Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.10.2021Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §15aRechtssatz
Ziel des § 15a Abs 2 zweiter Satz ForstG 1975 (ForstG) ist nach dem Gesetzeswortlaut, eine Berichtigung des Grundbuchs herbeizuführen. Gemäß § 431 ABGB ist für die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen die Eintragung in die öffentlichen Bücher erforderlich, sodass die Eintragung im Grundbuch für den Rechtserwerber konstitutiv ist. Ausnahmsweise ist die Eintragung allerdings nur deklarativ, wenn das Eigentum schon außerbücherlich erworben wurde, was neben den geläufigen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge auch aufgrund öffentlich-rechtlicher Sondervorschriften der Fall sein kann. Vor diesem Hintergrund entfaltet die Eintragung des bereits konstitutiven außerbücherlichen Vorgangs – also des rechtskräftigen Feststellungsbescheids im Hinblick auf die gegen § 15 ForstG verstoßende Grundbuchseintragung – lediglich deklarative Wirkung.Ziel des Paragraph 15 a, Absatz 2, zweiter Satz ForstG 1975 (ForstG) ist nach dem Gesetzeswortlaut, eine Berichtigung des Grundbuchs herbeizuführen. Gemäß Paragraph 431, ABGB ist für die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen die Eintragung in die öffentlichen Bücher erforderlich, sodass die Eintragung im Grundbuch für den Rechtserwerber konstitutiv ist. Ausnahmsweise ist die Eintragung allerdings nur deklarativ, wenn das Eigentum schon außerbücherlich erworben wurde, was neben den geläufigen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge auch aufgrund öffentlich-rechtlicher Sondervorschriften der Fall sein kann. Vor diesem Hintergrund entfaltet die Eintragung des bereits konstitutiven außerbücherlichen Vorgangs – also des rechtskräftigen Feststellungsbescheids im Hinblick auf die gegen Paragraph 15, ForstG verstoßende Grundbuchseintragung – lediglich deklarative Wirkung.
Schlagworte
Grundbuch, Übertragung des Eigentums, konstitutiv, Eintragung im Grundbuch, Gesamtsrechtsnachfolge, außerbücherlich, außerbücherlicher Vorgang, außerbücherliches Eigentum, Grundbuchseintragung, deklarativ, deklarative WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.52.27.2171.2021Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022