RS Lvwg 2020/5/5 LVwG 41.14-224/2020

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.05.2020

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs4
WEG 2002 §2 Abs4

Rechtssatz

Im Fall des Bestehens von Wohnungseigentum iSd WEG 2002 (WEG) ist § 41 Abs 4 BauG Stmk 1995 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass dem jeweiligen Wohnungseigentümer – mangels einer Sachherrschaft – keine Unterlassungsaufträge erteilt werden dürfen, die sich nicht auf das seinem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht unterliegende Objekt beziehen (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2017/06/0045). Ausgenommen davon sind nur jene Teile der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (§ 2 Abs 4 WEG).Im Fall des Bestehens von Wohnungseigentum iSd WEG 2002 (WEG) ist Paragraph 41, Absatz 4, BauG Stmk 1995 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass dem jeweiligen Wohnungseigentümer – mangels einer Sachherrschaft – keine Unterlassungsaufträge erteilt werden dürfen, die sich nicht auf das seinem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht unterliegende Objekt beziehen vergleiche VwGH 30.04.2019, Ra 2017/06/0045). Ausgenommen davon sind nur jene Teile der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (Paragraph 2, Absatz 4, WEG).

Schlagworte

Bestehen von Wohnungseigentum, Wohnungseigentümer, Sachherrschaft, Unterlassungsaufträge, Nutzungsrecht, Verfügungsrecht, allgemeine Benützung, Zweckbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.14.224.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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