RS Lvwg 2021/10/27 LVwG 80.28-2437/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.10.2021

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Rechtssatz

Wird in der Säumnisbeschwerde auf einen konkret definierten Schriftsatz verwiesen, in welchem die Erlassung eines Bescheides zur rechtkräftigen Klärung der Frage der Parteistellung neben dem anhängigen naturschutzrechtlichen Verfahren aber nicht ausdrücklich gefordert wird, ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, über diesen Antrag auf „Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren“ binnen der Frist des § 8 Abs 1 VwGVG mittels Bescheid zu entscheiden.Wird in der Säumnisbeschwerde auf einen konkret definierten Schriftsatz verwiesen, in welchem die Erlassung eines Bescheides zur rechtkräftigen Klärung der Frage der Parteistellung neben dem anhängigen naturschutzrechtlichen Verfahren aber nicht ausdrücklich gefordert wird, ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, über diesen Antrag auf „Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren“ binnen der Frist des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG mittels Bescheid zu entscheiden.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde, Klärung der Parteistellung, Parteistellung, Forderung der Bescheiderlassung, Forderung, Bescheid, Bescheiderlassung, faktisch entsprochen, Erledigungsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.80.28.2437.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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