Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.01.2022Index
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkNorm
StSUG §2 Z12Rechtssatz
Beim Aufschub des Strafvollzuges unter der Bedingung, dass gemäß § 39 Abs 1 SMG 1997 (SMG) eine notwendige gesundheitsbezogene Maßnahme nach § 11 Abs 2 SMG in Form einer stationären sechsmonatigen Entwöhnungsbehandlung und danach einer ambulanten Nachbetreuung absolviert wird, handelt es sich um einen „Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen“ iSd § 2 Z 12 SUG Stmk 2021 (StSUG). In derartigen Fällen liegen daher die persönlichen Bezugsvoraussetzungen iSd § 3 Abs 3 Z 5 StSUG nicht vor.Beim Aufschub des Strafvollzuges unter der Bedingung, dass gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG 1997 (SMG) eine notwendige gesundheitsbezogene Maßnahme nach Paragraph 11, Absatz 2, SMG in Form einer stationären sechsmonatigen Entwöhnungsbehandlung und danach einer ambulanten Nachbetreuung absolviert wird, handelt es sich um einen „Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen“ iSd Paragraph 2, Ziffer 12, SUG Stmk 2021 (StSUG). In derartigen Fällen liegen daher die persönlichen Bezugsvoraussetzungen iSd Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, StSUG nicht vor.
Schlagworte
Sozialunterstützung, Suchtmittelgesetz, gesundheitsbezogene Maßnahme, Therapie statt Strafe, Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung, keine BezugsberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.47.5.3276.2021Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022