Entscheidungsdatum
15.07.2021Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
NatSchG Stmk 2017Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B, geb. ***, Adorf, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 31.03.2021, GZ: BHMU/614200011674/2020,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/109 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2021/109 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/109 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 28.05.2020 und dem Tatort Grundstück Nummer (GStNr) ***, KG ***, vorgeworfen, es als Grundeigentümer entgegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 02.08.2017, GZ: 134237/017-26, unterlassen zu haben auf der im Bescheid näher bezeichneten Fläche von 0,5 ha eine Zurückführung in Dauergründland mittels einer Einsaatmischung für Glatthaferwiesen durchzuführen, da er eine Begrünung mit einer Kleegrasmischung vorgenommen habe. Als verletzte Rechtsvorschrift ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 02.08.2019, GZ: 134237/017-26, iVm § 30 Abs 1 StNSchG angegeben und wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 41 Abs 1 Z 2 leg cit verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 28.05.2020 und dem Tatort Grundstück Nummer (GStNr) ***, KG ***, vorgeworfen, es als Grundeigentümer entgegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 02.08.2017, GZ: 134237/017-26, unterlassen zu haben auf der im Bescheid näher bezeichneten Fläche von 0,5 ha eine Zurückführung in Dauergründland mittels einer Einsaatmischung für Glatthaferwiesen durchzuführen, da er eine Begrünung mit einer Kleegrasmischung vorgenommen habe. Als verletzte Rechtsvorschrift ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 02.08.2019, GZ: 134237/017-26, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, StNSchG angegeben und wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit verhängt.
Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer der Sachverhalt aus der Anzeige des Anlagenreferates der belangten Behörde vom 01.07.2020 zur Kenntnis gebracht wurde. Gegen die ergangene Strafverfügung habe der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass auf dem betroffenen Grundstück eine Glatthaferwiesen-Einsaatmischung eingesät worden sei. Das Saatgut sei, wie vom zuständigen Naturschutzbeauftragen gefordert, von einer bereits standortangepassten Glatthaferwiese mit anerkanntem Biostatus geerntet und dann auf dem betreffenden Grundstück ausgesät worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der angeführten Glatthaferwiese durch natürlichen Anflug bzw. Samenrückstände im Boden einzelne Kleepflanzen hätten etablieren können. Da seines Erachtens kein schuldhaftes Verhalten vorliege, habe der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens beantragt. Der angezeigte Sachverhalt werde dagegen jedoch eindeutig als erwiesen angenommen. Aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen zu den Einspruchsangaben ergebe sich jedenfalls das Vorliegen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Zur Strafbemessung ist ausgeführt, dass als erschwerend nichts und als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet wurde und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt wurden.
In der als Einspruch bezeichneten Beschwerde ist ausgeführt, dass die Wiese eingesät wurde, aber man ohne chemische Mittel nicht verhindern könne, dass der dominante Klee wiederkomme. Die Einsaat sei kein Schuldeingeständnis, „sondern nur zum Entspannen der Lage.“ Die betroffene Fläche stehe in seinem Eigentum und sei weder an das Land verpachtet oder sonst irgendwie abgelöst worden. Diese Fläche sei in den letzten 20 Jahren immer als Acker oder Wechselwiese genutzt worden. Satellitenbilder und AMA Förderungsanträge würden dies beweisen. Er sei schon seit fünf Jahren nicht mehr Bewirtschafter der Fläche.
In der öffentlichen Beschwerdeverhandlung gibt der Beschwerdeführer an, dass er eine näher genannte Fläche dem „Naturschutz“ für zwanzig Jahre zur Verfügung gestellt habe, wofür er eine Gegenleistung in Geld erhalte. Die Vertragslaufzeit würde noch zehn bis zwölf Jahre andauern. Davon sei die beanstandete Fläche nicht betroffen. Betreffend den Behördenakt und dem Bescheid vom 02.08.2019, GZ: BHMU-134237/2017-26, gab er an, dass er diesen Bescheid beeinsprucht habe, den Einspruch jedoch aktuell nicht zur Verhandlung vorlegen könne. Der als Zeuge einvernommene naturfachliche Amtssachverständige der belangten Behörde gab an, dass das betroffene Grundstück und nicht nur die beanstandete Fläche im Natura 2000 Gebiet, Vogelschutzgebiet C D liege. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei lediglich die beanstandete Fläche und nicht die Gesamtfläche im Ausmaß von ca. 2,8 ha in Dauergrünland zurückzuführen, weil es sich dabei um den feuchteren Bereich für die Durchwanderbarkeit von Amphibien bzw. Vögel aus dem geschützten Feuchtgebiet handle. Ihm sei nicht bekannt, dass es gegen den vom Beschwerdeführer erwähnten Bescheid ein Beschwerdeverfahren gegeben hätte. Bei der vom Beschwerdeführer angegebene Fläche, die er dem „Naturschutz“ auf zwanzig Jahre überlassen habe, handelt es sich nach seiner Information um eine Fläche die einem Verein überlassen wurde. Diese Fläche sei im Hinblick auf ein Vorkommen von Gelbbauchunken naturschutzfachlich mitbeurteilt worden. Mit dem Bescheid aus dem Jahre 2019 sei dem Beschwerdeführer erstmals behördlich aufgetragen worden den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass die Einsaat mit einer Glatthaferwiesen-mischung, die der Bewirtschafter „E F KG“ geerntet und durchgeführt habe, erfolgt sei. Er könne nicht angeben, ob die Einsaat tatsächlich vorher selbst gewonnen oder gekauft wurde. Jedenfalls könne aus seiner Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass diese auch mit Klee verunreinigt war. Zudem verweise er auf die Beschwerdevorbringen, dass dominanter Klee aus der Vorfrucht durchdringe und allenfalls die Bodenverhältnisse für Glatthaferwiesen nicht ausreichend waren. Im Hinblick auf das durchgeführte Beweisverfahren und seine Ausführungen beantragte er seinen Einspruch gegen das Verwaltungsstrafverfahren stattzugeben und dieses Verfahren einzustellen, hilfsweise die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß wesentlich herabzusetzen bzw. lediglich eine Ermahnung zu erteilen. Weiters verweise er auf einen Einspruch gegen den Bescheid aus 2019 und ersuche das Gericht um Prüfung der Vorakten.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bestätigte sich der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Die Beschwerde zeigt erfolgreich eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf, die zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führt. Mit dem naturschutzbehördlichen Bescheid vom 02.08.2019, GZ: BHMU-134237/2017-26, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz, LGBl 2017/71 idF LGBl 2019/87 (StNSchG) verpflichtet den im beiliegenden Lageplan, der ein integrierender Bestandteil des Bescheides bildet, dargestellten mit roter Farbe umrandeten Teil des GStNr ***, KG *** im Ausmaß von ca. 0,5 ha „in Dauergrünland zurückzuführen.“ Weiters hat sie im Spruch dieses Bescheides ausgeführt, dass für diese Maßnahme eine „Einsaatmischung für Glatthaferwiesen (feuchte Böden)“ zu verwenden ist und eine Frist bis 30.11.2019 gesetzt. Eine Beschreibung, was die Behörde unter „Einsaat-Mischung Glatthaferwiese (feuchte Böden)“ versteht ist weder dem Spruch dieses Bescheides, noch seiner Begründung zu entnehmen. Die Beschwerde zeigt erfolgreich eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf, die zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führt. Mit dem naturschutzbehördlichen Bescheid vom 02.08.2019, GZ: BHMU-134237/2017-26, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Steiermärkisches Naturschutzgesetz, LGBl 2017/71 in der Fassung LGBl 2019/87 (StNSchG) verpflichtet den im beiliegenden Lageplan, der ein integrierender Bestandteil des Bescheides bildet, dargestellten mit roter Farbe umrandeten Teil des GStNr ***, KG *** im Ausmaß von ca. 0,5 ha „in Dauergrünland zurückzuführen.“ Weiters hat sie im Spruch dieses Bescheides ausgeführt, dass für diese Maßnahme eine „Einsaatmischung für Glatthaferwiesen (feuchte Böden)“ zu verwenden ist und eine Frist bis 30.11.2019 gesetzt. Eine Beschreibung, was die Behörde unter „Einsaat-Mischung Glatthaferwiese (feuchte Böden)“ versteht ist weder dem Spruch dieses Bescheides, noch seiner Begründung zu entnehmen.
Ein naturschutzbehördlicher Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu setzen, entspricht dem Bestimmtheitserfordernissen des § 59 Abs 1 AVG, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können (vgl. VwGH 11.12.2009, 2007/10/0185). Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, wird dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG nur gerecht, wenn er einer zwangsweisen Durchsetzung – hier durch Ersatzvornahme – zugänglich ist. Wird die Einsaat einer bestimmten Fläche durch eine „Einsaat-Mischung für Glatthaferwiesen (feuchte Böden)“ angeordnet, hat die Behörde der Vollstreckbarkeit wegen die Zusammensetzung eines solchen Mischung anzugeben, wenn sie nicht auf eine handelsübliche Saatmischung abstellt. Hier wurde im Bescheid vom 02.08.2019, GZ: BHMU-134237/2017-26, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht aufgetragen, eine handelsübliche Saatgutmischung (deren Mischungspartner bekannt sind) zu verwenden und deren Verwendung nachzuweisen. Die Naturschutzbehörde hat die Mischungspartner offen gelassen und auch nicht vorgeschrieben, wie und wo das Saatgut zu beziehen ist. Ein naturschutzbehördlicher Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu setzen, entspricht dem Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können vergleiche VwGH 11.12.2009, 2007/10/0185). Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, wird dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nur gerecht, wenn er einer zwangsweisen Durchsetzung – hier durch Ersatzvornahme – zugänglich ist. Wird die Einsaat einer bestimmten Fläche durch eine „Einsaat-Mischung für Glatthaferwiesen (feuchte Böden)“ angeordnet, hat die Behörde der Vollstreckbarkeit wegen die Zusammensetzung eines solchen Mischung anzugeben, wenn sie nicht auf eine handelsübliche Saatmischung abstellt. Hier wurde im Bescheid vom 02.08.2019, GZ: BHMU-134237/2017-26, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht aufgetragen, eine handelsübliche Saatgutmischung (deren Mischungspartner bekannt sind) zu verwenden und deren Verwendung nachzuweisen. Die Naturschutzbehörde hat die Mischungspartner offen gelassen und auch nicht vorgeschrieben, wie und wo das Saatgut zu beziehen ist.
Auch der Begründung dieses Bescheides kann nicht entnommen werde, welche Saatgutzusammensetzung als zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und damit zur Erfüllung des bescheidmäßigen Auftrages geeignet ist. Tatsächlich liegt daher eine die Strafbarkeit des § 41 Abs 1 Z 2 StNSchG iVm § 30 Abs 1 StNSchG ausschließende Unklarheit des nicht erfüllten Auftrags vor (vgl. VwGH 23.04.2007, 2003/10/0298). Auch der Begründung dieses Bescheides kann nicht entnommen werde, welche Saatgutzusammensetzung als zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und damit zur Erfüllung des bescheidmäßigen Auftrages geeignet ist. Tatsächlich liegt daher eine die Strafbarkeit des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StNSchG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, StNSchG ausschließende Unklarheit des nicht erfüllten Auftrags vor vergleiche VwGH 23.04.2007, 2003/10/0298).
Diese Ansicht bestätigt insbesondere das spätere Schreiben des als Zeugen einvernommenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 07.12.2020, GZ: ABT16-108504/2019-6, an die belangte Behörde, in dem dieser erst die erwünschte Zusammensetzung der „Einsaat-Mischung“ wie folgt beschreibt: „Die erwähnte Einsaat nur mit Glatthafer wäre unzureichend. Eine Glatthaferwiese muss zwingenderweise keinen Glatthafer enthalten (z.B. Fuchsschwanz-Wiesen wo der Glatthafer nutzungsbedingt ausfällt). Von Bedeutung sind hierbei, je nach Bewirtschaftungsintensität, die Kombinationen aus verschiedensten Gräsern und Kräutern. Die erwähnte Spenderfläche wurde ebenfalls nicht ausgezeigt, auch wurden keine Angaben zum Zeitpunkt der Ernte gegeben bzw. wie die Ernte oder Aussaat erfolgte.“ Aus dem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes war daher weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde eine ausreichende Bestimmtheit in der Weise gegeben, dass keine Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten konnten.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und das angefochtene Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und das angefochtene Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidspruch, Bestimmtheitserfordernis, zwangsweise Durchsetzung, Ersatzvornahme, Einsaat, Zusammensetzung der Mischung, handelsübliche SaatmischungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.28.1219.2021Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022