RS Lvwg 2019/5/13 LVwG 30.15-630/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.05.2019

Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark

Norm

StJG 2013 §1

Rechtssatz

Im Lichte des Legalitätsprinzips gemäß Art 18 Abs 1 B-VG ist der in § 20 JSchG Stmk 2013 verwendete Begriff „jugendgefährdender Gegenstand“, für die Frage, ob eine Softairgun unter diesen Begriff subsumierbar ist, zu unbestimmt, um daran eine Strafsanktion knüpfen zu können.Im Lichte des Legalitätsprinzips gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG ist der in Paragraph 20, JSchG Stmk 2013 verwendete Begriff „jugendgefährdender Gegenstand“, für die Frage, ob eine Softairgun unter diesen Begriff subsumierbar ist, zu unbestimmt, um daran eine Strafsanktion knüpfen zu können.

Schlagworte

Softairgun, jugendgefährdender Gegenstand, Legalitätsprinzip, Bestimmtheitsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.15.630.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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