Entscheidungsdatum
18.03.2021Index
L82006 Bauordnung SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §41 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der Frau A B, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwältin, Kgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Scheifling vom 23.11.2020, GZ: 006/131-9-1688Bes/S-2020,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben
und der bekämpfte Bescheid wegen entschiedener Sache behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang:
1. Bekämpfter Bescheid
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Scheifling (im Folgenden belangte Behörde) vom 23.11.2020, GZ: 006/131-9-1688Bes/S-2020, wurde Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) aufgetragen, näher umschriebene bauliche Anlagen binnen sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.
2. Beschwerde
Gegen oben angeführte Entscheidung richtet sich die fristgerechte Beschwerde der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin und bringt diese im Wesentlichen vor, dass das Verfahren mangelhaft geführt worden und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark
Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens wurden die Verfahrensparteien aufgefordert, hinsichtlich des Umstandes, dass entschiedene Sache vorliegen dürfte, Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte keine Partei Gebrauch.
II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen
Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 27.01.2021 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Scheifling vom 10.11.2014, Zl.: 39/131-9-1688a/S-2014, wurde wie folgt angeordnet:
„Frau A B, K, Bstraße, wird gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 aufgetragen, das sich auf dem Grundstück Nr. xx bzw. xy, EZ xx der KG X, befindlichen Bauwerken Dachgeschossausbau mit Gaupe und Balkon sowie Wintergartenzubau beim bestehenden Wohnhaus S, Ugasse,„Frau A B, K, Bstraße, wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 aufgetragen, das sich auf dem Grundstück Nr. xx bzw. xy, EZ xx der KG römisch zehn, befindlichen Bauwerken Dachgeschossausbau mit Gaupe und Balkon sowie Wintergartenzubau beim bestehenden Wohnhaus S, Ugasse,
binnen 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides
zu beseitigen.“
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.11.2020, GZ: 006/131-9-1688Bes/S-2020 wurde wie folgt angeordnet:
„Frau A B, wohnhaft in K, Fstraße, Sc, wird gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, i.d.g.F., aufgetragen, die sich auf dem Bauplatz bestehend aus den Grundstücken Nr. xx und xy, EZ xx, der KG X, befindlichen Bauwerke:„Frau A B, wohnhaft in K, Fstraße, Sc, wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, i.d.g.F., aufgetragen, die sich auf dem Bauplatz bestehend aus den Grundstücken Nr. xx und xy, EZ xx, der KG römisch zehn, befindlichen Bauwerke:
alle beim Objekt S, Ugasse,
binnen 6 Monaten
nach Rechtskraft dieses Bescheides
zu beseitigen.“
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Scheifling vom 10.11.2014, Zl.: 39/131-9-1688a/S-14 und dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.11.2020, GZ: 006/131-9-1688Bes/S-2020 ergeht der Auftrag dieselben baulichen Anlagen aufgrund der selben gesetzlichen Bestimmung (§ 41 Abs 3 Stmk. BauG) zu beseitigen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Scheifling vom 10.11.2014, Zl.: 39/131-9-1688a/S-14 und dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.11.2020, GZ: 006/131-9-1688Bes/S-2020 ergeht der Auftrag dieselben baulichen Anlagen aufgrund der selben gesetzlichen Bestimmung (Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG) zu beseitigen.
Seit dem Bescheid vom 10.11.2014, Zl.: 39/131-9-1688a/S-14 und dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.11.2020, GZ: 006/131-9-1688Bes/S-2020 hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage entscheidungsrelevant verändert.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Darüber hinaus gehende beweiswürdigende Erwägungen sind entbehrlich, zumal es sich überwiegend um die Klärung einer Rechtsfrage handelt.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:
1. Allgemeines
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der
§§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der , Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.
2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen
Die entscheidungsrelevanten Normen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (im Folgenden Stmk. BauG) lauten wie folgt:
§ 41 Abs 3 Stmk. BauGParagraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG
….
„(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.“
….
Die entscheidungsrelevanten Normen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (im Folgenden AVG) lauten wie folgt:
§ 68 AVGParagraph 68, AVG
„(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.„(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.
Die entscheidungsrelevanten Normen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (im Folgenden VwGVG) lauten wie folgt:
§ 27 VwGVGParagraph 27, VwGVG
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
3. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes
Das Verwaltungsgericht hat in jenen Fällen, in denen die belangte Behörde unzuständig war, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid unabhängig vom Parteienvorbringen zu beheben (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205; siehe § 27 Abs 1 VwGVG). Zumal die belangte Behörde trotz Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Sache erneut abspricht, nimmt sie eine Zuständigkeit wahr, welche ihr in der Form nicht zukommt und ist dieser Umstand vom erkennenden Gericht aufzugreifen.Das Verwaltungsgericht hat in jenen Fällen, in denen die belangte Behörde unzuständig war, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid unabhängig vom Parteienvorbringen zu beheben vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205; siehe Paragraph 27, Absatz eins, VwGVG). Zumal die belangte Behörde trotz Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Sache erneut abspricht, nimmt sie eine Zuständigkeit wahr, welche ihr in der Form nicht zukommt und ist dieser Umstand vom erkennenden Gericht aufzugreifen.
4. Rechtliche Erwägungen
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143, mwN).
Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden bestimmt (vgl VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat.Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden bestimmt vergleiche VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat.
Zumal seit dem Bescheid vom 10.11.2014, Zl.: 39/131-9-1688a/S-14 und dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.11.2020, GZ: 006/131-9-1688Bes/S-2020 weder eine Änderung Sach- noch der Rechtslage eingetreten ist und die Bescheide dieselben baulichen Anlagen betreffen, ist der bekämpfte Bescheid wegen entschiedener Sache zu beheben.
Setzt sich die Behörde über das Recht der Partei auf Beachtung der Unabänderlichkeit hinweg und erlässt sie in einer schon entschiedenen Sache nochmals gesetzwidriger Weise eine Sachentscheidung, nimmt sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Dies ist von
Seiten des Landesverwaltungsgerichts auch ohne Parteienvorbringen gemäß
§ 27 Abs 1 VwGVG aufzugreifen. Durch den inhaltlich rechtswidrigen Bescheid wird die Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache ist nur amtswegig unter den Voraussetzungen des § 68 Abs 2 bis 4 AVG oder aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung zulässig (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz 48).Setzt sich die Behörde über das Recht der Partei auf Beachtung der Unabänderlichkeit hinweg und erlässt sie in einer schon entschiedenen Sache nochmals gesetzwidriger Weise eine Sachentscheidung, nimmt sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Dies ist von, Seiten des Landesverwaltungsgerichts auch ohne Parteienvorbringen gemäß, Paragraph 27, Absatz eins, VwGVG aufzugreifen. Durch den inhaltlich rechtswidrigen Bescheid wird die Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache ist nur amtswegig unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG oder aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung zulässig vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68,, Rz 48).
Da die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren bei identischer Sach- und Rechtslage bereits einen rechtskräftigen Bescheid erlassen hatte, hat sie durch die neuerliche Sachentscheidung einen inhaltlich rechtswidrigen Bescheid erlassen. Die Beschwerdeführerin wurde im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Die Voraussetzungen des
§ 68 Abs 2 bis 4 AVG lagen nicht vor. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Da die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren bei identischer Sach- und Rechtslage bereits einen rechtskräftigen Bescheid erlassen hatte, hat sie durch die neuerliche Sachentscheidung einen inhaltlich rechtswidrigen Bescheid erlassen. Die Beschwerdeführerin wurde im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Die Voraussetzungen des, Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG lagen nicht vor. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde wonach nach Zurückziehung des Bauansuchens (nachträgliche Baubewilligung), betreffend die vom Beseitigungsauftrag vom 10.11.2014 umfassten Teile, erneut ein Beseitigungsauftrag zu erlassen ist, ist rechtlich nicht korrekt.
Während der Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ist ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag nach ständiger Rechtsprechung nicht zu vollstrecken. Durch das nachträgliche Bewilligungsansuchen wird der rechtskräftig erteilte Beseitigungsauftrag jedoch nicht behoben und bedarf es nach Zurückziehung dieses Ansuchens keiner neuerlichen Erlassung eines gleichlautenden Beseitigungsauftrages.
Anders gelagert wäre der Sachverhalt, wenn ein Beseitigungsauftrag betreffend das gesamte Gebäude, mangels Teilbarkeit der baulichen Änderungen, erlassen werden würde, zumal hier eine andere (weil weiter gefasste) Sache betroffen wäre.
Anzumerken ist, dass die Behörde eine Pflicht zur Vollstreckung rechtskräftiger Bescheide trifft und (wohl aufgrund der hier dargelegten verfehlten Rechtsansicht) seit dem Beseitigungsauftrag vom 10.11.2014 über 6 Jahre und seit der Zurückziehung des nachträglichen Bauansuchens am 22.06.2020 über 8 Monate vergangen sind.
V. Mündliche Verhandlungrömisch fünf. Mündliche Verhandlung
Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und die verfahrensgegenständlichen Akten der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Verhandlungsentfall auch grundrechtliche Erwägungen im Lichte der Bestimmung des § 24 VwGVG nicht entgegen standen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen.Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und die verfahrensgegenständlichen Akten der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Verhandlungsentfall auch grundrechtliche Erwägungen im Lichte der Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG nicht entgegen standen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Entschiedene Sache, nachträgliches Bauansuchen, Zurückziehung, gleichlautender BeseitigungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.50.38.264.2021Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021