, Legalitätsprinzip, BestimmtheitsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.15.630.2019Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019