Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.10.2021Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
StESUG §8 Abs3Rechtssatz
Die Rechtsschutzmöglichkeiten werden durch die Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde mangels Erledigungsanspruchs nicht beschränkt, da sie der rechtswidrigen Vorenthaltung von Parteienrechten durch die belangte Behörde als „übergangene Partei“ und im Falle eines in § 8 Abs 3 UmweltschutzG Stmk 1988 (StESUG) genannten Verfahrens nach dieser Bestimmung durch Erhebung der Beschwerde effizient entgegenwirken kann.Die Rechtsschutzmöglichkeiten werden durch die Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde mangels Erledigungsanspruchs nicht beschränkt, da sie der rechtswidrigen Vorenthaltung von Parteienrechten durch die belangte Behörde als „übergangene Partei“ und im Falle eines in Paragraph 8, Absatz 3, UmweltschutzG Stmk 1988 (StESUG) genannten Verfahrens nach dieser Bestimmung durch Erhebung der Beschwerde effizient entgegenwirken kann.
Schlagworte
Rechtsschutzmöglichkeit, Zurückweisung der Säumnisbeschwerde, Säumnisbeschwerde, Erledigungsanspruch, Vorenthaltung von Parteienrechten, übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.80.28.2437.2021Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022