Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.03.2022Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §66Rechtssatz
Im Zuge eines Notifizierungsverfahrens stellt weder eine E-Mail mit der Ankündigung der Prüfung eines Einwandes iSd VO (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, noch ein Schreiben mit dem Inhalt, dass es angedacht sei, Einwand gegen eine beabsichtigte Verbringung zu erheben und daher den Notifizierungsantrag mangels ordnungsgemäßer Reststoffentsorgung abzuweisen, eine schriftliche Entscheidung über die Erhebung eines Einwandes iSd Art 9 der VO (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen dar.Im Zuge eines Notifizierungsverfahrens stellt weder eine E-Mail mit der Ankündigung der Prüfung eines Einwandes iSd VO (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen, noch ein Schreiben mit dem Inhalt, dass es angedacht sei, Einwand gegen eine beabsichtigte Verbringung zu erheben und daher den Notifizierungsantrag mangels ordnungsgemäßer Reststoffentsorgung abzuweisen, eine schriftliche Entscheidung über die Erhebung eines Einwandes iSd Artikel 9, der VO (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen dar.
Schlagworte
Abfall, Abfallverbringung, Notifizierung, Einwand, Notifizierungsantrag, Verbringungsverordnung, Empfangsbestätigung, Frist, E-Mail, Mitteilung, Schreiben, schriftliche Entscheidung, Erhebung eines EinwandesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.46.23.2814.2022Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022