Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.05.2020Index
20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
BauG Stmk 1995 §41 Abs4Rechtssatz
Im Fall des Bestehens von Wohnungseigentum iSd WEG 2002 (WEG) ist § 41 Abs 4 BauG Stmk 1995 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass dem jeweiligen Wohnungseigentümer – mangels einer Sachherrschaft – keine Unterlassungsaufträge erteilt werden dürfen, die sich nicht auf das seinem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht unterliegende Objekt beziehen (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2017/06/0045). Ausgenommen davon sind nur jene Teile der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (§ 2 Abs 4 WEG).Im Fall des Bestehens von Wohnungseigentum iSd WEG 2002 (WEG) ist Paragraph 41, Absatz 4, BauG Stmk 1995 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass dem jeweiligen Wohnungseigentümer – mangels einer Sachherrschaft – keine Unterlassungsaufträge erteilt werden dürfen, die sich nicht auf das seinem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht unterliegende Objekt beziehen vergleiche VwGH 30.04.2019, Ra 2017/06/0045). Ausgenommen davon sind nur jene Teile der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (Paragraph 2, Absatz 4, WEG).
Schlagworte
Bestehen von Wohnungseigentum, Wohnungseigentümer, Sachherrschaft, Unterlassungsaufträge, Nutzungsrecht, Verfügungsrecht, allgemeine Benützung, ZweckbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.14.224.2020Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021