Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.03.2022Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
LSD-BG §21 Abs1Rechtssatz
Die Frage, ob eine Tatortumschreibung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren berichtigungsfähig ist, ist primär unter dem Aspekt zu prüfen, ob der Bestrafte durch diesen Fehler in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt war bzw. ob die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis hindert bei Übertretungen des § 21 Abs 1 vorletzter Satz LSD-BG, wonach bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich die dort genannten Unterlagen bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen sind, nicht die Spruchkorrektur, da es bei diesem Delikt nicht auf einen bestimmten Kontrollort ankommt.Die Frage, ob eine Tatortumschreibung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren berichtigungsfähig ist, ist primär unter dem Aspekt zu prüfen, ob der Bestrafte durch diesen Fehler in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt war bzw. ob die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis hindert bei Übertretungen des Paragraph 21, Absatz eins, vorletzter Satz LSD-BG, wonach bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich die dort genannten Unterlagen bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen sind, nicht die Spruchkorrektur, da es bei diesem Delikt nicht auf einen bestimmten Kontrollort ankommt.
Schlagworte
Tatort, Tatortumschreibung, Korrektur, Berichtigung, Verwaltungsgericht, Beeinträchtigung der Verteidigungsrecht, Gefahr der Doppelbestrafung, Spruch, individuelle Prüfung, Schutzzweck der Norm, KilometerangabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.15.3255.2021Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022