RS Vwgh 2004/7/29 2004/16/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2004
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/16/0054

Rechtssatz

Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist nicht erst das Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft. Rechtsgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG sind nur dann steuerpflichtig, wenn sie den Anspruch auf Übereignung begründen (Hinweis E 21.2.1996, 93/16/0074; E 20.1.1983, 81/16/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160053.X01

Im RIS seit

03.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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