RS Lvwg 2022/1/19 LVwG 47.5-3276/2021

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Veröffentlicht am 19.01.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.01.2022

Index

L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

StSUG §2 Z12
StSUG §3 Abs3 Z5
SMG §11 Abs2
SMG §39 Abs1
SMG §40 Abs1

Rechtssatz

Beim Aufschub des Strafvollzuges unter der Bedingung, dass gemäß § 39 Abs 1 SMG 1997 (SMG) eine notwendige gesundheitsbezogene Maßnahme nach § 11 Abs 2 SMG in Form einer stationären sechsmonatigen Entwöhnungsbehandlung und danach einer ambulanten Nachbetreuung absolviert wird, handelt es sich um einen „Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen“ iSd § 2 Z 12 SUG Stmk 2021 (StSUG). In derartigen Fällen liegen daher die persönlichen Bezugsvoraussetzungen iSd § 3 Abs 3 Z 5 StSUG nicht vor.Beim Aufschub des Strafvollzuges unter der Bedingung, dass gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG 1997 (SMG) eine notwendige gesundheitsbezogene Maßnahme nach Paragraph 11, Absatz 2, SMG in Form einer stationären sechsmonatigen Entwöhnungsbehandlung und danach einer ambulanten Nachbetreuung absolviert wird, handelt es sich um einen „Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen“ iSd Paragraph 2, Ziffer 12, SUG Stmk 2021 (StSUG). In derartigen Fällen liegen daher die persönlichen Bezugsvoraussetzungen iSd Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, StSUG nicht vor.

Schlagworte

Sozialunterstützung, Suchtmittelgesetz, gesundheitsbezogene Maßnahme, Therapie statt Strafe, Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung, keine Bezugsberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.47.5.3276.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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