TE Lvwg Erkenntnis 2020/11/26 LVwG 50.25-2845/2020

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Entscheidungsdatum

26.11.2020

Index

L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

AVG §18
BauG Stmk 1995 §27 Abs4
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau C D, G, Nweg, vertreten durch die E, Rechtsanwälte GmbH, G, Sgasse, gegen den als „Berufungsvorentscheidung“ bezeichneten Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 09.10.2020, GZ: A17-HIS-087979/2016/0003,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 13.11.2020 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 13.11.2020 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz am 18.11.2020 vorgelegten Beschwerde vom 13.11.2020 sowie der übermittelten Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.01.2012, GZ: A17-040817/2011/0002, wurde Herrn Ing. A B, G, Nweg, die Baubewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung von Umbauten am bestehenden Wohnhaus (Vordächer, neue Fensterelemente sowie Terrassengeländer und Änderung der Außenstiege) sowie Errichtung von Einfriedungselementen auf dem Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG X, unter Vorschreibung von 6 Auflagen auf Rechtsgrundlagen §§ 19 und 29 Stmk. BauG 1995, LGBl Nr. 59/1995 idF 13/2011, erteilt. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.01.2012, GZ: A17-040817/2011/0002, wurde Herrn Ing. A B, G, Nweg, die Baubewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung von Umbauten am bestehenden Wohnhaus (Vordächer, neue Fensterelemente sowie Terrassengeländer und Änderung der Außenstiege) sowie Errichtung von Einfriedungselementen auf dem Grundstück Nr. xx, EZ xx, KG römisch zehn, unter Vorschreibung von 6 Auflagen auf Rechtsgrundlagen Paragraphen 19 und 29 Stmk. BauG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung 13 aus 2011,, erteilt.

In diesem Bauverfahren wurde behördlicherseits eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt und wurde Frau C D als Eigentümerin der Grundstücke xx und xy, KG X, und damit als Eigentümerin an den Bauplatz direkt angrenzender Grundstücke, in diesem Bauverfahren nicht beigezogen. In diesem Bauverfahren wurde behördlicherseits eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt und wurde Frau C D als Eigentümerin der Grundstücke xx und xy, KG römisch zehn, und damit als Eigentümerin an den Bauplatz direkt angrenzender Grundstücke, in diesem Bauverfahren nicht beigezogen.

Mit Bescheid vom 08.10.2012, GZ: 040817/2011/0004, wurde für das genannte Bauvorhaben behördlicherseits auch die Benützungsbewilligung erteilt.

Mit Anbringen vom 25.02.2019 erfolgte der Antrag der Frau C D auf Zustellung des näher bezeichneten Bescheides vom 16.01.2012, welcher ihr behördlicherseits mit Mitteilung vom 20.07.2020 in „Stattgebung ihres Antrages“ unter Hinweis auf die mittlerweile geänderte Rechtsmittelbelehrung übermittelt und am 24.07.2020 zugestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 20.08.2020 erhob Frau C D gegen den ihr zugestellten Baubewilligungsbescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den mit Beschwerde angefochtenen Baubewilligungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.01.2012 ersatzlos aufzuheben, in eventu aufzuheben und die Sache zwecks neuerlicher Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen; - dies gestützt auf die Nachbarrechte nach § 26 Abs 1 Z 2, 3, 4 und 5 Stmk BauG. Mit Schriftsatz vom 20.08.2020 erhob Frau C D gegen den ihr zugestellten Baubewilligungsbescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den mit Beschwerde angefochtenen Baubewilligungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.01.2012 ersatzlos aufzuheben, in eventu aufzuheben und die Sache zwecks neuerlicher Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen; - dies gestützt auf die Nachbarrechte nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4 und 5 Stmk BauG.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2020, GZ: A17-HIS-087979/2016/000, wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz diese Beschwerde gegen den näher bezeichneten Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.01.2012 auf Rechtsgrundlagen § 28 Abs 1 und § 31 iVm § 14 Abs 1 VwGVG und § 27 Abs 4, 5 Stmk. BauG als unzulässig zurück. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2020, GZ: A17-HIS-087979/2016/000, wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz diese Beschwerde gegen den näher bezeichneten Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.01.2012 auf Rechtsgrundlagen Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 27, Absatz 4, 5, Stmk. BauG als unzulässig zurück.

Bescheidbegründend ging die Baubehörde darin davon aus, dass der Bau zum Zeitpunkt der Datierung der Benützungsbewilligung (08.10.2012) bereits fertiggestellt gewesen sein müsse und das Recht auf Bescheidzustellung gemäß § 27 Abs 5 Stmk. BauG lediglich bis zum Ablauf von 3 Monaten ab tatsächlichem Baubeginn bestehe, sodass die 3-Monats-Frist zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bescheidzustellung (25.02.2019) bereits abgelaufen gewesen sei. Auch, wenn die übergangene Nachbarin nach Ablauf dieser Fallfrist ihre Parteistellung nicht verloren habe, so sei sie ihres Rechts verlustig geworden, wirksam Einwendungen zu erheben bzw. einen Antrag auf Bescheidzustellung zu stellen. Werde ein Bescheid dennoch zugestellt, so habe dieser faktische Vorgang keinerlei rechtliche Folgen und sei vergleichbar mit der Zustellung eines Nichtbescheides ohne Rechtswirkungen. Der Empfänger des Schriftstücks werde nicht in die Position versetzt, den ihm zugestellten Bescheid wirksam anfechten zu können, zumal die Bescheidzustellung in der vorliegenden Konstellation nicht einmal die Beschwerdefrist ausgelöst habe, weshalb eine gegen einen derartigen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.Bescheidbegründend ging die Baubehörde darin davon aus, dass der Bau zum Zeitpunkt der Datierung der Benützungsbewilligung (08.10.2012) bereits fertiggestellt gewesen sein müsse und das Recht auf Bescheidzustellung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Stmk. BauG lediglich bis zum Ablauf von 3 Monaten ab tatsächlichem Baubeginn bestehe, sodass die 3-Monats-Frist zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bescheidzustellung (25.02.2019) bereits abgelaufen gewesen sei. Auch, wenn die übergangene Nachbarin nach Ablauf dieser Fallfrist ihre Parteistellung nicht verloren habe, so sei sie ihres Rechts verlustig geworden, wirksam Einwendungen zu erheben bzw. einen Antrag auf Bescheidzustellung zu stellen. Werde ein Bescheid dennoch zugestellt, so habe dieser faktische Vorgang keinerlei rechtliche Folgen und sei vergleichbar mit der Zustellung eines Nichtbescheides ohne Rechtswirkungen. Der Empfänger des Schriftstücks werde nicht in die Position versetzt, den ihm zugestellten Bescheid wirksam anfechten zu können, zumal die Bescheidzustellung in der vorliegenden Konstellation nicht einmal die Beschwerdefrist ausgelöst habe, weshalb eine gegen einen derartigen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.

In Bezug auf diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin bei der Baubehörde rechtzeitig den Vorlageantrag ein und wurde diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegt, wobei das Verwaltungsgericht über diese Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid noch nicht entschieden hat.

Mit einem weiteren als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten und nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 09.10.2020, GZ: A17-HIS-087979/2016/0003, wurde der Antrag der Frau C D vom 25.02.2019 auf Zustellung des genannten Baubewilligungsbescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.01.2012, GZ: 040817/2011/0002, gemäß § 27 Abs 4, 5 Stmk BauG abgewiesen. Mit einem weiteren als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten und nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 09.10.2020, GZ: A17-HIS-087979/2016/0003, wurde der Antrag der Frau C D vom 25.02.2019 auf Zustellung des genannten Baubewilligungsbescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.01.2012, GZ: 040817/2011/0002, gemäß Paragraph 27, Absatz 4, 5, Stmk BauG abgewiesen.

Diesen Bescheid, der von Behördenseite irrtümlich als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnet wurde, begründend führte die Baubehörde aus, dass mit Baubewilligung vom 16.01.2012 Ing. A B auf seinem GSt. Nr. xx, KG X, Umbauten am bestehenden Wohnhaus genehmigt worden seien und eine mündliche Verhandlung in diesem Verfahren nicht stattgefunden habe und die Antragstellerin als unmittelbare Anrainerin zum Bauplatz dem Verfahren auch nicht anderweitig beigezogen worden sei. Mit Bescheid vom 08.10.2012, GZ: 040817/2011/0002, sei für das Bauvorhaben die Benützungsbewilligung erteilt worden und habe die Antragstellerin mit Anbringen vom 25.02.2019 die Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 16.01.2012 beantragt; - dies mit der Begründung, dass sie eine übergangene Partei sei, wobei ihr der Bescheid zugestellt worden sei und sie dagegen Beschwerde erhoben habe. Es bestünden keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die Nachbareigenschaft im Sinne des § 4 Z 44 Stmk BauG aufweise und in ihrem Fall auch die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zukomme. Sie habe die Parteistellung auch nicht verlieren können, da keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, welche eine Präklusion ihrer Parteistellung hätte bewirken können. Die Beschwerdeführerin unterfalle daher der Regelung des Abs 5 des § 27 Stmk BauG und knüpfe diese Bestimmung das Recht der übergangenen Partei auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides aber auch an eine Frist. Dieses Recht bestehe nur bis zum Ablauf von 3 Monaten ab tatsächlichem Baubeginn. Nachdem die Benützungsbewilligung die Fertigstellung des Baus voraussetze, sei der Zeitpunkt des Baubeginns vor dem 08.10.2012 – der Datierung der Benützungsbewilligung – anzusetzen, sodass die 3-Monats-Frist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Bescheidzustellung dem 25.02.2019 bereits abgelaufen gewesen sei. Wenngleich ein übergangener Nachbar nach Ablauf der Fallfrist seine Parteistellung nicht verliere, so gehe er seines Rechts verlustig, wirksam Einwendungen zu erheben bzw. seines Rechts, einen Antrag auf Bescheidzustellung zu stellen und sei ein dennoch gestellter Antrag auf Bescheidzustellung aus diesen Gründen abzuweisen. Diesen Bescheid, der von Behördenseite irrtümlich als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnet wurde, begründend führte die Baubehörde aus, dass mit Baubewilligung vom 16.01.2012 Ing. A B auf seinem GSt. Nr. xx, KG römisch zehn, Umbauten am bestehenden Wohnhaus genehmigt worden seien und eine mündliche Verhandlung in diesem Verfahren nicht stattgefunden habe und die Antragstellerin als unmittelbare Anrainerin zum Bauplatz dem Verfahren auch nicht anderweitig beigezogen worden sei. Mit Bescheid vom 08.10.2012, GZ: 040817/2011/0002, sei für das Bauvorhaben die Benützungsbewilligung erteilt worden und habe die Antragstellerin mit Anbringen vom 25.02.2019 die Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 16.01.2012 beantragt; - dies mit der Begründung, dass sie eine übergangene Partei sei, wobei ihr der Bescheid zugestellt worden sei und sie dagegen Beschwerde erhoben habe. Es bestünden keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die Nachbareigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk BauG aufweise und in ihrem Fall auch die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zukomme. Sie habe die Parteistellung auch nicht verlieren können, da keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, welche eine Präklusion ihrer Parteistellung hätte bewirken können. Die Beschwerdeführerin unterfalle daher der Regelung des Absatz 5, des Paragraph 27, Stmk BauG und knüpfe diese Bestimmung das Recht der übergangenen Partei auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides aber auch an eine Frist. Dieses Recht bestehe nur bis zum Ablauf von 3 Monaten ab tatsächlichem Baubeginn. Nachdem die Benützungsbewilligung die Fertigstellung des Baus voraussetze, sei der Zeitpunkt des Baubeginns vor dem 08.10.2012 – der Datierung der Benützungsbewilligung – anzusetzen, sodass die 3-Monats-Frist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Bescheidzustellung dem 25.02.2019 bereits abgelaufen gewesen sei. Wenngleich ein übergangener Nachbar nach Ablauf der Fallfrist seine Parteistellung nicht verliere, so gehe er seines Rechts verlustig, wirksam Einwendungen zu erheben bzw. seines Rechts, einen Antrag auf Bescheidzustellung zu stellen und sei ein dennoch gestellter Antrag auf Bescheidzustellung aus diesen Gründen abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob Frau C D mit Schriftsatz vom 13.11.2020 unter Vorlage des Antrages auf Zustellung des Bewilligungsbescheides vom 25.02.2019 sowie der Mitteilung der Bau- und Anlagenbehörde vom 20.07.2020 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 09.10.2020 ersatzlos aufzuheben, in eventu aufzuheben und die Sache zwecks neuerlicher Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid erhob Frau C D mit Schriftsatz vom 13.11.2020 unter Vorlage des Antrages auf Zustellung des Bewilligungsbescheides vom 25.02.2019 sowie der Mitteilung der Bau- und Anlagenbehörde vom 20.07.2020 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 09.10.2020 ersatzlos aufzuheben, in eventu aufzuheben und die Sache zwecks neuerlicher Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.

Beschwerdebegründend wurde darin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 25.02.2019 die Zustellung der Baubewilligung für die Umbau- und Neubauarbeiten auf dem GSt Nr. xx, EZ xx, KG X, beantragt habe und der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz (Bau- und Anlagenbehörde) vom 16.01.2012, GZ: 040817/2011/0002, betreffend Umbauten am bestehenden Wohnhaus auf dem GSt Nr. xx, EZ xx, KG X, mit der Mitteilung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 20.07.2012, GZ: A17-RAG-020312/2019/0007, zugestellt worden sei. Der Mitteilung des Stadtsenates vom 20.07.2020, GZ: A17-RAG-020312/2019/0007, komme Bescheidcharakter zu und da dieser Bescheid/Mitteilung unbekämpft geblieben sei, sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Die Übermittlung des Bescheides sei in Stattgebung des Antrages vom 25.02.2019 erfolgt und wurde nach auszugsweiser Wiedergabe aus dieser behördlichen Mitteilung ausgeführt, dass eine neuerliche Entscheidung über die Zustellung, welche faktisch schon erfolgt sei, nicht zulässig sei. Der Antrag sei bereits abschließend erledigt und sei damit eine entschiedene Angelegenheit über die nicht noch einmal entschieden werden hätte dürfen, vorgelegen. Nach der überwiegenden jüngeren rechtschutzfreundlicheren Rechtsprechung und Lehre schließe der Antrag auf Bescheidzustellung den Antrag auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung mit ein. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes im Wege der Zustellung setze die Entscheidung über die Parteistellung logisch voraus. Verneine die Behörde die Parteistellung habe sie das Zustellbegehren durch Bescheid abzulehnen. Durch den Realakt der Zustellung am 20.07.2020 und die Ausführungen in der Mitteilung, dass dem Antrag stattgegeben worden sei, sei daher die Parteistellung der Beschwerdeführerin bejaht worden. Hätte die Behörde zum damaligen Zeitpunkt die Parteistellung verneint, hätte das Zustellbegehren mit Bescheid abgelehnt werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Über ein und dieselbe Rechtssache sei nur einmal rechtskräftig zu entscheiden (nebis in idem). Einer nochmaligen Entscheidung stehe das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res judicata) entgegen. Unabhängig davon und selbst wenn man davon ausgehe, dass die Mitteilung des Stadtsenates vom 20.07.2020 kein Bescheid sei, sei dem Antrag der Beschwerdeführerin bereits durch Zustellung des Bescheides Folge geleistet worden und dieser daher erledigt, weshalb nicht noch einmal über diesen Antrag, der bereits erledigt sei, abzusprechen gewesen sei. Beschwerdebegründend wurde darin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 25.02.2019 die Zustellung der Baubewilligung für die Umbau- und Neubauarbeiten auf dem GSt Nr. xx, EZ xx, KG römisch zehn, beantragt habe und der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz (Bau- und Anlagenbehörde) vom 16.01.2012, GZ: 040817/2011/0002, betreffend Umbauten am bestehenden Wohnhaus auf dem GSt Nr. xx, EZ xx, KG römisch zehn, mit der Mitteilung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 20.07.2012, GZ: A17-RAG-020312/2019/0007, zugestellt worden sei. Der Mitteilung des Stadtsenates vom 20.07.2020, GZ: A17-RAG-020312/2019/0007, komme Bescheidcharakter zu und da dieser Bescheid/Mitteilung unbekämpft geblieben sei, sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Die Übermittlung des Bescheides sei in Stattgebung des Antrages vom 25.02.2019 erfolgt und wurde nach auszugsweiser Wiedergabe aus dieser behördlichen Mitteilung ausgeführt, dass eine neuerliche Entscheidung über die Zustellung, welche faktisch schon erfolgt sei, nicht zulässig sei. Der Antrag sei bereits abschließend erledigt und sei damit eine entschiedene Angelegenheit über die nicht noch einmal entschieden werden hätte dürfen, vorgelegen. Nach der überwiegenden jüngeren rechtschutzfreundlicheren Rechtsprechung und Lehre schließe der Antrag auf Bescheidzustellung den Antrag auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung mit ein. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes im Wege der Zustellung setze die Entscheidung über die Parteistellung logisch voraus. Verneine die Behörde die Parteistellung habe sie das Zustellbegehren durch Bescheid abzulehnen. Durch den Realakt der Zustellung am 20.07.2020 und die Ausführungen in der Mitteilung, dass dem Antrag stattgegeben worden sei, sei daher die Parteistellung der Beschwerdeführerin bejaht worden. Hätte die Behörde zum damaligen Zeitpunkt die Parteistellung verneint, hätte das Zustellbegehren mit Bescheid abgelehnt werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Über ein und dieselbe Rechtssache sei nur einmal rechtskräftig zu entscheiden (nebis in idem). Einer nochmaligen Entscheidung stehe das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res judicata) entgegen. Unabhängig davon und selbst wenn man davon ausgehe, dass die Mitteilung des Stadtsenates vom 20.07.2020 kein Bescheid sei, sei dem Antrag der Beschwerdeführerin bereits durch Zustellung des Bescheides Folge geleistet worden und dieser daher erledigt, weshalb nicht noch einmal über diesen Antrag, der bereits erledigt sei, abzusprechen gewesen sei.

In entscheidungsrelevanter Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 25.02.2019 bei der zuständigen Baubehörde der Landeshauptstadt Graz die Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 16.01.2012 begehrte. Die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Bauverfahrens und ist dies nach wie vor Eigentümerin an den Bauplatz unmittelbar angrenzender Grundstücke.

Der baubehördliche Bescheid vom 16.01.2012 wurde von Behördenseite ohne Durchführung einer Bauverhandlung erlassen.

Mit behördlicher schriftlicher Mitteilung vom 20.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin „in Stattgebung ihres Antrages auf Zustellung“ dieses Baubewilligungsbescheides der näher bezeichnete Baubewilligungsbescheid mit dem Hinweis auf die zwischenzeitlich geänderte Rechtsmittelbelehrung übermittelt, wobei die Zustellung dieser Mitteilung mit dem Bescheid am 24.04.2020 erfolgte. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.08.2020 gegen den ihr zugestellten Baubewilligungsbescheid vom 16.01.2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welche von Seiten des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2020 als unzulässig zurückgewiesen wurde, wogegen die Beschwerdeführerin bei der Behörde rechtzeitig den Vorlageantrag einbrachte. Über die Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid wurde von Seiten des Verwaltungsgerichtes bis dato noch nicht entschieden.

Mit dem nunmehr bekämpften, irrtümlich als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten Bescheid der Baubehörde vom 09.10.2020 wurde der Antrag der Frau C D vom 25.02.2019 auf Zustellung des Baubescheides vom 16.01.2012 nachträglich abgewiesen, wogegen von Seiten Frau C D mit Schriftsatz vom 13.11.2020 Beschwerde erhoben wurde.

Dieser unstrittige Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft bereits aus den von Behördenseite vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten sowie der darin erliegenden unbedenklichen Urkunden.

In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter nachstehende Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 27 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 27, VwGVG lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

Im Beschwerdefall sind nachstehende Bestimmungen des Stmk BauG maßgebend:

§ 4 Z 44:Paragraph 4, Ziffer 44 :

„Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

         …

 44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;“

§ 24 Abs 1:Paragraph 24, Absatz eins :

„Die Behörde kann über ein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.“

§ 27:Paragraph 27 :

„(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.„(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.

(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Absatz eins, verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar

      1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder

      2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.

(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Absatz eins, seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.

(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist die Berufung zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.“(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Absatz 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist die Berufung zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.“

Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. zB VwGH am 10.11.2005, Ro 2015/19/0001 unter Hinweis auf VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, mwN). Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführerin vom 25.02.2019, welcher auf die Zustellung des Baubescheides vom 16.01.2012 abzielte; - dies ungeachtet des Umstandes, dass der nunmehr mit Beschwerde vom 13.11.2020 rechtzeitig und zulässig bekämpfte behördliche Bescheid vom 09.10.2020 von Behördenseite irrtümlich als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnet wurde, was sich klar aus den im Bescheidspruch und den angeführten Rechtsvorschriften sowie der Rechtsmittelbelehrung dieser behördlichen Erledigung ergibt. Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche zB VwGH am 10.11.2005, Ro 2015/19/0001 unter Hinweis auf VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, mwN). Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführerin vom 25.02.2019, welcher auf die Zustellung des Baubescheides vom 16.01.2012 abzielte; - dies ungeachtet des Umstandes, dass der nunmehr mit Beschwerde vom 13.11.2020 rechtzeitig und zulässig bekämpfte behördliche Bescheid vom 09.10.2020 von Behördenseite irrtümlich als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnet wurde, was sich klar aus den im Bescheidspruch und den angeführten Rechtsvorschriften sowie der Rechtsmittelbelehrung dieser behördlichen Erledigung ergibt.

Im Beschwerdefall wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.02.2019 auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 16.01.2012 mit der Begründung ab, dass sie den Antrag nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn stellen habe können, welcher, vor dem Hintergrund der erteilten Benützungsbewilligung, vor dem 08.10.2012 liege. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung sei die 3-Monats-Frist demnach abgelaufen gewesen und sei die übergangene Nachbarin daher nach Ablauf der Fallfrist zwar Partei geblieben, habe jedoch ihr Recht verloren gehabt, wirksam Einwendungen zu erheben bzw. einen Antrag auf Bescheidzustellung zu stellen, weshalb ein dennoch gestellter Antrag auf Bescheidzustellung abzuweisen sei.

Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde von einer wirksamen Bescheidzustellung mit Mitteilung vom 20.07.2020 aus, wobei dieser Mitteilung, welche dem Antrag stattgegeben habe, Bescheidcharakter zukommen würde, was „entschiedene Sache“ bewirken würde. Ungeachtet dessen sei mit der Bescheidzustellung der Antrag erledigt worden, weshalb von der Behörde über den Antrag nicht mehr zu entscheiden gewesen sei.

Dieser Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Fallbezogen war die Beschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt des behördlicherseits abgeführten Bauverfahrens Eigentümerin eines an den Bauplatz angrenzenden Grundstücks und damit Nachbarin im Sinne der maßgebenden Regelung des § 4 Z 44 Stmk BauG und hat fallbezogen eine mündliche Verhandlung im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen der §§ 24ff Stmk BauG idaF nicht stattgefunden, weshalb die belangte Behörde auch zutreffend davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im zugrundeliegenden Bauverfahren, welches mit Bescheid vom 16.01.2012 endete, nicht verloren hat, zumal Präklusion im Sinne der Regelung des § 27 Abs 1 Stmk BauG nicht eintreten konnte. Es ist auch unstrittig, dass die Beschwerdeführerin als übergangene Nachbarin und Partei grundsätzlich das Recht zukam, einen Antrag auf Zustellung des in Rede stehenden Baubewilligungsbescheides zu stellen. Eine erteilte Baubewilligung wächst dem (übergangenen) Nachbarn gegenüber auch so lange nicht in Rechtskraft, als der Baubewilligungsbescheid ihm gegenüber nicht erlassen wurde (vgl. zB VwGH am 19.09.1985, 82/06/0166, VwGH am 13.05.1986, 83/05/0204). Die Regelung des § 27 Abs 4 Stmk BauG in der maßgebenden Fassung gilt für jene Nachbarn, die die Parteistellung – wie gegenständlich die Beschwerdeführerin – behalten haben, denen kein Baubewilligungsbescheid zugestellt wurde. Bei derartigen übergangenen Nachbarn ist allgemein davon auszugehen, dass der Bescheid der übergangenen Partei gegenüber – wie dargelegt – keine Rechtswirkungen zu entfalten mag, zumal er ihr gegenüber noch nicht erlassen wurde. Um zu verhindern, dass derartig übergangene Parteien Baubewilligungsverfahren ohne zeitliche Beschränkung nach Jahren neu aufrollen können und die Zustellung des Baubewilligungsbescheides verlangen können, hat sich der steirische Landesgesetzgeber dahingehend entschieden, eine Sonderverfahrensregelung nach § 27 Abs 4 Stmk BauG einzuführen, in welcher der Zeitraum für die Erhebung nachträglicher Einwendungen oder der Beantragung des Baubewilligungsbescheides eingeschränkt wurde. Der übergangene Nachbar kann in einem derartigen Fall nur bis zum Ablauf von 3 Monaten ab tatsächlichem Baubeginn nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen (vgl. dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anm. 14 zu § 27 Stmk BauG). Fallbezogen war die Beschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt des behördlicherseits abgeführten Bauverfahrens Eigentümerin eines an den Bauplatz angrenzenden Grundstücks und damit Nachbarin im Sinne der maßgebenden Regelung des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk BauG und hat fallbezogen eine mündliche Verhandlung im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 24 f, f, Stmk BauG idaF nicht stattgefunden, weshalb die belangte Behörde auch zutreffend davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im zugrundeliegenden Bauverfahren, welches mit Bescheid vom 16.01.2012 endete, nicht verloren hat, zumal Präklusion im Sinne der Regelung des Paragraph 27, Absatz eins, Stmk BauG nicht eintreten konnte. Es ist auch unstrittig, dass die Beschwerdeführerin als übergangene Nachbarin und Partei grundsätzlich das Recht zukam, einen Antrag auf Zustellung des in Rede stehenden Baubewilligungsbescheides zu stellen. Eine erteilte Baubewilligung wächst dem (übergangenen) Nachbarn gegenüber auch so lange nicht in Rechtskraft, als der Baubewilligungsbescheid ihm gegenüber nicht erlassen wurde vergleiche zB VwGH am 19.09.1985, 82/06/0166, VwGH am 13.05.1986, 83/05/0204). Die Regelung des Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG in der maßgebenden Fassung gilt für jene Nachbarn, die die Parteistellung – wie gegenständlich die Beschwerdeführerin – behalten haben, denen kein Baubewilligungsbescheid zugestellt wurde. Bei derartigen übergangenen Nachbarn ist allgemein davon auszugehen, dass der Bescheid der übergangenen Partei gegenüber – wie dargelegt – keine Rechtswirkungen zu entfalten mag, zumal er ihr gegenüber noch nicht erlassen wurde. Um zu verhindern, dass derartig übergangene Parteien Baubewilligungsverfahren ohne zeitliche Beschränkung nach Jahren neu aufrollen können und die Zustellung des Baubewilligungsbescheides verlangen können, hat sich der steirische Landesgesetzgeber dahingehend entschieden, eine Sonderverfahrensregelung nach Paragraph 27, Absatz 4, Stmk BauG einzuführen, in welcher der Zeitraum für die Erhebung nachträglicher Einwendungen oder der Beantragung des Baubewilligungsbescheides eingeschränkt wurde. Der übergangene Nachbar kann in einem derartigen Fall nur bis zum Ablauf von 3 Monaten ab tatsächlichem Baubeginn nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen vergleiche dazu Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl., Anmerkung 14 zu Paragraph 27, Stmk BauG).

Im gegenständlichen Fall beantragte die beschwerdeführende Nachbarin als Partei des Verfahrens die Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 16.01.2012 und wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 20.07.2020 der gegenständliche Bescheid am 24.04.2020 auch tatsächlich übermittelt und zwar „in Stattgebung ihres Antrages auf Zustellung“ des genannten Baubewilligungsbescheides, mit dem Hinweis auf die zwischenzeitlich geänderte Rechtsmittelbelehrung. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde damit der Beschwerdeführerin gegenüber in Erledigung ihres Antrages den genannten Baubewilligungsbescheid mit Mitteilung vom 20.07.2020 hat erlassen wollen und mit Zustellung dieser Mitteilung mit Bescheid am 24.04.2020 auch tatsächlich erlassen hat. Auch die belangte Behörde geht fallbezogen von einer Bescheidzustellung aus.

Soweit die Beschwerdeführerin die behördliche Mitteilung vom 20.07.2020 selbst als Bescheid ansieht, ist festzuhalten, dass nur, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehenen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich ist. Lässt also der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (vgl. zB VwGH am 30.09.2010, 2010/03/0116). Fallbezogen ist der behördlichen „Mitteilung“ vom 20.07.2020 lediglich die Übermittlung des Bescheides „in Stattgebung des Antrages“ auf Bescheidzustellung zu entnehmen und damit kein verbaler Abspruch über den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin, sondern dessen Erledigung durch die Bescheidübermittlung, sodass im gegenständlichen Fall beim Verwaltungsgericht Zweifel nicht aufzukommen vermögen, dass es sich bei der Mitteilung vom 20.07.2020 selbst um einen unbekämpften, mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Bescheid handeln könnte. Schon der Wortlaut der genannten Mitteilung vom 20.07.2020 steht dem bezughabenden Beschwerdevorbringen entgegen. Soweit die Beschwerdeführerin die behördliche Mitteilung vom 20.07.2020 selbst als Bescheid ansieht, ist festzuhalten, dass nur, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehenen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich ist. Lässt also der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell vergleiche zB VwGH am 30.09.2010, 2010/03/0116). Fallbezogen ist der behördlichen „Mitteilung“ vom 20.07.2020 lediglich die Übermittlung des Bescheides „in Stattgebung des Antrages“ auf Bescheidzustellung zu entnehmen und damit kein verbaler Abspruch über den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin, sondern dessen Erledigung durch die Bescheidübermittlung, sodass im gegenständlichen Fall beim Verwaltungsgericht Zweifel nicht aufzukommen vermögen, dass es sich bei der Mitteilung vom 20.07.2020 selbst um einen unbekämpften, mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Bescheid handeln könnte. Schon der Wortlaut der genannten Mitteilung vom 20.07.2020 steht dem bezughabenden Beschwerdevorbringen entgegen.

Über den in Rede stehenden Antrag ist daher damals ein bescheidmäßiger Abspruch nicht erfolgt, sondern wurde dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch Übermittlung und Zustellung des begehrten Bescheides als Bescheidadressatin entsprochen. Zutreffend führt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus, dass damit der verfahrenseinleitende Antrag einer behördlichen Erledigung zugeführt wurde. Die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an die am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligen gewesene Beschwerdeführerin hat die Rechtswirkung einer Zustellung, wobei diese selbst dann eintritt, wenn die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn nicht beabsichtigte (vgl. zB VwGH am 04.02.1992, 92/11/0021 unter Hinweis auf VwGH am 24.10.1989, 89/11/0144). Gegenständlich hat die belangte Behörde den im Sinne der Regelung des § 18 AVG erledigten Antrag vom 25.02.2019, welcher nur auf die Bescheidzustellung abstellte, nach Zustellung des Bescheides vom 16.01.2012 mit Zustellverfügung vom 20.07.2020 am 24.07.2020, dennoch mit dem bekämpften Bescheid nachträglich abgewiesen. Ist der verfahrenseinleitende Antrag in Folge seiner Erledigung nach § 18 AVG nicht mehr aufrecht, so ist es der Behörde jedoch verwehrt gewesen, über diesen nachträglich mittels Bescheid noch abzusprechen, zumal damit eine behördliche Zuständigkeit in Anspruch genommen wurde, welche nicht mehr bestand. Über den in Rede stehenden Antrag ist daher damals ein bescheidmäßiger Abspruch nicht erfolgt, sondern wurde dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch Übermittlung und Zustellung des begehrten Bescheides als Bescheidadressatin entsprochen. Zutreffend führt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus, dass damit der verfahrenseinleitende Antrag einer behördlichen Erledigung zugeführt wurde. Die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an die am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligen gewesene Beschwerdeführerin hat die Rechtswirkung einer Zustellung, wobei diese selbst dann eintritt, wenn die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn nicht beabsichtigte vergleiche zB VwGH am 04.02.1992, 92/11/0021 unter Hinweis auf VwGH am 24.10.1989, 89/11/0144). Gegenständlich hat die belangte Behörde den im Sinne der Regelung des Paragraph 18, AVG erledigten Antrag vom 25.02.2019, welcher nur auf die Bescheidzustellung abstellte, nach Zustellung des Bescheides vom 16.01.2012 mit Zustellverfügung vom 20.07.2020 am 24.07.2020, dennoch mit dem bekämpften Bescheid nachträglich abgewiesen. Ist der verfahrenseinleitende Antrag in Folge seiner Erledigung nach Paragraph 18, AVG nicht mehr aufrecht, so ist es der Behörde jedoch verwehrt gewesen, über diesen nachträglich mittels Bescheid noch abzusprechen, zumal damit eine behördliche Zuständigkeit in Anspruch genommen wurde, welche nicht mehr bestand.

Im Ergebnis vermochte die gegenständliche Beschwerde daher die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und war dieser vor dem Hintergrund des geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der ausschließlich zu beantwortenden Rechtsfragen, ohne Durchführung der beschwerdeführerseitig beantragten Verhandlung, Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben.

Ob die Beschwerdeführerin nachträglich wirksam Einwendungen gegen den Baubewilligungsbescheid vom 16.01.2012 erhoben hat, ist im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren zu GZ: LVwG 50.25-2707/2020 inhaltlich zu klären (vgl. auch zB VwGH am 03.12.1980, Slg. Nr. 10317/A und VwGH am 01.04.2008, 2007/06/0300). Ob die Beschwerdeführerin nachträglich wirksam Einwendungen gegen den Baubewilligungsbescheid vom 16.01.2012 erhoben hat, ist im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren zu GZ: LVwG 50.25-2707/2020 inhaltlich zu klären vergleiche auch zB VwGH am 03.12.1980, Slg. Nr. 10317/A und VwGH am 01.04.2008, 2007/06/0300).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Übergangener Nachbar, Bescheidzustellung, Antrag auf Bescheidzustellung, Kein gesonderter Abspruch über Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.50.25.2845.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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