Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.11.2021Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201 Abs4Rechtssatz
§ 201 Abs 4 BAO gilt nicht für Nebenansprüche. Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen hat somit gegebenenfalls durch mehrere Säumniszuschlagsbescheide zu erfolgen.Paragraph 201, Absatz 4, BAO gilt nicht für Nebenansprüche. Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen hat somit gegebenenfalls durch mehrere Säumniszuschlagsbescheide zu erfolgen.
Schlagworte
Zusammengefasste Festsetzung, Nebenansprüche, SäumniszuschlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.61.11.3173.2021Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022