TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/13 LVwG 30.15-630/2019

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Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark

Norm

StJG 2013 §1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des A B, geb. am xx, vertreten durch C B, geb. am xx, Fgasse, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25.01.2019, GZ: 1211832018/0006,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.   Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Beschwerdevorbringen, Sachverhaltrömisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer nachstehender Übertretung des Steiermärkischen Jugendgesetzes- StJG 2013 schuldig erkannt:

„Herr A B, geb. xx hat am 08.09.2018 um 16:45 Uhr in G, Kstraße, einen jugendgefährdenden Gegenstand und zwar eine Softairgun besessen, obwohl dies Kindern und Jugendlichen verboten ist.

Er/Sie hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 27 Abs 2 Z 9 iVm § 20 Abs 4 Steiermärkisches Jugendgesetz (SÜG 2013), LGBI 81/2013Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 4, Steiermärkisches Jugendgesetz (SÜG 2013), LGBI 81/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird/werden über sie/ihn folgende Verwaltungsstrafe(n)verhängt:

Erbringung einer Sozialleistung im Ausmaß von 10 Stunden gemäß § 27 Abs 4 StJGErbringung einer Sozialleistung im Ausmaß von 10 Stunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, StJG

Die Sozialleistung ist bei folgender Einrichtung zu erbringen:

D GmbH, Wohnverbund G, A, G, Ansprechperson: Mag. E F, Tel.: xx, E-Mail: e.f@xx.at

Vertretung: G H, Tel.: xx

Der Nachweis über die Ableistung des Sozialdienstes ist bis spätestens 15.04.2019 der erkennenden Behörde vorzulegen.

Sollte die Sozialleistung als vorgeschriebene Strafmaßnahme nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitrahmens erbracht worden sein, ist gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 -VVG mit einer Zwangsstrafe bis zu € 726,00 zu rechnen; diese Zwangsstrafe entbindet aber nicht von der Verpflichtung zur Erbringung der vorgeschriebenen Strafmaßnahme.“Sollte die Sozialleistung als vorgeschriebene Strafmaßnahme nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitrahmens erbracht worden sein, ist gemäß Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 -VVG mit einer Zwangsstrafe bis zu € 726,00 zu rechnen; diese Zwangsstrafe entbindet aber nicht von der Verpflichtung zur Erbringung der vorgeschriebenen Strafmaßnahme.“

Mit weiterem Straferkenntnis der belangten Behörde wurde die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund des gleichen Vorfalls nachstehender Übertretung des Steiermärkischen Jugendgesetzes schuldig erkannt:

„Frau C B hat es als verantwortliche Aufsichtsperson unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes eingehalten wurden. Der/die Jugendliche A B, geb. xx, hat am 08.09.2018 um 16:45 Uhr in G, Kstraße eine „Softairgun“ besessen, obwohl Kindern und Jugendlichen verboten ist, jugendgefährdende Medien oder Gegenstände zu erwerben oder zu besitzen.

Er/Sie hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 26 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Abs 1 und § 20 Abs 4 Steiermärkisches Jugendgesetz (StJG 2013), LGBl 81/2013Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 4, Steiermärkisches Jugendgesetz (StJG 2013), Landesgesetzblatt 81 aus 2013,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird/werden über sie/ihn folgende Verwaltungsstrafe(n) verhängt:

€ 150,00 gemäß § 26 Abs 3 € 150,00 gemäß Paragraph 26, Absatz 3,

Falls diese uneinbringlich ist/sind, Ersatzfreiheitsstrafe(n) von

18 Stunden gemäß § 26 Abs 3 StJG18 Stunden gemäß Paragraph 26, Absatz 3, StJG

Ferner hat er/sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG zu zahlen:Ferner hat er/sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG zu zahlen:

€ 15,00

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

€ 165,00.“

Beide Straferkenntnisse wurden mit bei der gleichen Richterin anhängigen Beschwerden bekämpft und unter Hinweis auf die bei der belangten Behörde getätigte Aussage eingewendet, dass es sich bei der gegenständlichen Softairgun bloß um ein Spielzeug handle, dessen Besitz ab 14 Jahren erlaubt sei. Im gegenständlichen Verfahren wurde von der Mutter des Beschwerdeführers als Vertreterin ihres Sohnes weiter vorgebracht, A B sei ein Pflegefall Stufe 2 und aufgrund eines diagnostizierten Entwicklungsrückstandes nicht in der Lage, den aufgetragenen Sozialdienst in der Einrichtung D GmbH abzuleisten. Auf die angeschlossenen Unterlagen (Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt für Frau C B und ihren Sohn, Schreiben des Sozialamtes Magistrat Graz vom 27.03.2018 betreffend Teilhabe von A B an der Beschäftigung in der Arbeitswelt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz sowie IHP Stellungnahme vom 14.03.2018 betreffend die intellektuelle Minderbegabung des A B) werde verwiesen. Hinsichtlich ihres eigenen zu GZ LVwG 30.15-830/2019 anhängigen Beschwerdeverfahrens führte Frau C B weiter aus, sie beziehe eine Invaliditätspension und sei obsorgepflichtig für vier Kinder. Überdies werde sie durch den Verein „I“ und dem Jugendamt betreut.

Aufgrund des Inhalts der beiden obgenannten Akten ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Von Dr. J K, Institut für Kind Jugend und Familie wurde im Jahr 2012 nachstehende klinisch psychologische Stellungnahme abgegeben:

„A B ist am Institut für Kind, Jugend und Familie in klinisch-psychologischer Behandlung. Bei A B finden sich eine deutliche Intelligenzminderung (IQ=81) und eine Störung der Impulskontrolle.

A B ist ein an sich sehr interessierter Junge. Er ist jedoch schnell kognitiv überfordert, was in ein affektives Durcheinander mündet. Aus klinisch-psychologischer Sicht ist für den weiteren Schulbesuch dringend eine Unterrichtung nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule in allen Bereichen anzuraten.“

Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht seit 24.08.2018 Pflegegeld der Stufe 2 für ihren Sohn. Begründet wurde dies damit, „weil der aufgrund der körperlichen geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung festgestellte Pflegebedarf durchschnittlich 99 Stunden im Monat beträgt“. In einer Stellungnahme des Sozialamtes des Magistrates Graz vom 20.03.2018 wird im Zusammenhang mit einem Antrag von C B für ihren Sohn nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz zum damaligen Entwicklungsstand des A B unter anderem Nachstehendes ausgeführt: „Aus Sachverständigensicht kann bei Herrn A B aufgrund der erhobenen Informationen derzeit von einer verminderten Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt bzw. für eine reguläre (Lehr-) Ausbildung ausgegangen werden. Aufgrund des erhobenen Hilfebedarfs besteht derzeit unter anderem keine ausreichende Kontinuität und Belastbarkeit für eine reguläre Tätigkeit bzw. eine Ausbildung am freien Arbeitsmarkt, zudem kann bei Herrn A B von einer erheblichen psychosozialen Beeinträchtigung ausgegangen werden...“

Frau C B war zum Tatzeitpunkt obsorgeberechtigt für ihren Sohn A B, geb. xx und stand selbst nicht unter Sachwalterschaft bzw. war für sie kein Erwachsenenvertreter nach dem Erwachsenenbetreuungsgesetz bestellt. Am 08.09.2018 hielt sich A B gegen 16:45 Uhr in einer Gaststätte (L) an der Adresse Kstraße, G in Abwesenheit der Beschwerdeführerin mit weiteren Jugendlichen auf und hantierte dort mit einer Softairgun, was Gästen des Lokals bedenklich erschien, welche den Polizeinotruf betätigten. Dies hatte einen Polizeieinsatz zur Folge im Zuge dessen dem Jugendlichen die Softairgun abgenommen wurde. A B zeigte sich unkooperativ und gab auf Vorhalt der Polizeibeamten hinsichtlich des verbotenen Besitzes der Softairgun an, dies nicht gewusst zu haben. Unmittelbar nach der Amtshandlung meldete sich Frau C B telefonisch bei der Polizeiinspektion M und tätigte dabei nachstehende Aussage „Was erlauben Sie sich, dass Sie meinem Kind die Pistole wegnehmen? Das ist ja nur ein Spielzeug und Sie dürfen das nicht! Schließlich habe ich ihm die Pistole gegeben, weil es nur Spielzeug ist und Sie haben sie ihm sofort zu geben! Ich erlaube nicht, dass Sie ihm die Pistole wegnehmen!“ In weiterer Folge erstattete die LPD Steiermark zwei Strafanzeigen an die belangte Behörde hinsichtlich Frau C B als verantwortliche Aufsichtsperson wegen Übertretung des § 14 Abs1 iVm § 26 Abs 1 Z 1 StJG 2013 und hinsichtlich des A B wegen Übertretung des § 27 Abs 2 Z 9 iVm § 20 Abs 4 StJG. Die belangte Behörde leitete daraufhin die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ein im Zuge derer Mutter und Sohn am 24.01.2019 zur Beschuldigteneinvernahme bei der belangten Behörde erschienen. Anlässlich der Befragung gab A B zu, zum Kontrollzeitpunkt die Softairgun bei sich gehabt zu haben. Es sei nur ein Spielzeug das ab 14 Jahren erlaubt sei. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ergänzte, dass sie die Information hinsichtlich der Erlaubtheit der Softairgun in Kroatien sowie von Bekannten erhalten habe. Die Polizei habe ihr überdies mitgeteilt, dass sie die bei der Kontrolle abgenommene Softairgun auf der Polizeidienststelle wieder abholen könne.Frau C B war zum Tatzeitpunkt obsorgeberechtigt für ihren Sohn A B, geb. xx und stand selbst nicht unter Sachwalterschaft bzw. war für sie kein Erwachsenenvertreter nach dem Erwachsenenbetreuungsgesetz bestellt. Am 08.09.2018 hielt sich A B gegen 16:45 Uhr in einer Gaststätte (L) an der Adresse Kstraße, G in Abwesenheit der Beschwerdeführerin mit weiteren Jugendlichen auf und hantierte dort mit einer Softairgun, was Gästen des Lokals bedenklich erschien, welche den Polizeinotruf betätigten. Dies hatte einen Polizeieinsatz zur Folge im Zuge dessen dem Jugendlichen die Softairgun abgenommen wurde. A B zeigte sich unkooperativ und gab auf Vorhalt der Polizeibeamten hinsichtlich des verbotenen Besitzes der Softairgun an, dies nicht gewusst zu haben. Unmittelbar nach der Amtshandlung meldete sich Frau C B telefonisch bei der Polizeiinspektion M und tätigte dabei nachstehende Aussage „Was erlauben Sie sich, dass Sie meinem Kind die Pistole wegnehmen? Das ist ja nur ein Spielzeug und Sie dürfen das nicht! Schließlich habe ich ihm die Pistole gegeben, weil es nur Spielzeug ist und Sie haben sie ihm sofort zu geben! Ich erlaube nicht, dass Sie ihm die Pistole wegnehmen!“ In weiterer Folge erstattete die LPD Steiermark zwei Strafanzeigen an die belangte Behörde hinsichtlich Frau C B als verantwortliche Aufsichtsperson wegen Übertretung des Paragraph 14, Abs1 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, StJG 2013 und hinsichtlich des A B wegen Übertretung des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 4, StJG. Die belangte Behörde leitete daraufhin die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ein im Zuge derer Mutter und Sohn am 24.01.2019 zur Beschuldigteneinvernahme bei der belangten Behörde erschienen. Anlässlich der Befragung gab A B zu, zum Kontrollzeitpunkt die Softairgun bei sich gehabt zu haben. Es sei nur ein Spielzeug das ab 14 Jahren erlaubt sei. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ergänzte, dass sie die Information hinsichtlich der Erlaubtheit der Softairgun in Kroatien sowie von Bekannten erhalten habe. Die Polizei habe ihr überdies mitgeteilt, dass sie die bei der Kontrolle abgenommene Softairgun auf der Polizeidienststelle wieder abholen könne.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung

Die von Frau C B und ihrem Sohn ohnedies nicht bestrittenen Feststellungen zum Ablauf der gegenständlichen Kontrolle einschließlich des Umstandes, dass es Frau C B selbst war, welche ihrem Sohn die Softairgun ausgehändigt hat, gründen sich auf die verfahrensgegenständliche Anzeige, die Aussagen von Frau C B und ihres Sohnes vor der belangten Behörde sowie die Anfragebeantwortung der Meldungslegerin gegenüber dem LVwG.

Die Feststellungen zu den psychischen/intellektuellen Beeinträchtigungen des A B beruhen auf den von seiner Mutter vorgelegten schriftlichen Unterlagen. Die Anzeigenlegerin der LPD Graz hat zwar auf Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht ausgeführt, es sei ihr aus Anlass der verfahrensgegenständlichen Kontrolle beim damaligen Verhalten des A B, der ihr auch von vorangegangenen Kontrollen bereits bekannt gewesen sei, nichts aufgefallen, was auf eine verminderte Schuldfähigkeit hingedeutet hätte. Sie habe vielmehr den Eindruck gehabt, dass er sich bloß aus Selbstschutz leugnend verantwortet habe. Da es sich jedoch bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Sachverständigenfrage handelt, ist diesbezüglich jedenfalls den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen der Vorrang vor einer laienhaften Einschätzung zu geben.

III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung:

Die einschlägigen Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendgesetzes-StJG 2013 lauten in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

§ 14 Abs 1 StJG 2013:Paragraph 14, Absatz eins, StJG 2013:

„(1) Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.“

§ 20 Abs StJG 2013Paragraph 20, Abs StJG 2013

„(1) Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie

      1. die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,

      2. Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Weltanschauung, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren

      3. pornographische Handlungen darstellen.

(2) Über Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.(2) Über Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.

(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.

(4) Kindern und Jugendlichen ist es verboten, jugendgefährdende Medien oder Gegenstände zu erwerben oder zu besitzen.“

§ 26 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 6 StJG 2013:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 6, StJG 2013:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1.Ziffer eins
    entgegen § 14 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die der Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten;entgegen Paragraph 14, Absatz eins, nicht dafür Sorge trägt, dass die der Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten;
 

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

      6. entgegen § 20 Abs. 1 jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen Kindern und Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht.“ 6. entgegen Paragraph 20, Absatz eins, jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen Kindern und Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht.“

Die sinngemäß gleichlautende Vorgängerregelung im StJSchG 1998 hatte folgenden Wortlaut:

§ 11Paragraph 11

Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

„(1) Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie

-
die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
-
Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
-
pornographische Handlungen darstellen.

(2) Über Antrag des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten ist mit Bescheid festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.(2) Über Antrag des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten ist mit Bescheid festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.

(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl. dafür zu sorgen, daß Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Behörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.“(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl. dafür zu sorgen, daß Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Behörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.“

In den Erläuternden Bemerkungen des Landesgesetzgebers zum vormaligen § 11 StJSchG wird Nachstehendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen des Landesgesetzgebers zum vormaligen Paragraph 11, StJSchG wird Nachstehendes ausgeführt:

Zu Abs. 1:„Zu Absatz eins :

Der Medienmarkt eröffnet auf Grund der enorm raschen Entwicklung im technischen Bereich viele Quellen für den Erwerb und Konsum von Darstellungen, sei es gewaltverherrlichender, menschendiskriminierender oder pornographischer Natur, wodurch Gefahrenpotentiale für Kinder und Jugendliche gegeben sind.

Es muß zwar darauf hingewiesen werden, daß Jugendschutzgesetze nicht in der Lage sind, den kommerziellen Markt auf diesen Sektor wesentlich zu beeinflussen. Trotzdem ist es Aufgabe des Gesetzgebers, zumindest im Nahbereich der Kinder und Jugendlichen gewisse Schutzmechanismen aufzubauen.

Es dürfen daher derartige Darstellungen von niemandem Kindern oder Jugendlichen angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.

Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :

Es sind weiters von jedem, der erwerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, geeignete Vorkehrungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu treffen.“Es sind weiters von jedem, der erwerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, geeignete Vorkehrungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu treffen.“

In den Erläuternden Bemerkungen zu § 20 StJG wird Nachstehendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 20, StJG wird Nachstehendes ausgeführt:

„Zu § 20 (‚Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen‘): „Zu Paragraph 20, (‚Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen‘):

Der Medienmarkt eröffnet auf Grund der enorm raschen Entwicklung im technischen Bereich viele Quellen für den Erwerb und Konsum von Darstellungen, sei es gewaltverherrlichender, menschendiskriminierender oder pornographischer Natur, wodurch Gefahrenpotentiale für Kinder und Jugendliche gegeben sind. Das Jugendgesetz wird kaum in der Lage sein, den kommerziellen Markt auf diesem Sektor wesentlich zu beeinflussen. Trotzdem ist es Aufgabe des Gesetzgebers, zumindest im Nahbereich der Kinder und Jugendlichen gewisse Schutzmechanismen aufzubauen.

Diese Bestimmung ist grundsätzlich gleichlautend mit dem bisherigen § 11 StJSchG und wird nur dahingehend ergänzt, dass Kindern und Jugendlichen der Erwerb und Besitz von jugendgefährdenden Medien verboten ist.“Diese Bestimmung ist grundsätzlich gleichlautend mit dem bisherigen Paragraph 11, StJSchG und wird nur dahingehend ergänzt, dass Kindern und Jugendlichen der Erwerb und Besitz von jugendgefährdenden Medien verboten ist.“

Das StJG enthält in § 1 keine Legaldefinition des Begriffs „jugendgefährdender Gegenstand“.Das StJG enthält in Paragraph eins, keine Legaldefinition des Begriffs „jugendgefährdender Gegenstand“.

Obwohl die oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers nicht den geringsten Hinweis dahingehend enthalten, was der Gesetzgeber unter dem völlig unbestimmten Begriff „jugendgefährdender Gegenstand“ verstanden wissen wollte – die Erläuterungen befassen sich ausschließlich mit jugend-gefährdenden Medien – und ob darunter auch die im Jahr 1998 sicher noch nicht so verbreiteten Softairguns zu subsumieren seien, haben sowohl die Polizei als auch die belangte Behörde eine entsprechende Interpretation vorgenommen. Im angefochtenen Bescheid wird dies mit der im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Softairwaffenverordnung 2013, BGBl II 194/2013 – einer Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – begründet und dazu ausgeführt, der Bundesgesetzgeber werde sich beim gegenständlichen Verkaufsverbot für Softairwaffen schon etwas gedacht haben und sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, diese Verordnung zu kennen.Obwohl die oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers nicht den geringsten Hinweis dahingehend enthalten, was der Gesetzgeber unter dem völlig unbestimmten Begriff „jugendgefährdender Gegenstand“ verstanden wissen wollte – die Erläuterungen befassen sich ausschließlich mit jugend-gefährdenden Medien – und ob darunter auch die im Jahr 1998 sicher noch nicht so verbreiteten Softairguns zu subsumieren seien, haben sowohl die Polizei als auch die belangte Behörde eine entsprechende Interpretation vorgenommen. Im angefochtenen Bescheid wird dies mit der im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Softairwaffenverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, 194 aus 2013, – einer Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – begründet und dazu ausgeführt, der Bundesgesetzgeber werde sich beim gegenständlichen Verkaufsverbot für Softairwaffen schon etwas gedacht haben und sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, diese Verordnung zu kennen.

„Geltungsbereich

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sindParagraph eins, Gegenstand dieser Verordnung sind

      1. Softairwaffen (Softguns), die Nachahmungen echter Schusswaffen sind, und

      2. Paintball-Markierer,

die weder dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 in der jeweils geltenden Fassung, sind.die weder dem Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, sind.

Beschränkung des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Der Verkauf und die Abgabe von Softairwaffen und Paintball-Markierern gemäß § 1Paragraph 2, (1) Der Verkauf und die Abgabe von Softairwaffen und Paintball-Markierern gemäß Paragraph eins

      1. an Personen unter 18 Jahren,

      2. auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen sowie

      3. in Selbstbedienung

ist verboten.“

Vom Vertreter der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wurde nach Vorhalt der oben beschriebenen Auslegungsprobleme durch die zuständige Richterin sowie zur Frage, ob der Oberbehörde Feststellungsbescheide im Sinne von § 20 Abs 2 StJG bekannt seien, welche zu Klärung dieser Frage beitragen könnten, im Zuge einer Anfragebeantwortung vom 14.04.2019 eingeräumt, dass das Gesetz bzw. die Erläuterungen zu Klärung dieser Frage nicht viel hergeben und der Oberbehörde auch keine diesbezüglichen Feststellungsbescheide der Bezirksverwaltungs-behörden bekannt seien. Seitens der Fachabteilung Gesellschaft, Jugendschutz, rechtliche Angelegenheiten werde jedoch unter Hinweis auf die Softairwaffenverordnung 2013 die Meinung vertreten, dass diese Gegenstände unter § 20 StJG subsumiert werden könnten und sei diese Rechtsmeinung auch bereits im Jahr 2015 aufgrund einer entsprechenden Anfrage gegenüber der Landespolizeidirektion Steiermark kommuniziert worden.Vom Vertreter der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wurde nach Vorhalt der oben beschriebenen Auslegungsprobleme durch die zuständige Richterin sowie zur Frage, ob der Oberbehörde Feststellungsbescheide im Sinne von Paragraph 20, Absatz 2, StJG bekannt seien, welche zu Klärung dieser Frage beitragen könnten, im Zuge einer Anfragebeantwortung vom 14.04.2019 eingeräumt, dass das Gesetz bzw. die Erläuterungen zu Klärung dieser Frage nicht viel hergeben und der Oberbehörde auch keine diesbezüglichen Feststellungsbescheide der Bezirksverwaltungs-behörden bekannt seien. Seitens der Fachabteilung Gesellschaft, Jugendschutz, rechtliche Angelegenheiten werde jedoch unter Hinweis auf die Softairwaffenverordnung 2013 die Meinung vertreten, dass diese Gegenstände unter Paragraph 20, StJG subsumiert werden könnten und sei diese Rechtsmeinung auch bereits im Jahr 2015 aufgrund einer entsprechenden Anfrage gegenüber der Landespolizeidirektion Steiermark kommuniziert worden.

Diese Argumentation vermag allerdings eine Bestrafung im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen nicht zu rechtfertigen:

Bei der Softairwaffenverordnung 2013 handelt es sich um eine Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, welche keinerlei Bezug zu den Jugendschutzgesetzen der Länder enthält. Da es sich um eine Verordnung handelt, existieren auch keine Erläuternden Bemerkungen dazu, aus denen sich der Wille des Verordnungsgebers ableiten ließe. Somit bleibt offen, ob der zuständige Bundesminister mit dem dort geregelten Verkaufsverbot für Jugendliche unter 18 Jahren überhaupt Belange des Jugendschutzes im Auge hatte oder eher den Schutz Dritter, welche sich – wie gerade der gegenständliche Vorfall zeigt – durch das aus jugendlichem Übermut oder pubertärem Imponiergehabe erfolgende Herumhantieren mit einer täuschend echt aussehenden vermeintlichen „Waffe“ bedroht fühlen könnten. Nach Auffassung der zuständigen Richterin lassen sich allerdings durchaus auch jugendschutzrechtliche Aspekte für ein Verbot von Softairwaffen finden. So könnte argumentiert werden, dass der Umgang mit derartigen Gegenständen – ähnlich der Konsumation von Alkopops oder Haschisch – wie eine „Einstiegsdroge“ wirken könnte, welche zu einer Verrohung der Jugendlichen führt und die Hemmschwelle für den späteren bedenkenlosen Umgang mit echten Waffen im Sinne des Waffengesetzes senkt.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Begriff des „jugendgefährdenden Gegenstandes“ im Sinne des Legalitätsprinzips viel zu unbestimmt ist, um daran eine Strafsanktion knüpfen zu können. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter Bedachtnahme auf Art. 18 Abs 1 B-VG bei der Formulierung von Straftatbeständen besonders strenge Anforderungen zu stellen. So vertritt der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen (unter anderem Zl.: 2007/02/0273; Zl.: 2004/02/0284; Zl.: 2002/07/0140; Zl.: 2003/02/0202) in ständiger Rechtsprechung nachstehende Auffassung:Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Begriff des „jugendgefährdenden Gegenstandes“ im Sinne des Legalitätsprinzips viel zu unbestimmt ist, um daran eine Strafsanktion knüpfen zu können. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter Bedachtnahme auf Artikel 18, Absatz eins, B-VG bei der Formulierung von Straftatbeständen besonders strenge Anforderungen zu stellen. So vertritt der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen (unter anderem Zl.: 2007/02/0273; Zl.: 2004/02/0284; Zl.: 2002/07/0140; Zl.: 2003/02/0202) in ständiger Rechtsprechung nachstehende Auffassung:

„Das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen – aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses – eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens (vgl. hiezu VfSlg 13785/1994). Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des § 1 Abs. 1 VStG und des Art. 7 MRK der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (Hinweis E 29.4.2002, 2000/03/0066, mwH).“„Das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG verlangt für Strafbestimmungen – aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses – eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens vergleiche hiezu VfSlg 13785 aus 1994,). Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des Paragraph eins, Absatz eins, VStG und des Artikel 7, MRK der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (Hinweis E 29.4.2002, 2000/03/0066, mwH).“

Für den vorliegenden Fall am ehesten einschlägig erscheint dabei das zum AbfallwirtschaftsG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2004, Zl.: 2002/02/0140. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den auf § 4 Oö. AWG 1997 basierenden Tatvorwurf, der Beschwerdeführer habe durch die Lagerung eines Fahrzeugwracks „die Interessen des Ortsbildschutzes nicht berücksichtigt“ als zu unbestimmt für eine Bestrafung angesehen. Dies wurde damit begründet, dass keineswegs davon ausgegangen werden könne, es sei für jeden Durchschnittsbetrachter evident und offenkundig, was der Gesetzgeber unter den Interessen des Ortsbildschutzes verstanden wissen wollte, zumal es sich dabei um eine Frage handle, welche im Zuge eines behördlichen Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung eines Sachverständigen zu klären ist.Für den vorliegenden Fall am ehesten einschlägig erscheint dabei das zum AbfallwirtschaftsG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2004, Zl.: 2002/02/0140. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den auf Paragraph 4, Oö. AWG 1997 basierenden Tatvorwurf, der Beschwerdeführer habe durch die Lagerung eines Fahrzeugwracks „die Interessen des Ortsbildschutzes nicht berücksichtigt“ als zu unbestimmt für eine Bestrafung angesehen. Dies wurde damit begründet, dass keineswegs davon ausgegangen werden könne, es sei für jeden Durchschnittsbetrachter evident und offenkundig, was der Gesetzgeber unter den Interessen des Ortsbildschutzes verstanden wissen wollte, zumal es sich dabei um eine Frage handle, welche im Zuge eines behördlichen Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung eines Sachverständigen zu klären ist.

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes treffen vollinhaltlich auch auf den vorliegenden Fall zu. Auch wenn es im Sinne der obigen Ausführungen durchaus gute Gründe geben mag, im StJG ein Verbot für Softwairwaffen vorzusehen, bedarf es für eine Bestrafung zunächst einer Novellierung des Gesetzes, welche eindeutig klarstellt, was der Gesetzgeber unter „jugendgefährdenden Gegenständen“ verstanden wissen will (Softairwaffen, allenfalls auch noch andere Gegenstände). Die in § 20 Abs 2 StJG enthaltende Möglichkeit, auf Antrag des Eigentümers im Rahmen eines Feststellungsbescheides klarzustellen, ob es sich bei einem bestimmten Gegenstand um einen „jugendgefährdenden Gegenstand“ handelt, vermag diesen legistischen Mangel des Abs 1 leg. cit. nicht zu kompensieren. Abgesehen davon, dass es nach Kenntnisstand des LVwG und der Oberbehörde bis dato zur Frage der Softairguns überhaupt keine derartigen Feststellungsbescheide gibt, würde es einem derartigen Bescheid ohnehin an der nötigen Publizität gegenüber Dritten mangeln. Da die geltende Regelung so unbestimmt ist, dass selbst von einem Durchschnittsbürger nicht erwartet werden kann, dass er von sich aus auf die Idee kommt, dass damit auch Softairwaffen gemeint sein könnten, gilt dies umso mehr für den Beschwerdeführer, welcher aufgrund der im Sachverhalt beschriebenen intellektuellen und psychischen Beeinträchtigungen wenn überhaupt nur in erheblichem Ausmaß vermindert schuldfähig ist.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes treffen vollinhaltlich auch auf den vorliegenden Fall zu. Auch wenn es im Sinne der obigen Ausführungen durchaus gute Gründe geben mag, im StJG ein Verbot für Softwairwaffen vorzusehen, bedarf es für eine Bestrafung zunächst einer Novellierung des Gesetzes, welche eindeutig klarstellt, was der Gesetzgeber unter „jugendgefährdenden Gegenständen“ verstanden wissen will (Softairwaffen, allenfalls auch noch andere Gegenstände). Die in Paragraph 20, Absatz 2, StJG enthaltende Möglichkeit, auf Antrag des Eigentümers im Rahmen eines Feststellungsbescheides klarzustellen, ob es sich bei einem bestimmten Gegenstand um einen „jugendgefährdenden Gegenstand“ handelt, vermag diesen legistischen Mangel des Absatz eins, leg. cit. nicht zu kompensieren. Abgesehen davon, dass es nach Kenntnisstand des LVwG und der Oberbehörde bis dato zur Frage der Softairguns überhaupt keine derartigen Feststellungsbescheide gibt, würde es einem derartigen Bescheid ohnehin an der nötigen Publizität gegenüber Dritten mangeln. Da die geltende Regelung so unbestimmt ist, dass selbst von einem Durchschnittsbürger nicht erwartet werden kann, dass er von sich aus auf die Idee kommt, dass damit auch Softairwaffen gemeint sein könnten, gilt dies umso mehr für den Beschwerdeführer, welcher aufgrund der im Sachverhalt beschriebenen intellektuellen und psychischen Beeinträchtigungen wenn überhaupt nur in erheblichem Ausmaß vermindert schuldfähig ist.

Zusammenfassend folgt daraus, dass es der Beschwerdeführer auf Grund der Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung schuldhaft nicht zu verantworten hat, wenn er der Meinung war, bei der ihm von der eigenen Mutter ausgehändigten Softairgun handle es sich bloß um ein nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendgesetzes erlaubtes „Spielzeug“.

Da bereits aufgrund des Akteninhaltes erkennbar war, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da bereits aufgrund des Akteninhaltes erkennbar war, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.römisch vier.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Softairgun, jugendgefährdender Gegenstand, Legalitätsprinzip, Bestimmtheitsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.15.630.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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