RS Lvwg 2021/7/15 LVwG 30.28-1219/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.07.2021

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 2017
AVG §59 Abs1

Rechtssatz

Die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung ist iSd § 59 Abs 1 AVG nur dann ausreichend bestimmt, wenn diese einer zwangsweisen Durchsetzung – im gegenständlichen Fall durch Ersatzvornahme – zugänglich ist. Wird die Einsaat einer bestimmten Fläche durch eine „Einsaat-Mischung für Glatthaferwiesen (feuchte Böden)“ angeordnet, muss die Behörde dementsprechend auch – sofern sie nicht auf eine handelsübliche Saatmischung abstellt – die Zusammensetzung einer solchen Mischung angeben.Die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung ist iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG nur dann ausreichend bestimmt, wenn diese einer zwangsweisen Durchsetzung – im gegenständlichen Fall durch Ersatzvornahme – zugänglich ist. Wird die Einsaat einer bestimmten Fläche durch eine „Einsaat-Mischung für Glatthaferwiesen (feuchte Böden)“ angeordnet, muss die Behörde dementsprechend auch – sofern sie nicht auf eine handelsübliche Saatmischung abstellt – die Zusammensetzung einer solchen Mischung angeben.

Schlagworte

Bescheidspruch, Bestimmtheitserfordernis, zwangsweise Durchsetzung, Ersatzvornahme, Einsaat, Zusammensetzung der Mischung, handelsübliche Saatmischung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.28.1219.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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