RS Vwgh 2004/7/29 2004/16/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2004
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §56 Abs2;
ZPO §228;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/16/0240 E 29. Oktober 1998 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung findet die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs 2 JN keine Anwendung (Hinweis E 6.12.1994, 93/16/0091). Was aber für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung zu gelten hat, muß auch auf Klagen angewendet werden, mit denen die Feststellung der Unverbindlichkeit (mangels Formgültigkeit) begehrt wird, weil überhaupt kein sachliches Argument ersichtlich ist, wieso eine Klage, mit der im Ergebnis die Feststellung des Bestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung bloß in Gestalt einer Naturalobligation begehrt wird, anders bewertet werden sollte, als eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung überhaupt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160041.X03

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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