Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.07.2021Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
NatSchG Stmk 2017Rechtssatz
Die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung ist iSd § 59 Abs 1 AVG nur dann ausreichend bestimmt, wenn diese einer zwangsweisen Durchsetzung – im gegenständlichen Fall durch Ersatzvornahme – zugänglich ist. Wird die Einsaat einer bestimmten Fläche durch eine „Einsaat-Mischung für Glatthaferwiesen (feuchte Böden)“ angeordnet, muss die Behörde dementsprechend auch – sofern sie nicht auf eine handelsübliche Saatmischung abstellt – die Zusammensetzung einer solchen Mischung angeben.Die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung ist iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG nur dann ausreichend bestimmt, wenn diese einer zwangsweisen Durchsetzung – im gegenständlichen Fall durch Ersatzvornahme – zugänglich ist. Wird die Einsaat einer bestimmten Fläche durch eine „Einsaat-Mischung für Glatthaferwiesen (feuchte Böden)“ angeordnet, muss die Behörde dementsprechend auch – sofern sie nicht auf eine handelsübliche Saatmischung abstellt – die Zusammensetzung einer solchen Mischung angeben.
Schlagworte
Bescheidspruch, Bestimmtheitserfordernis, zwangsweise Durchsetzung, Ersatzvornahme, Einsaat, Zusammensetzung der Mischung, handelsübliche SaatmischungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.28.1219.2021Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022