Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.10.2021Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkRechtssatz
Wird in der Säumnisbeschwerde auf einen konkret definierten Schriftsatz verwiesen, in welchem die Erlassung eines Bescheides zur rechtkräftigen Klärung der Frage der Parteistellung neben dem anhängigen naturschutzrechtlichen Verfahren aber nicht ausdrücklich gefordert wird, ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, über diesen Antrag auf „Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren“ binnen der Frist des § 8 Abs 1 VwGVG mittels Bescheid zu entscheiden.Wird in der Säumnisbeschwerde auf einen konkret definierten Schriftsatz verwiesen, in welchem die Erlassung eines Bescheides zur rechtkräftigen Klärung der Frage der Parteistellung neben dem anhängigen naturschutzrechtlichen Verfahren aber nicht ausdrücklich gefordert wird, ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, über diesen Antrag auf „Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren“ binnen der Frist des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG mittels Bescheid zu entscheiden.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Klärung der Parteistellung, Parteistellung, Forderung der Bescheiderlassung, Forderung, Bescheid, Bescheiderlassung, faktisch entsprochen, ErledigungsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.80.28.2437.2021Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022