Entscheidungsdatum
23.06.2021Index
64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §97aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des VDir. A B, MA M. Ed MSc, geb. am ****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwältin, Kgasse, G, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen an öffentlichen Volks-, NMS, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen bei der Bildungsdirektion für Steiermark vom 09.11.2020, GZ: DKII Z1/1-DIS/2020,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I:
Beschwerdevorbringen, bekämpfter Bescheid:
Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden belangte Behörde) vom 09.11.2020, GZ: DK IIZ1/1-DIS/2020, wurde Herr VDir. A B (im Folgenden Beschwerdeführer) gemäß § 80 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 idgF (LDG) bis auf weiteres vom Dienst suspendiert.Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden belangte Behörde) vom 09.11.2020, GZ: DK IIZ1/1-DIS/2020, wurde Herr VDir. A B (im Folgenden Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 80, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 idgF (LDG) bis auf weiteres vom Dienst suspendiert.
Begründet wurde dies im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass die Aussagen der Zeugen sowie die Mitteilungen der Stadt Graz, Abteilung für Bildung und Integration, von der Disziplinarkommission als glaubwürdig angesehen werden und den begründeten Verdacht des Vorliegens von tatsächlichen Anhaltspunkten darstellen würden, welche die Annahme der Wahrscheinlichkeit von Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen würde.
Die konkreten Anhaltspunkte seien, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf dienstrechtliche Vorgehen geschlossen werden könne, bei Belassung im Dienst überdies geeignet, das Ansehen der Schule zu gefährden, da das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den nichtachtungsvollen und nicht wertschätzenden Umgang mit Mitarbeiterinnen unter Ausnützung der Amtsstellung als Direktor der Volksschule E nicht mehr gegeben sei.
Konkret wurden im bekämpften Bescheid folgende Vorwürfe erhoben:
„Frau F H sei an der Volksschule E Praktikantin im Rahmen eines Projektes der Volksschule mit der Igesellschaft m.b.H., Hstraße, A-G. Die Institution unterstütze u.a. Menschen mit Lernschwierigkeiten und Behinderungen dabei, in der Arbeitswelt Fuß zu fassen.
Am 27. Mai 2019 hatte Frau Mag.a K von Igesellschaft m.b.H. bei Ihnen in der Volksschule E ein Gespräch, bei dem es um die weitere Unterstützung der Praktikantin ging. Sie sollen erwähnt haben, dass Sie einen Kollegen bei Igesellschaft m.b.H. kennen und hätten ihr gegenüber von der Größe dessen Geschlechtsteils geschwärmt und hätten erzählt, dass Sie mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Dieses Gespräch habe in Anwesenheit von Frau F H stattgefunden.
Die Stadt Graz, Abteilung für Bildung und Integration (ABI), meldet der Bildungsdirektion für Steiermark Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung im Rahmen der finanziellen Schulautonomie und der Teilrechtsfähigkeit. Es sollen für diverse Ausgaben keine Belege vorliegen.
§4 Abs. 3 der Finanziellen Autonomierichtlinie der Stadt Graz bestimmt, dass „bis zur Vorlage der einer Anweisung vorangehenden Abrechnung keine weitere Überweisung auf das Schulkonto erfolgt“.§4 Absatz 3, der Finanziellen Autonomierichtlinie der Stadt Graz bestimmt, dass „bis zur Vorlage der einer Anweisung vorangehenden Abrechnung keine weitere Überweisung auf das Schulkonto erfolgt“.
Da bis zum 28. August 2020 trotz wiederholter Urgenzen das ABI keine Abrechnung vorgelegt worden sei, soll im Herbst 2020 keine weitere Auszahlung auf das Schulkonto der Volksschule E (2. Rate 2020) durch das ABI durchgeführt werden.“
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde, mit welcher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde. Es wurden sämtliche im angefochtenen Bescheid erhobenen Vorwürfe ausdrücklich zurückgewiesen und festgehalten, dass diese zum Großteil unrichtig und teilweise aus dem Kontext gerissen seien. Inhaltlich wurden alle Vorwürfe im Ergebnis bestritten und dementiert und wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 09.11.2020 ersatzlos beheben in eventu an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und Neuentscheidung zurückverweisen.
Die Beschwerde samt Beilagen wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark erst am 10.03.2021 von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
Vom Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde der gesamte Verwaltungsakt der belangten Behörde angefordert und für 30.04.2021 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Am Nachmittag vor der mündlichen Verhandlung (29.04.2021) wurde dem erkennenden Gericht eine Eingabe des Beschwerdeführers übermittelt, wonach dieser mit den Abrechnungen im Rahmen der finanziellen Schulautonomie und der Teilrechtsfähigkeit säumig und mit der Finanzgebarung und buchhalterischen Erfassung im Sommersemester 2020 überfordert gewesen sei. Diese Unzulänglichkeiten seien jedoch auf den schlechten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, der sich leider bis heute nicht gebessert habe, zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe bereits seit zumindest Sommer 2019 an einer schweren Depression, welche zu ausgeprägten kognitiven Defiziten und einem „Todstellreflex„ geführt hätten. Dieses Krankheitsbild sei in einem derartigen Ausmaß vorgelegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht hinreichend dispositions- und diskretionsfähig gewesen sei und eine Schuldfähigkeit nicht gegeben wäre. Aus diesem Grund seien die in der angefochtenen Suspendierung aufgeworfenen Unzulänglichkeiten dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar. Richtigerweise sei der Beschwerdeführer damit nicht zu suspendieren, sondern in Krankenstand zu versetzen gewesen. Dem Dienstgeber hätte dies auffallen müssen und sei insofern die vorläufige Suspendierung per 04.09.2020 ohne vorherige Möglichkeit zur Stellungnahme des Beschwerdeführers diese für ihn völlig überraschend ausgesprochen worden, gegen die Dienstgeber-Sorgfaltspflicht verstoßen worden. Es wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie beantragt, mit welcher die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt werde. Zudem wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht vernehmungs -und verhandlungsfähig sei. Weiters wurde festgehalten, dass die in den Abrechnungen gegenüber der Stadt Graz fehlenden Belege in der Zwischenzeit für das 2. Halbjahr 2019 auf Zahlungen in der Höhe von Euro 781,56 und für das 1. Halbjahr 2020 auf Euro 9379,48 reduziert werden haben können. Aus den Überweisungen sei zudem Großteils ersichtlich, dass es sich um schulische Anschaffungen bzw. Zahlungen gehandelt habe.
Der Vorlage beigelegt waren ein Konvolut an Stellungnahmen sowie ein fachärztliches Attest von MR Dr. L vom 15.03.2021 mit folgender fachlicher Zusammenfassung:
„Zusammenfassend handelt es sich um:
Im Anschluss an die Verhandlung am 30.04.2021 wurde das Erkenntnis (Abweisung der Beschwerde) mündlich verkündet.
Am 14.05.2021 langte beim erkennenden Gericht ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom Beschwerdeführer ein.
Der Entscheidung vom 30.04.2021 liegt folgender, maßgebliche Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist Leiter der städtischen Volksschule E.
Es besteht der begründete Verdacht, dass dieser durch
unter Missachtung der §§ 29 Abs. 1 und Abs. 2, 29a und 32 LDG sowie § 56 Schulunterrichtsgesetz schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen hat. unter Missachtung der Paragraphen 29, Absatz eins und Absatz 2, 29 a und 32 LDG sowie Paragraph 56, Schulunterrichtsgesetz schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen hat.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 04.09.2020, GZ: 600086537/0084-2020, wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert und in der Folge der nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde am 09.11.2020 erlassen.
Am 03.08.2020 fasste die belangte Behörde mit Bescheid, GZ: DKIIZ1/3-DIS/2020, den Einleitungsbeschluss für das Disziplinarverfahren.
Darüber hinaus sind bei der Staatsanwaltschaft Graz Ermittlungen unter der GZ: 1 St36/21g anhängig.
Des Weiteren berichteten bereits Tageszeitungen über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sowie der Disziplinarbehörde.
Aufgrund der Art der ihm als Schulleiter zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen und des öffentlichen Interesses müsste mit einer weiteren Gefährdung für das Ansehen seines Amtes und wesentlichen Interessen des Dienstes gerechnet werden, wenn der Beschwerdeführer bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheiten im Disziplinarverfahren sowie der ordentlichen Gerichte seinen Dienst weiter versehen würde.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt, der den Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer begründet, ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, wobei eine gewisse Säumigkeit des Beschwerdeführers bei Abrechnungen von diesem nunmehr auch eingestanden wurde (siehe ob zitierte Eingabe vom 29.04.2021) und dieser nunmehr auf Schuldunfähigkeit plädiert.
Als Beweismittel liegen insbesondere vor:
Die mündliche Verhandlung konnte die Bedenken keinesfalls ausräumen und gelangt das erkennende Gericht zur Ansicht, dass aufgrund der Art der dem Beschwerdeführer als Vorgesetzter und Schulleiter der zweitgrößten Volksschule der Steiermark zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen und des öffentlichen Interesses, mit einer weiteren Gefährdung des Ansehens seines Amtes und wesentlichen Interessen des Dienstes gerechnet werden müsste, wenn der Beschwerdeführer bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheiten bei der Staatsanwaltschaft bzw. den ordentlichen Gerichten und dem eingeleiteten Disziplinarverfahren seinen Dienst weiter versehen würde.
Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl I 1930/1 idgF, (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl römisch eins 1930/1 idgF, (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus Paragraph 3, VwGVG.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, Zl. 2002/09/0212 und dort referierte Judikatur), stellt die Suspendierung - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme, keine endgültige Lösung dar; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, Zl. 2002/09/0212 und dort referierte Judikatur), stellt die Suspendierung - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme, keine endgültige Lösung dar; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf.
Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu.
Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die "ihrer Art nach" geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden.
Ein "begründeter Verdacht" liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive, wie die subjektive Tatseite, gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG 1979 geforderten Tatbestände als Voraussetzungen erfüllen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2001/09/0133).Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive, wie die subjektive Tatseite, gegeben sein, welche die von Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 geforderten Tatbestände als Voraussetzungen erfüllen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2001/09/0133).
Eine Suspendierung ist allerdings unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, Zl. 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden.Eine Suspendierung ist allerdings unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen vergleiche das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, Zl. 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden.
Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits bekannten Erhebungsergebnisse erscheinen aber im vorliegenden Beschwerdefall geeignet, einen Verdacht einer "ihrer Art nach" gravierenden Dienstpflichtverletzung zu begründen und damit den Ausspruch der Suspendierung zu rechtfertigen, liegen doch zahlreiche Beweismittel vor, und sind überdies Verfahren und Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft anhängig.
Von Seiten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde am Tag der mündlichen Verhandlung ERSTMALS vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht dispositions- und diskretionsfähig gewesen und somit von einer Schuldunfähigkeit auszugehen sei. Die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen wurde beantragt. Ein fachärztliches Attest vom 15.03.2021 wurde vorgelegt wonach beim Beschwerdeführer psychische Krankheiten diagnostiziert wurden und festgestellt wurde, dass beim BF eine hochgradige Manie bestanden haben dürfte und seit Sommer 2019 eine zunehmend schwere depressive Entwicklung stattfand, bis im Winter 2020/2021 ein Todstellreflex eintrat. Weitere Atteste oder Gutachten konnten nicht vorgelegt werden. Von Seiten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde am Tag der mündlichen Verhandlung ERSTMALS vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht dispositions- und diskretionsfähig gewesen und somit von einer Schuldunfähigkeit auszugehen sei. Die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen wurde beantragt. Ein fachärztliches Attest vom 15.03.2021 wurde vorgelegt wonach beim Beschwerdeführer psychische Krankheiten diagnostiziert wurden und festgestellt wurde, dass beim BF eine hochgradige Manie bestanden haben dürfte und seit Sommer 2019 eine zunehmend schwere depressive Entwicklung stattfand, bis im Winter 2020 aus 2021, ein Todstellreflex eintrat. Weitere Atteste oder Gutachten konnten nicht vorgelegt werden.
Von Seiten der Vertreterin der Bildungsdirektion wurde festgehalten, dass psychische Krankheiten vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wurden, lediglich, dass er wegen Überlastung gesundheitlich beeinträchtig gewesen und deshalb die Abschlüsse nicht machen hätte können. Sonst habe er keine Meldungen erstattet. Er sei auch nicht länger im Krankenstand gewesen. Stattdessen habe er ein Masterzeugnis von Juni 2020 vorgelegt, woraus geschlossen worden sei, dass die zeitliche Überlastung wohl aus einem anderen Grund resultierte.
Mit der am Verhandlungstag eingebrachten Urkundenvorlage macht der Beschwerdeführer erstmals seine mangelnde Schuldfähigkeit geltend. Aus dem Umstand allein, dass die Vernehmung des Beschwerdeführers infolge seines physischen Zustandes nicht möglich ist, und die Vorlage eines ärztlichen Attestes mit einer Annahme (arg: dürfte) einer Manie und depressiven Entwicklung bereits zum Zeitpunkt der Vorwürfe, lässt sich aber ohne genauere Begutachtung nicht schon auf einen die Einstellung des Disziplinarverfahrens rechtfertigenden Grund schließen, der den Ausspruch der Suspendierung unzulässig gemacht hätte. Ein Gutachten wurde nicht vorgelegt und ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch der Einvernahme der Vertreterin der Bildungsdirektion, jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen diskretions- und dispositionsfähig war.
Die Abklärung der heute eingebrachten Vorbringen sind zu vage gestützt und bedürfen umfassender Ermittlungen, die nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dem Disziplinarverfahren vorbehalten sind (vgl. VwGH 30.01.2006, Zl: 2004/09/0203). Die Abklärung der heute eingebrachten Vorbringen sind zu vage gestützt und bedürfen umfassender Ermittlungen, die nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dem Disziplinarverfahren vorbehalten sind vergleiche VwGH 30.01.2006, Zl: 2004/09/0203).
Zusammenfassend wird festgestellt:
Gemäß § 80 Abs 1 Z 3 LDG war im Gegenstand lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interesses des Dienstes bei der Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst gefährdet. Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 3, LDG war im Gegenstand lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interesses des Dienstes bei der Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst gefährdet.
Im gegenständlichen Fall ist der Disziplinarkommission zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die vorliegenden Beweismittel insgesamt den Verdacht von schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen begründen, welche wesentliche Interessen des Dienstes gefährden bzw. geeignet sind, das Ansehen der Schule durch die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Lehrkräften zu beeinträchtigen.
Die abschließende Klärung der konkreten Vorwürfe sowie die heute aufgeworfene Frage der Schuldfähigkeit bleibt der Disziplinarkommission im Zuge der noch durchzuführenden mündlichen Disziplinarverhandlung und einer entsprechenden Prüfung der Glaubwürdigkeit aller dazu getätigten Aussagen auf Grundlage aller erhobenen Beweise vorbehalten.
In Summe erscheint im gegenständlichen Fall die Suspendierung als notwendige und auch angemessene Maßnahme gerechtfertigt und war die Beschwerde abzuweisen.
Zu II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Suspendierung, Dienstpflichtverletzungen, schuldhaft, begründeter Verdacht, diskretions- und dispositionsfähigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.49.33.741.2021Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021