RS Vwgh 2004/7/28 2002/04/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05100000
E3L E06100000
E3L E16300000
E6J
50/01 Gewerbeordnung

Norm

31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome Art1 lita;
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome Art2;
31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise;
62002CJ0102 Beuttenmüller VORAB;
EURallg;
GewO 1994 §373d Abs2 Z1 lita;

Rechtssatz

Gemäß Art. 2 der ersten Diplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG gilt diese Richtlinie für alle Angehörigen eines Mitgliedsstaats, die als selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem ANDEREN Mitgliedsstaat ausüben wollen. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt "die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft das wesentliche Ziel" der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG dar. In den Begründungserwägungen dieser Richtlinien "wird unterstrichen, dass der freie Personen- und Dienstleistungsverkehr neben anderen Gesichtspunkten für die Angehörigen der Mitgliedstaaten die Möglichkeit bedeutet, als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erworben haben." (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 29.4.2004 in der Rechtssache C-102/02, Ingeborg Beuttenmüller gegen Land Baden-Württemberg, Randnr. 36). In diesem Sinne erfasst Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG nur grenzüberschreitende Sachverhalte.

Hier: Das vom Beschwerdeführer in Österreich erworbene Ingenieurdiplom kann nicht als eine nach § 373d Abs. 2 Z 1 GewO 1994 erforderliche Unterlage angesehen werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002J0102 Beuttenmüller VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040173.X04

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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