Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.03.2021Index
L82006 Bauordnung SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §41 Abs3Rechtssatz
Nach st. Rsp. darf während der Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag nicht vollstreckt werden. Dies bewirkt aber nicht, dass der rechtskräftige Beseitigungsauftrag durch das nachträgliche Ansuchen behoben wird, sodass es nach Zurückziehung dieses Bauansuchens zu keiner geänderten Sach- und Rechtslage kommt, welche die neuerliche Erlassung eines gleichlautenden Beseitigungsauftrages rechtfertigen würde.
Schlagworte
Entschiedene Sache, nachträgliches Bauansuchen, Zurückziehung, gleichlautender BeseitigungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.50.38.264.2021Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021