RS Vwgh 2004/7/28 2003/04/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2004
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Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren
99/07 Postwesen Fernmeldewesen

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
Fernmeldeunion VO Funk 1994 Art1 Nr1.169;
Fernmeldeunion VO Funk 1994 Art4 Nr4.3;
Fernmeldeunion VO Funk 1994 Art4;
PrivatradioG 2001 §12;
UKW-TonrundfunkAbk Genf 1984 Art3;
UKW-TonrundfunkAbk Genf 1984 Art4;

Rechtssatz

Mit ihrem Einwand, die Machbarkeitsstudie sei ein "Angebot" an die KommAustria gewesen, über die Adaptierung des Antrages gemäß § 12 Privatradiogesetz mit der beschwerdeführenden Partei "in einen Dialog" zu treten, übersieht die beschwerdeführende Partei, dass es grundsätzlich Sache des Antragstellers ist, seinen Antrag so zu gestalten, dass er zielführend ist. Im Übrigen hat die beschwerdeführende Partei mit einem Schreiben die Erlassung eines Bescheides völlig unmissverständlich selbst beantragt, weil "entgegen dem ausgewiesenen Inhalt bereits jetzt die beantragten Sendestandorte bewilligt werden könnten". Damit hat sie die (bescheidmäßige) Beendigung des Verfahrens selbst veranlasst. Zudem hat sie zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens weitere Unterlagen vorgelegt und auch nicht die Durchführung des - nach Auffassung der KommAustria erforderlichen - Koordinierungsverfahrens zur (u.a. beantragten) Übertragungskapazität Frequenz 98,3 MHz begehrt. Für die geltend gemachte Zusammenarbeit zwischen dem Bundeskommunikationssenat und der beschwerdeführenden Partei blieb daher schon aus diesem Grund kein Raum.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040011.X03

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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