Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.11.2021Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
KommStG 1993 §11 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 201 Abs 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. Die Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 KommStG 1993 hat demnach für jedes Kalenderjahr mit einem gesonderten Bescheid zu erfolgen. Die Erlassung von Abgabenbescheiden im Wege von Sammelbescheiden ist jedoch zulässig. Ein Abgabenbescheid, in dessen Spruch nicht angeführt wird, für welches Jahr welcher Betrag vorgeschrieben wird, sondern für einen mehrjährigen Zeitraum ein Abgabenbetrag in einer einzigen Summe ausgewiesen wird, gilt nicht als Sammelbescheid und verstößt ein solcher Abgabenbescheid gegen die gesetzlich normierten Schranken des § 201 Abs 4 BAO.Gemäß Paragraph 201, Absatz 4, BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. Die Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KommStG 1993 hat demnach für jedes Kalenderjahr mit einem gesonderten Bescheid zu erfolgen. Die Erlassung von Abgabenbescheiden im Wege von Sammelbescheiden ist jedoch zulässig. Ein Abgabenbescheid, in dessen Spruch nicht angeführt wird, für welches Jahr welcher Betrag vorgeschrieben wird, sondern für einen mehrjährigen Zeitraum ein Abgabenbetrag in einer einzigen Summe ausgewiesen wird, gilt nicht als Sammelbescheid und verstößt ein solcher Abgabenbescheid gegen die gesetzlich normierten Schranken des Paragraph 201, Absatz 4, BAO.
Schlagworte
Sammelbescheid, Zusammengefasste Festsetzung, Kommunalsteuer, Kalenderjahr;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.61.11.3173.2021Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022